DGUV Information 213-106 - Explosionsschutzdokument

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Abschnitt 5.1 - 5 Erstellung des Explosionsschutzdokumentes
5.1 Allgemeines

Ein Explosionsschutzdokument muss erstellt werden, wenn die Ermittlung nach § 6 Abs. 4 Gefahrstoffverordnung ergibt, dass Gefährdungen für Beschäftigte und Dritte durch gefährliche explosionsfähige Gemische auftreten oder entstehen können. Dies ist bei atmosphärischen Bedingungen beispielsweise der Fall, wenn in staatlichen Technischen Regeln, in der Beispielsammlung zu der DGUV Regel 113-001 "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" oder in anderen einschlägigen Schriften für den vorliegenden Fall Zonen (zum Begriff "Zone" siehe Abschnitte 5.4.6.2.2 und 7 dieser Schrift) zugewiesen werden.

Das Explosionsschutzdokument ist grundsätzlich für alle Betriebszustände und Tätigkeiten zu erstellen. Dabei sind auch Betriebszustände zu berücksichtigen, bei denen es in der Vergangenheit betriebs- bzw. branchenspezifisch zu Ereignissen und Schadensfällen gekommen ist.

Ein Explosionsschutzdokument ist auch dann erforderlich, wenn technische oder organisatorische Maßnahmen zur sicheren Vermeidung von gefährlichen explosionsfähigen Gemischen getroffen werden. Technische Maßnahmen zur sicheren Vermeidung von explosionsfähiger Atmosphäre können z. B. Absaugungen und andere Lüftungsanlagen sein. Diese müssen gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 4.1 und Nr. 5.3 Betriebssicherheitsverordnung auf Eignung und Funktion geprüft werden. Dabei handelt es sich um Prüfungen zum Explosionsschutz, die nach § 6 Abs. 9 Gefahrstoffverordnung zu den Inhalten eines Explosionsschutzdokumentes gehören (siehe Abschnitt 3 dieser Schrift).

Für im Einzelfall auftretende, seltene, oder örtlich und zeitlich begrenzte Tätigkeiten unter wechselnden Bedingungen, wie z. B. Störungsbeseitigung und Tätigkeiten auf Baustellen, sind Maßnahmen auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung festzulegen und durchzuführen. Hierzu kann ein Freigabeverfahren gemäß Anhang 1 Nr. 1.4 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung angewandt werden. Für Instandhaltungsarbeiten sind die Vorgaben der TRBS 1112 Teil 1 zu berücksichtigen.

Die Verantwortung für die Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes liegt bei der Unternehmensleitung. Die Unternehmensleitung kann die Aufgabe zur Erstellung des Explosionsschutzdokumentes z. B. per betrieblicher Organisation oder Arbeitsvertrag delegieren (siehe auch Abschnitte 5.4.2 und 5.5 dieser Schrift). Besitzt sie selbst nicht die erforderliche Fachkunde, muss sie sich fachkundig beraten lassen. Für die Entwicklung eines tragfähigen Explosionsschutzkonzeptes ist die Beteiligung von Personen, die Tätigkeiten mit gefährlichen explosionsfähigen Gemischen durchführen, bzw. von Personen, die für diese Betriebsbereiche verantwortlich sind, erforderlich.

Wesentlicher Inhalt des Explosionsschutzdokumentes ist die Darstellung des Explosionsschutzkonzeptes, das heißt der Gesamtheit der technischen und organisatorischen Maßnahmen, die auf Basis der Gefährdungsbeurteilung getroffen wurden.

Das Explosionsschutzdokument muss in Bezug auf die Ableitung und die Beschreibung des Explosionsschutzkonzeptes nachvollziehbar sein. Eine übersichtliche Gliederung und eine gute Lesbarkeit unterstützen dies. Hierzu trägt eine ausgewogene Aufteilung der Inhalte und Informationen auf Text und Anhänge des Explosionsschutzdokumentes bei. Detailliertere Informationen können z. B. in Anhängen zum Explosionsschutzdokument abgelegt werden.

Zunächst müssen Informationen über das Arbeitsumfeld, den Arbeitsplatz, die Arbeitsmittel, das Verfahren, die Arbeitsstoffe und die durchzuführenden Tätigkeiten gesammelt werden. Hieraus wird dann abgeleitet, welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind und für welche Arbeitsmittel, Verfahrensschritte, Tätigkeiten und Stoffe diese Schutzmaßnahmen gelten.

Für alle identifizierten Explosionsgefährdungen müssen die erforderlichen Schutzmaßnahmen mit einer ausreichend detaillierten Beschreibung im Explosionsschutzdokument enthalten sein (siehe Abschnitt 5.4.6.2 dieser Schrift).

Das Explosionsschutzdokument kann auch Bestandteil einer allgemeinen bzw. umfassenderen Sicherheitsdokumentation sein. Die Ablage ist auch in elektronischer Form, z. B. in einer Datenbank, möglich.

Bereits vorhandene Dokumentationen (z. B. Betriebsanleitungen für Maschinen, Betriebsanweisungen, Lagepläne, Erlaubnisse nach Betriebssicherheitsverordnung, Genehmigungen) können durch Verweise als Bestandteil des Explosionsschutzdokuments integriert werden.

Für Betriebe mit mehreren Anlagen kann eine Aufteilung des Explosionsschutzdokumentes in einen allgemeinen und einen oder mehrere anlagenspezifische Teile sinnvoll sein. Im allgemeinen Teil werden übergreifende Maßnahmen dokumentiert, wie z. B. Unterweisung und Arbeitsfreigabesysteme, im anlagenspezifischen Teil z. B. die verwendeten Stoffe und die Zoneneinteilung.