DGUV Information 213-106 - Explosionsschutzdokument

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Abschnitt 3 - 3 Was wird im staatlichen Regelwerk gefordert?

Maßnahmen des betrieblichen Explosionsschutzes sind vor allem in der Gefahrstoffverordnung aber auch in anderen Regelwerken, wie z. B. der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), genannt.

Die Forderung nach einem Explosionsschutzdokument findet sich in § 6 Abs. 9 der Gefahrstoffverordnung. Hiernach stellt das Explosionsschutzdokument eine gesonderte Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung für Gefährdungen durch gefährliche explosionsfähige Gemische dar. Sofern ein Explosionsschutzdokument erstellt werden muss, hat die Unternehmensleitung die Pflicht hierzu unabhängig von der Zahl der Beschäftigten. Sie muss diese Pflicht vor Aufnahme von Tätigkeiten erfüllen, bei denen gefährliche explosionsfähige Gemische vorhanden sein oder entstehen können. Genauere Angaben zur Dokumentation finden sich in Abschnitt 5 dieser Schrift.

Das Explosionsschutzdokument muss regelmäßig auf Aktualität überprüft und anlassbezogen überarbeitet werden (siehe Abschnitt 5.5 dieser Schrift).

Die Anforderungen an den Inhalt des Explosionsschutzdokumentes werden in § 6 Abs. 9 Gefahrstoffverordung wie folgt präzisiert:

Aus dem Explosionsschutzdokument muss insbesondere hervorgehen,
  1. 1.

    dass die Explosionsgefährdungen ermittelt und einer Bewertung unterzogen worden sind (siehe auch Abschnitt 5.4.6 dieser Schrift),

  2. 2.

    dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um die Ziele des Explosionsschutzes zu erreichen (Darlegung eines Explosionsschutzkonzeptes) (siehe Abschnitt 5.4.6.2 dieser Schrift),

  3. 3.

    ob und welche Bereiche in Zonen eingeteilt wurden 1 (siehe Abschnitt 5.4.6.2.2 dieser Schrift),

  4. 4.

    für welche Bereiche Explosionsschutzmaßnahmen getroffen wurden 2 (siehe Abschnitt 5.4.6.1.3 dieser Schrift),

  5. 5.

    wie die Vorgaben zur Zusammenarbeit verschiedener Firmen 3 umgesetzt werden (siehe Abschnitt 5.4.6.2.5 dieser Schrift) und

  6. 6.

    welche Überprüfungen 4 und welche Prüfungen zum Explosionsschutz 5 durchzuführen sind (siehe Abschnitt 5.4.6.2.5 dieser Schrift).

Anmerkung zu 6.: Die Verpflichtung zu Prüfungen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen nach Betriebssicherheitsverordnung ergibt sich aus § 15 und § 16 Betriebssicherheitsverordnung.

entsprechend Anhang I Nr. 1.7 GefStoffV

nach § 11 und Anhang I Nr. 1 GefStoffV

nach § 15 GefStoffV

nach § 7 Abs. 7 GefStoffV

nach Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV