Abschnitt 3 - 3 Was wird im staatlichen Regelwerk gefordert?
Maßnahmen des betrieblichen Explosionsschutzes sind vor allem in der Gefahrstoffverordnung aber auch in anderen Regelwerken, wie z. B. der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), genannt.
Die Forderung nach einem Explosionsschutzdokument findet sich in § 6 Abs. 9 der Gefahrstoffverordnung. Hiernach stellt das Explosionsschutzdokument eine gesonderte Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung für Gefährdungen durch gefährliche explosionsfähige Gemische dar. Sofern ein Explosionsschutzdokument erstellt werden muss, hat die Unternehmensleitung die Pflicht hierzu unabhängig von der Zahl der Beschäftigten. Sie muss diese Pflicht vor Aufnahme von Tätigkeiten erfüllen, bei denen gefährliche explosionsfähige Gemische vorhanden sein oder entstehen können. Genauere Angaben zur Dokumentation finden sich in Abschnitt 5 dieser Schrift.
Das Explosionsschutzdokument muss regelmäßig auf Aktualität überprüft und anlassbezogen überarbeitet werden (siehe Abschnitt 5.5 dieser Schrift).
Die Anforderungen an den Inhalt des Explosionsschutzdokumentes werden in § 6 Abs. 9 Gefahrstoffverordung wie folgt präzisiert:
Aus dem Explosionsschutzdokument muss insbesondere hervorgehen, |
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Anmerkung zu 6.: Die Verpflichtung zu Prüfungen von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen nach Betriebssicherheitsverordnung ergibt sich aus § 15 und § 16 Betriebssicherheitsverordnung.
entsprechend Anhang I Nr. 1.7 GefStoffV
nach § 11 und Anhang I Nr. 1 GefStoffV
nach § 15 GefStoffV
nach § 7 Abs. 7 GefStoffV
nach Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV