TRGS 609 - TR Gefahrstoffe 609

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Abschnitt 2 TRGS 609 - Begriffsbestimmungen

2.1 Ersatzstoffe im Sinne dieser TRGS sind Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit geringerem gesundheitlichen Risiko, die Methyl- und Ethylglykol sowie deren Acetate ganz oder teilweise ersetzen können.

2.2 Ersatzverfahren sind solche Verfahren, bei denen ein vergleichbares Ergebnis ohne den Einsatz von Methyl- und Ethylglykol sowie deren Acetate erreicht werden kann.

2.3 Verwendungsbeschränkungen sind Verwendungs- bzw. Anwendungsverbote nach Nummer 8 und besondere Maßnahmen nach Nummer 9.

2.4 Gefahrstoffe sind

(1) gefährliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne nach § 3a des Chemikaliengesetzes,

(2) Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind,

(3) Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung gefährliche oder explosionsfähige Stoffe oder Zubereitungen entstehen oder freigesetzt werden können.

2.5 Arbeitgeber ist, wer Arbeitnehmer beschäftigt einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Dem Arbeitgeber steht gleich, wer in sonstiger Weise selbständig tätig wird, sowie der Auftraggeber und Zwischenmeister im Sinne des Heimarbeitsgesetzes. Dem Arbeitnehmer stehen andere Beschäftigte, insbesondere Beamte und in Heimarbeit Beschäftigte sowie Schüler und Studenten gleich.

Außer Kraft am 23. Juni 2022 durch die Bek. vom 16. Mai 2022 (GMBl S. 468)