TRGS 609 - TR Gefahrstoffe 609

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 9 TRGS 609 - Besondere Maßnahmen

Sofern Ersatzstoffe oder Ersatzverfahren nach sorgfältiger Prüfung im Einzelfall nicht zum Einsatz gelangen können, ist das Arbeitsverfahren so zu gestalten, daß gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht frei werden, sondern dies nach dem Stand der Technik möglich ist.

Außer Kraft am 23. Juni 2022 durch die Bek. vom 16. Mai 2022 (GMBl S. 468)