TRGS 609 - TR Gefahrstoffe 609

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Abschnitt 8 TRGS 609 - Beschäftigungseinschränkungen

8.1 Geltende Bestimmungen

(1) Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit fruchtschädigenden Gefahrstoffen nicht beschäftigen. Satz 1 gilt nicht, wenn

  1. 1.

    die Auslöseschwelle nicht überschritten wird,

  1. 2.

    der Umgang mit diesen Gefahrstoffen zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich ist,

  1. 3.

    die Jugendlichen mindestens 16 Jahre alt sind,

  1. 4.

    die Jugendlichen durch einen Fachkundigen beaufsichtigt werden und

  1. 5.

    die Jugendlichen von einem Arzt innerhalb von 12 Wochen vor Beginn der Beschäftigung untersucht worden sind und dem Arbeitgeber eine vom Arzt ausgestellte Bescheinigung darüber vorliegt, daß gesundheitliche Bedenken gegen die Beschäftigung nicht bestehen; soweit die gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen nach Satz 1 im Anhang V aufgeführt sind, dürfen die Untersuchungen in der Regel nur von einem ermächtigten Arzt im Sinne des § 30 durchgeführt werden.

(2) Der Arbeitgeber darf werdende Mütter mit fruchtschädigenden Gefahrstoffen nicht beschäftigen. Satz 1 gilt nicht, wenn die werdenden Mütter bei bestimmungsgemäßem Umgang den Gefahrstoffen nicht ausgesetzt sind. Der Arbeitgeber darf stillende Mütter mit Gefahrstoffen nach Satz 1 nicht beschäftigen, wenn die Auslöseschwelle überschritten wird.

8.2 Angesichts des besonderen Gefährdungspotentials beim Einsatz der Stoffe im Privatbereich oder bei vergleichbaren gewerblichen Verwendungen wird empfohlen, diese Stoffe dort nicht einzusetzen.

Außer Kraft am 23. Juni 2022 durch die Bek. vom 16. Mai 2022 (GMBl S. 468)