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Abschnitt 4.11.5 - 4.11.5 Maschineneinsatz beim Tunnelunterhalt

Zusätzlich zu den in den Abschnitten 4.4 und 4.14 dieser Regel genannten Forderungen ist beim Einsatz im Tunnel folgendes zu beachten:

Bei Arbeiten im Tunnel sind vorrangig elektrisch betriebene Maschinen einzusetzen. Bei Einsatz von Verbrennungskraftmaschinen sind dieselbetriebene den benzinbetriebenen Motoren vorzuziehen. Das unnötige Laufenlassen von Motoren ist zu vermeiden.

Gemäß TRGS 554 "Abgase von Dieselmotoren" sind Verkehrstunnel als ganz oder teilweise geschlossene Arbeitsbereiche anzusehen. Entsprechend des Abschnitts 4.2.1TRGS 554 sind die dieselbetriebenen Maschinen mit Dieselpartikelfilter (DPF) auszurüsten.

Rückwärtsfahrende Fahrzeuge und selbstfahrende Geräte mit eingeschränkter Sicht ohne Rückraumüberwachungssystem müssen gemäß der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV/GUV-V C22) mindestens über zwangsläufig einschaltende optische Warneinrichtungen, z.B. gelber Rundumleuchte, verfügen. Eine sinnvolle Ergänzung kann eine ebenfalls bei der Rückwärtsfahrt automatisch einschaltende akustische Warneinrichtung sein. Letztere ist aber nur sinnvoll, wenn an der Arbeitsstelle eine Häufung von akustischen Warnsignalen nicht eintritt.

Die festgelegten Feuerwehr- und Rettungswege, sowie die Fluchtwege, müssen jederzeit umgehend von Maschinen und Geräten geräumt werden.