TRbF 40 - TR brennbare Flüssigkeiten 40

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Abschnitt 4 TRbF 40 - Abfüllen von Kraftstoffen (1)

4.1 Betanken von Kraftfahrzeugen

4.1.1 Abgabeeinrichtungen

4.1.1.1 (1) Für die Abgabe von Kraftstoff dürfen nur geeignete Abgabeeinrichtungen verwendet werden.

(2) Geeignete Abgabeeinrichtungen sind solche nach Nummer 2.2.

(3) An Tankstellen, an denen die Selbstbedienung ohne Aufsicht erfolgt, darf der Kraftstoff nur aus Zapfautomaten abgegeben werden.

(4) Kleinzapfgeräte als ortsbewegliche Abgabeeinrichtungen dürfen nur verwendet werden, wenn der Rauminhalt ihrer Gefäße nicht mehr als 100 l beträgt.

4.1.1.2 (1) Fördereinrichtungen, ausgenommen Fördereinrichtungen von Zapfautomaten, müssen von einem Ort aus stillgesetzt werden können, der schnell und ungehindert erreichbar ist.

(2) Schalter zum Stillsetzen der Fördereinrichtungen müssen deutlich gekennzeichnet sein.

(3) Zapfautomaten für die Abgabe von Kraftstoffen der Gefahrklasse AI, AII oder B dürfen nur so betrieben werden, dass die Fördereinrichtung 3 Minuten nach ihrer Einschaltung oder nach einer Abgabemenge von 90 Litern selbsttätig abschaltet.

(4) Absatz 1 gilt nicht für Zapfautomaten für die Abgabe von Kraftstoffen der Gefahrklasse AIII, die so eingerichtet sind, dass die Fördereinrichtung nach Abgabe einer begrenzten Menge selbsttätig abgeschaltet wird. Die begrenzte Abgabemenge je Zapfautomat darf das maximale Rückhaltevolumen der angeschlossenen Abscheideranlage einschließlich der Zulaufleitungen nicht übersteigen.

4.1.1.3 (1) Abgabeeinrichtungen und oberirdische Tanks, ausgenommen Förder- und Messeinrichtungen von Zapfsystemen nach Nummer 2.2.2, dürfen nicht unter Erdgleiche, insbesondere nicht in Kellerräumen errichtet oder aufgestellt sein.

(2) In und unter Gebäuden mit Räumen, die dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen, dürfen Abgabeeinrichtungen über Erdgleiche nur errichtet oder aufgestellt werden, wenn die im Einzelfall zusätzlich erforderlichen baulichen und betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.

(3) Zu diesen Sicherheitsmaßnahmen in Absatz 2 zählen insbesondere geeignete Brand- und Feuerschutzeinrichtungen, die für den jeweiligen Einzelfall mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle abzustimmen sind. Sofern eine natürliche Lüftung infolge der baulichen Gegebenheiten nicht ausreichend ist, sind die nötigen Maßnahmen zur zwangsweisen Belüftung vorzunehmen.

(4) Die Angriffswege zur Brandbekämpfung sowie die Flucht- und Rettungswege müssen ausreichend bemessen sein.

4.1.1.4 (1) Abgabeeinrichtungen dürfen vor Gebäuden nur aufgestellt werden, wenn der Abstand der Abgabeeinrichtungen zu Türen oder anderen Öffnungen, durch die Dampf/Luft-Gemische hindurchtreten können, mindestens 2 m beträgt und bei Einstoff- oder Mehrstoffzapfsäulen die Zapfventile auf den der Tür bzw. der anderen Öffnung abgewandte(n) Seite(n) der Abgabeeinrichtung angeordnet sind (Bild 8). Zwischen dem zu betankenden Fahrzeug und einer Tür oder anderen Öffnung muss ein Abstand von mindestens 1 m eingehalten sein.

(2) Abgabeeinrichtungen dürfen an Gebäuden nicht aufgestellt werden, wenn dadurch der einzige Fluchtweg aus dem Gebäude behindert wird.

(3) Sind Abgabeeinrichtungen unmittelbar neben einer unbefestigten Fläche aufgestellt, muss der Wirkbereich zu dieser Fläche durch eine flüssigkeitsundurchlässige Wand (z. B. Mauer, Glaswand, Blech) in einer Höhe von mindestens 1 m eingeschränkt werden. Auf Nummer 4.2.1 Absatz 4 und Nummer 4.3.1 wird verwiesen.

4.1.1.5 (1) Abgabeeinrichtungen müssen so aufgestellt oder gesichert sein, dass sie nicht umstürzen oder durch Fahrzeuge angefahren werden können. Die Forderung ist erfüllt, wenn die Abgabeeinrichtungen durch Kantsteine, Prellsteine, Radabweiser oder ähnliche Einrichtungen mit einer Höhe von mind. 12 cm und einem seitlichen Überstand von mind. 20 cm geschützt sind (siehe Bild 9). Soweit ein Umstürzen nicht durch die Bauart ausgeschlossen ist, müssen besondere Sicherheitsmaßnahmen getroffen sein.

(2) An Zapfautomaten muss eine gut lesbare Bedienungsanleitung angebracht sein oder es muss durch eine ergonomische Bedienerführung eine sichere Bedienung der Zapfautomaten gewährleistet sein.

(3) Zapfautomaten müssen ausreichend beleuchtet sein.

4.1.1.6 (1) Abgabeeinrichtungen müssen so betrieben werden, dass ein Überfüllen des Kraftfahrzeugbehälters sowie ein Auslaufen von Kraftstoff auf den Boden verhindert wird. Beispielhaft ist dies erreicht, wenn die verwendeten Zapfventile vor vollständiger Füllung des zu befüllenden Behälters oder beim Herausfallen aus dem Füllstutzen des zu befüllenden Tanks selbsttätig schließen (selbsttätig schließende Zapfventile). Dies gilt nicht für Handpumpen, Fasspumpen und Kleinzapfgeräte. Bei Handpumpen und Kleinzapfgeräten ist das o.g. Schutzziel bei visueller Beobachtung des Abgabevorgangs erfüllt.

(2) Abgabeeinrichtungen mit Mengenvorwahl müssen so betrieben werden, dass nach der betriebsmäßigen Beendigung des Abfüllvorgangs dafür gesorgt wird, dass das Zapfventil nur in geschlossenem Zustand für den nächsten Betankungsvorgang zur Verfügung steht (2).

4.1.1.7 Zapfschläuche einschließlich der Armaturen und Dichtungen müssen regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand kontrolliert werden. Schadhafte Zapfschläuche sind umgehend instandzusetzen oder zu ersetzen.

4.1.1.8 Die Wirkbereiche von Abgabeeinrichtungen für Ottokraftstoffe und Dieselkraftstoffe dürfen sich mit den Wirkbereichen von Abgabeeinrichtungen für Flüssiggas nur dann überschneiden, wenn die Abgabeeinrichtungen für Flüssiggas der TRG 404 - "Anlagen zum Füllen von Treibgastanks - Flüssiggastankstellen" (Ausgabe Oktober 1998 (BArbBl. 10/1998 S. 99, zuletzt geändert BArbBl. 4/2000 S. 51)) - entsprechen. Abgabeeinrichtungen für Flüssiggas dürfen zusammen mit Abgabeeinrichtungen für Ottokraftstoff und Dieselkraftstoff in einem Zapfsäulengehäuse angeordnet sein.

4.1.2 Fördereinheiten außerhalb von Abgabeeinrichtungen

4.1.2.1 Fördereinheiten und Messeinheiten unter den abzugehenden Kraftstoff

(1) Die Fördereinheit darf im Tank, unter Erdgleiche oder auf Erdgleiche angeordnet sein.

(2) Messeinheiten dürfen unter Erdgleiche, auf Erdgleiche oder über Erdgleiche angeordnet werden.

(3) Für die Anordnung der Fördereinheit und der Messeinheit unter Erdgleiche gelten folgende Anforderungen:

  1. 1.

    Die Aufstellung muss innerhalb eines flüssigkeitsdichten Schachtes erfolgen.

  2. 2.

    Die Schachtabdeckung muss gegen Eindringen von Oberflächenwasser dicht sein.

  3. 3.

    Im Schacht ist durch zwangsweise Belüftung ein 20-facher Luftwechsel je Stunde sicherzustellen, sofern an der Pumpe funktionsbedingt Leckagen auftreten (z. B. bei einfach wirkenden Wellenabdichtungen). Zu- und Abluftöffnungen sind an ungefährdeten Stellen anzuordnen. Abluftventilatoren müssen explosionsgeschützt ausgeführt sein.

  4. 4.

    Es muss eine Zwangsabschaltung der Fördereinheit und der Messeinheit erfolgen, wenn sich im Schacht bzw. in der Auffangwanne Wasser oder Kraftstoff ansammelt oder die Zwangsbelüftung ausfällt.

(4) Für die Anordnung der Fördereinheit und Messeinheit auf Erdgleiche gelten die Betriebsanforderungen an die Zapfsäule entsprechend.

(5) Für die Anordnung der Messeinheit über Erdgleiche gilt Nummer 3.6 entsprechend.

4.1.2.2 Fördereinheiten für Dampf/Luft- Gemische (Gasrückführung)

Bei der Anordnung der Fördereinheiten in Schächten unter Erdgleiche mit betriebsmäßigen Öffnungen zu flüssigkeitsführenden Leitungen oder Tankkammern (z.B. Peilrohre und Anschlüsse der Befüll- oder Gaspendelleitung) muss ein 20-facher Luftwechsel sichergestellt sein.

4.1.2.3 Recheneinheit

Die Recheneinheit kann an beliebiger Stelle des Zapfsystems angeordnet werden. Bei Anordnung innerhalb eines explosionsgefährdeten Bereiches muss die Recheneinheit den Anforderungen für die entsprechende Zone genügen.

4.1.2.4 Anzeigeeinheit

Die Anzeigeeinheit muss im Sichtbereich der Abgabeeinheit angebracht sein. Bei Anordnung innerhalb eines explosionsgefährdeten Bereiches muss die Anzeigeeinheit den Anforderungen für die entsprechende Zone genügen.

4.1.2.5 Abgabeeinheit

Bei Anordnung innerhalb eines explosionsgefährdeten Bereiches muss die Abgabeeinrichtung den Anforderungen für die entsprechende Zone genügen.

4.1.3 Bedienung und Betrieb von Abgabeeinrichtungen

4.1.3.1 (1) In bestimmten Bereichen der Tankstelle darf nicht geraucht werden.

(2) Die bestimmten Bereiche nach Absatz 1 umfassen

  • die explosionsgefährdeten Bereiche nach Nummer 6 sowie

  • die Wirkbereiche der Abgabeeinrichtungen,

  • die Wirkbereiche bei der Befüllung der Lagerbehälter,

  • den Bereich von 2 m um Dom-, Füllschächte und Füllschränke von unterirdischen Lagerbehältern und

  • das Fahrzeuginnere beim Betanken.

4.1.3.2 Ein Fahrzeug darf nur betankt werden, wenn Motor und Fremdheizung mit Brennkammer abgestellt sind.

4.1.3.3 (1) Abgabeeinrichtungen müssen außerhalb der Betriebszeit gegen unbefugte Benutzung gesichert sein.

(2) Absatz 1 ist als erfüllt anzusehen, wenn die Abgabeeinrichtung unter Verschluss gehalten wird oder bei elektrisch betriebenen Pumpen die Stromzuleitung von einer für Unbefugte nicht zugänglichen Stelle außerhalb der Abgabeeinrichtung aus abgeschaltet wird.

4.1.3.4 (1) Um gefährliche elektrostatische Aufladungen zu vermeiden, muss während der Betankung eine elektrostatisch leitfähige Verbindung zwischen der geerdeten Abgabeeinrichtung und dem Fahrzeug bzw. dem zu befüllenden Behälter hergestellt sein.

(2) Ein Zapfventil in Verbindung mit einem geerdeten Zapfschlauch ist als elektrostatisch ausreichende Verbindung anzusehen, wenn der Widerstand zwischen Auslaufrohr und Abgabeeinrichtung weniger als 106 Ohm beträgt.

4.1.3.5 Kleinzapfgeräte und Mischkannen dürfen nur im Freien aufgestellt und außerhalb der Betriebszeit nur in Räumen abgestellt werden, die während dieser Zeit nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen. In Heizungsräumen dürfen Kleinzapfgeräte und Mischkannen nicht abgestellt werden. Mischkannen dürfen nur leer abgestellt werden.

4.1.4 Zapfschläuche

Für Zapfschläuche gilt TRbF 131 Teil 2.

4.2 Anlieferung von Kraftstoffen

4.2.1 (1) Tanks auf Fahrzeugen dürfen an Tankstellen nur unter Verwendung von Sicherheitseinrichtungen, die auf selbsttätig schließende Bodenventile oder andere selbsttätig schließende Absperreinrichtungen in der Nähe der Bodenventile wirken (z. B. Abfüllschlauchsicherung oder Einrichtungen mit Aufmerksamkeitstaste und Not-Aus-Betätigung) entleert werden. Sind im Wirkbereich bei der Befüllung Abscheider mit selbsttätigem Abschluss vorhanden, brauchen weitere Rückhaltevolumen nicht vorhanden zu sein.

(2) Fernfülleinrichtungen müssen flüssigkeitsundurchlässig und gegen Kraftstoffe beständig ausgeführt sein.

(3) Für die Bodenflächen im Bereich des Abfüllplatzes gelten Nummer 4.3 und 4.4 entsprechend.

(4) In Bild 10 ist der Wirkbereich bei der Befüllung beispielhaft dargestellt.

4.2.2 (1) Kraftstoffe dürfen nur in solche Behälter abgefüllt werden, die für diese Flüssigkeiten geeignet und innerhalb der vorgeschriebenen Fristen einer Prüfung durch Sachverständige unterzogen worden sind.

(2) Der zulässige Füllungsgrad von Behältern muss so bemessen sein, dass die Behälter nicht überlaufen oder dass Überdrücke, die die Dichtheit oder Festigkeit der Behälter beeinträchtigen, nicht entstehen. Beispielhaft kann die Forderung für Kraftstoffe als erfüllt angesehen werden, wenn der Füllungsgrad bei oberirdischen Tanks und bei unterirdischen Tanks, die weniger als 0,8 m unter Erdgleiche liegen, 95 % und bei unterirdischen Tanks mit einer Erddeckung von mindestens 0,8 m 97 % des Fassungsraums nicht übersteigt.

4.2.3 (1) Das Befüllen der Tanks muss so vorgenommen werden, dass Überfüllungen nicht auftreten.

(2) Vor dem Befüllen muss der Flüssigkeitsstand im Tank festgestellt werden. Es muss ermittelt werden, wie viel Kraftstoff der Tank noch aufnehmen kann.

(3) Beim Befüllen der Tanks muss der Grenzwertgeber des Tanks an die Abfüllsicherung des Tankfahrzeuges angeschlossen sein.

(4) Der Befüllvorgang muss beobachtet werden.

4.2.4 (1) Die Tanks dürfen nur über festangeschlossene Rohre oder Schläuche befüllt werden. Die Verbindungen müssen dicht sein. Um eine elektrostatisch ableitfähige Verbindung zwischen Tank und Tankwagen sicherzustellen, dürfen zum Befüllen nur Rohre und Schläuche mit einem elektrischen Widerstand von nicht mehr als 106 Ohm zwischen den Anschlussarmaturen eingesetzt werden.

(2) Auf eine separate Erdung der Straßentankfahrzeuge kann verzichtet werden, wenn ausschließlich mit Volumenströmen von nicht mehr als 1200 L/min abgefüllt wird, Rohre und Schläuche nach Absatz 1 benutzt werden und vor Beginn der Abgabe mit dem am Tankfahrzeug angekuppelten Schlauch außerhalb des Domschachtes ein Ausgleich der elektrischen Potentiale herbeigeführt wird.

4.2.5 (1) Beim Befüllen von Tanks ohne inneren Überdruck muss sichergestellt sein, dass der dem statischen Rechnungsnachweis zugrunde gelegte zulässige Überdruck, höchstens jedoch ein Überdruck von 0,1 bar, nicht überschritten wird.

(2) Bei Tanks ohne inneren Überdruck, die mit einem Prüfüberdruck von mindestens 2 bar geprüft worden sind, dürfen beim Befüllen Überdrücke bis 0,5 bar auftreten.

(3) Beim Befüllen von Tanks ohne inneren Überdruck aus Straßentankfahrzeugen darf ein Volumenstrom von 1200 L/min nicht überschritten ,werden.

4.2.6 (1) Anschlüsse für Produkt- und Gaspendelleitungen von Tanks müssen, solange sie nicht benutzt werden, fest verschlossen und so gesichert sein, dass ein unbeabsichtigtes Lockern ihres Verschlusses ausgeschlossen ist.

(2) Verschlüsse von Peilöffnungen dürfen nur zum Peilen oder zur Entnahme von Proben geöffnet werden. Während der Befüllung der Tanks dürfen Peilöffnungen nicht geöffnet sein.

4.3 Bodenflächen

4.3.1 (1) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass innerhalb des Abfüllplatzes der Boden so beschaffen bleibt, dass auslaufende Kraftstoffe erkannt und beseitigt werden können und nicht in ein oberirdisches Gewässer, eine hierfür nicht geeignete Abwasseranlage oder in das Erdreich gelangen können.

(2) Die Bodenfläche muss ausreichend dicht, widerstandsfähig gegen die umzufüllenden Kraftstoffe sowie gegen die zu erwartenden mechanischen Beanspruchungen und ausreichend elektrisch leitfähig (siehe Nummer 8 Absatz 5) bleiben. Abweichend hiervon wird für die Bodenflächen an Tankstellen zur ausschließlichen Lagerung und Abgabe von Kraftstoffen der Gefahrklasse AIII eine ausreichende elektrische Leitfähigkeit nicht gefordert.

(3) Die Prüfung der Dichtheit und der elektrischen Leitfähigkeit der Bodenflächen ist in die Prüfungen der Tankstelle durch den Sachverständigen einzubeziehen. Bei Bodenflächen aus wassergebundenem Beton (Ausführungsart und Untergrund gemäß Untersuchungsergebnis der DGMK-Studie 508) entfällt die Prüfung der elektrischen Leitfähigkeit.

4.3.2 (1) Die Flächen unterhalb von Abgabeeinrichtungen müssen so ausgebildet sein, dass Kraftstoffe nicht in den Untergrund gelangen können. Dies kann z. B. dadurch erreicht werden, dass Leckflüssigkeiten über Ableitflächen auf die flüssigkeitsdichte Fläche des Abfüllplatzes gelangen und dort leicht erkannt und beseitigt werden können.

(2) Offene Rohrenden oberhalb der Ableitflächen nach Absatz 1 müssen flüssigkeitsundurchlässig abgedichtet werden. Durchführungen von Rohrleitungen oder Kabeln durch diese Ableitflächen müssen so abgedichtet werden, dass brennbare Flüssigkeiten nicht abfließen können.

4.4 Abläufe, Öffnungen zu tiefer gelegenen Räumen

(1) Innerhalb des Wirkbereiches von Abgabeeinrichtungen dürfen keine Abläufe und keine Öffnungen zu tiefer gelegenen Räumen, Kellern, Gruben, Schächten und Kanälen, z. B. für Kabel oder Rohrleitungen, vorhanden sein. Dies gilt nicht für

  1. 1.

    Abläufe und Öffnungen, die sich mehr als 0,8 m über dem Erdboden befinden,

  2. 2.

    Dom- und Füllschächte unterirdischer Tanks,

  3. 3.

    Schächte von Fördereinheiten unter Erdgleiche,

  4. 4.

    Sockel-, Revisions- oder Kabelschächte von Abgabeeinrichtungen,

  5. 5.

    Umschalt-, Verteilerschächte.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII Abläufe zulässig.

(3) Im Wirkbereich bei der Befüllung der Lagerbehälter gilt Absatz 1, jedoch sind Abläufe zulässig.

(4) Innerhalb des Wirkbereichs von Abgabeeinrichtungen müssen die Einmündungen von Kanälen und Schutzrohren für Kabel und Rohrleitungen in Schächten gegen das Eindringen von Kraftstoffen und deren Dämpfen geschützt sein. Dies kann durch Abdichtung mit dauerelastischem und mineralölbeständigem Material oder Kabelkanalabdichtungen erreicht werden.

(5) Sockel-, Revisions- und Kabelschächte von Abgabeeinrichtungen und solche Schächte im Wirkbereich von Zapfventilen müssen mit Sand verfüllt sein.

4.5 Ableitung von Dampf/Luft-Gemischen

4.5.1 Gaspendeleinrichtungen

(1) Das beim Befüllen von Tanks verdrängte Dampf/Luft-Gemisch muss so abgeleitet werden, dass Gefahren für Beschäftigte und Dritte nicht entstehen können.

(2) Bei der Anwendung des Gaspendelverfahrens müssen die Gaspendeleinrichtungen so bemessen sein, dass unzulässige Über- und Unterdrücke in den Tanks nicht auftreten können. Beispielhaft ist diese Forderung als erfüllt anzusehen, wenn bei Standardtanks (Prüfüberdruck 2 bar, max. Befülldruck 0,5 bar, max. Volumen 100 m3), die aus Transportbehältern befüllt werden (Volumenstrom max. 1200 L/min), die Nennweite des Gaspendelanschlusses 50 mm und die lichte Weite der Gaspendelleitung 40 mm betragen.

(3) Anschlussstutzen für Gaspendelleitungen sind fest verschlossen zu halten und nur zum Anschluss der Gaspendelleitung zu öffnen.

4.5.2 Gasrückführeinrichtungen

(1) Die Gasrückführung muss beim Betanken von Kraftfahrzeugen angewendet werden, wenn dies nach der 21. BImSchV vorgeschrieben ist.

(2) Bei Anlagen zur Fahrzeugbetankung mit Gasrückführeinrichtungen ist ein Flammendurchschlag von einem Zapfventil sowohl zu einem anderen Zapfventil als auch zum Lagertank zu verhindern. Beispielhaft ist diese Forderung als erfüllt anzusehen, wenn jede Gasrückführleitung - vor einer Einmündung in eine gemeinsame weiterführende Gasrückführleitung - mit einer Flammendurchschlagsicherung ausgerüstet wird. Sind Gasrückführleitungen parallel verzweigt, jedoch nur alternativ benutzbar, so genügt eine Absicherung beim Übergang in die gemeinsame weiterführende Gasrückführleitung. Als Flammendurchschlagsicherung gelten auch auf Flammendurchschlagsicherheit geprüfte Gasrückführpumpen.

(3) Bei Tanks, deren Dampfraum an eine Gasrückführleitung angeschlossen ist, muss sichergestellt sein, dass Dampf/Luft-Gemische nicht zum Zapfventil zurückströmen können.

4.6 Lagerung und Abfüllung von Altöl

(1) Das Befüllen von Behältern muss so vorgenommen werden, dass Überfüllungen nicht auftreten.

(2) Vor dem Befüllen muss der Flüssigkeitsstand im Behälter festgestellt werden. Es muss ermittelt werden, wie viel brennbare Flüssigkeiten der Behälter noch aufnehmen kann.

(3) Tanks und Behälter dürfen über angeschlossene Rohrleitungen nur befüllt werden, wenn die Behälter mit einer optisch und akustisch wirkenden Überfüllsicherung ausgerüstet sind.

(4) Abweichend von Absatz 3 genügt bei einer diskontinuierlicher Befüllung von ortsbeweglichen Behältern mit einem Rauminhalt kleiner 1000 L mit kleinen Mengen über Einfülltrichter (z. B. Befüllen von Altölfässern) das Peilen in angemessenen Zeitabständen.

(5) Der zulässige Füllungsgrad von Behältern muss so bemessen sein, dass die Behälter nicht überlaufen, oder dass Überdrücke, welche die Dichtheit oder Festigkeit der Behälter beeinträchtigen, nicht entstehen.

(6) Der Befüllvorgang muss beobachtet werden.

(7) Sammelbehälter für Altöl bekannter Herkunft müssen den Anforderungen der TRbF 143 Nummer 1.8 und 3.3 genügen. Sie dürfen nicht in den in Nummer 2.1 Absatz 3 genannten Bereichen sowie in explosionsgefährdeten Bereichen aufgestellt werden.

(8) Die Anforderungen an Sammelbehälter für Altöl der Gefahrklasse AI zur Benutzung durch jedermann und deren Aufstellungen sind im Anhang G aufgeführt.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 17. Oktober 2012 durch die Bek. vom 1. August 2012 (GMBl S. 826)

(2) Amtl. Anm.:

Bestehende Anlagen mussten bis zum 30.6. 1999 umgerüstet werden.