TRbF 40 - TR brennbare Flüssigkeiten 40

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Anhang 7 TRbF 40 - Anhang G:
Sammelbehälter für Altöle zur Benutzung durch jedermann (1)

Es besteht ein Bedarf für Altöl-Sammelstellen, an denen jedermann, z.B. der private "Ölselbstwechsler", sein Altöl abgeben kann. Da an solchen Sammelstellen nicht sichergestellt werden kann, dass in die Behälter nur Altöle bekannter Herkunft mit einem Flammpunkt über 55 °C gefüllt werden, müssen die Anlagen den Vorschriften für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AI entsprechen (siehe Nummer 1.1 Absatz 4 bis 6 dieser TRbF). Während der Betrieb solcher AI-Anlagen innerhalb von Gewerbebetrieben durch eingewiesenes Personal bei Beachtung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften im allgemeinen keine Schwierigkeiten bereitet, treten bei der Benutzung durch Laien zusätzliche Gefahren auf, die entsprechende Sicherheitsmaßnahmen erforderlich machen.

Der Deutsche Ausschuss für brennbare Flüssigkeiten (DAbF) hat sich mit der Problematik befasst und drei wichtige Grundsätze aufgestellt:

  1. 1.

    Altölsammelbehälter dürfen von Laien nicht unbeaufsichtigt benutzt werden.

  2. 2.

    Es dürfen nur Behälter verwendet werden, die einer Explosion im Innern standhalten, ohne aufzureißen.

  3. 3.

    Außerhalb der Behälter darf sich kein explosionsgefährdeter Bereich ergeben.

Zu diesen Grundsätzen hat der DAbF in seiner Sitzung am 6/7. November 1985 "Anforderungen an oberirdische Behälter für Altöl der Gefahrklasse AI" beschlossen, die im Zuge der Erarbeitung dieser TRbF angepasst wurden.

Anforderungen an oberirdische Behälter für Altöl der Gefahrklasse AI

1 Allgemeines

(1) Behälter, die den nachstehenden Anforderungen genügen, dürfen als Sammelbehälter für Altöle der Gefahrklasse AI verwendet werden.

(2) Behälter, die den nachstehenden Anforderungen genügen, sind auch für das Einfüllen von Altöl durch Laien geeignet, sofern der Aufstellplatz beaufsichtigt ist.

2 Bauart des Behälters

(1) Der Inhalt des Behälters darf 1 m3 nicht überschreiten.

(2) Der Behälter muss einer Explosion von Dampf/Luft-Gemischen im Inneren standhalten, ohne aufzureißen (explosionsdruckstoßfeste Bauweise).

(3) Der Behälter braucht nicht mit Flammendurchschlagsicherungen ausgerüstet werden.

(4) Die Einfüllöffnung für das Altöl darf nicht kleiner als 300 mm sein. Die Füllöffnung muss trichterförmig ausgebildet sein. Das Füllrohr darf keine größere lichte Weite als 80 mm haben und muss bis in Nähe der Behältersohle ausgeführt sein.

(5) Der Deckel der Einfüllöffnung muss dem Explosionsdruck standhalten oder so verriegelt sein, dass mit dem Öffnen des Deckels ein Ventil im Einfüllrohr, welches an der trichterförmig ausgebildeten Einfüllöffnung angeschlossen ist, öffnet und selbsttätig schließt, wenn der Deckel geschlossen wird.

(6) Der Behälter muss doppelwandig sein.

(7) Der Behälter muss mit einem Leckanzeiger ausgerüstet sein.

(8) Die Lüftungsleitung des Behälters muss mindestens in einer Höhe von 2,5 m über dem Aufstellplatz enden.

(9) Auf den Einbau einer Überfüllsicherung darf verzichtet werden, wenn durch geeignete Bauweise des Trichters der Einfüllöffnung die Standhöhe in Höhe des zulässigen Füllungsgrades ausreichend sichtbar ist.

(10) Die Betriebsmittel in den Behältern müssen der Gerätegruppe II, Gerätekategorie 1 mit Kennzeichnung "G" und die Betriebsmittel an dem Behälter der Gerätegruppe II, Gerätekategorie 2 mit Kennzeichnung "G" entsprechen.

3 Aufstellen des Behälters

(1) Der Behälter muss so aufgestellt werden, dass er nicht der dauernden Sonneneinstrahlung ausgesetzt ist.

(2) Der Behälter darf nicht in Räumen aufgestellt werden.

(3) Der Behälter darf nicht in einem Auffangraum, sondern muss auf einem wasserundurchlässigen Abfüllplatz aufgestellt werden, der so ausgebildet ist, dass verschüttete Flüssigkeit erkannt und beseitigt werden kann.

(4) Der Behälter darf nicht in den in Nummer 2.1 Absatz 3 dieser TRbF genannten Bereichen sowie den zugehörigen explosionsgefährdeten Bereichen aufgestellt werden.

(5) Der Behälter muss für den Einfüller gut zugänglich, aber gegen Beschädigungen durch Anfahren ausreichend geschützt aufgestellt sein.

(6) Der Behälter muss so aufgestellt werden, dass die Mündung der Lüftungsöffnung sowie die Einfüllöffnung des Behälters mindestens 2 m von Gebäudeöffnungen entfernt ist. Der Abstand nach Nummer 3.3.5.4 dieser TRbF kann entfallen.

(7) Ein explosionsgefährdeter Bereich um den Behälter wird nicht festgelegt.

(8) Der Behälter ist deutlich sichtbar mit dem Hinweis "Rauchen verboten" zu versehen.

(9) Außerhalb der Betriebszeiten und in den Zeiten, in denen der Sammelbehälter nicht beaufsichtigt wird, darf der Sammelbehälter für Laien nicht zugänglich sein. Dies ist erfüllt, wenn der Sammelbehälter gegenüber der Öffentlichkeit abgetrennt aufgestellt wird oder wenn die Einfüll- und Entleerungsöffnungen verschlossen werden, z.B. durch Vorhängeschlösser.

Bild 1: Gesamtanlage einschließlich AIII-Anlagenteile erlaubnisbedürftig nach Nummer 1.4 Absatz 3 Ziffer 2; Wirkbereich der AI-Abgabeeinrichtung nach Nummer 2.3 berührt Domschacht des AIII-Tanks.

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Bild 2: Gesamtanlage einschließlich AIII-Anlagenteile erlaubnisbedürftig nach Nummer 1.4 Absatz 3 Ziffer 1; Kraftstoffe der Gefahrklasse AI und AIII werden zusammen im unterteilten Tank gelagert.

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Bild 3: Gesamtanlagen einschließlich AIII - Anlagenteile erlaubnisbedürftig nach Nummer 1.4 Absatz 3 Ziffer 3 Wirkbereiche der AI-Abgabeeinrichtung nach Nummer 2.3 berührt Domschacht des AIII Tanks.

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Bild 4: Einschränkung des Schutzreifens nach Nummer 3.3.5.5 Absatz 10

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Bild 5: Ausrüstung von Lagertanks für Otto- und Dieselkraftstoffe mit gemeinsamer Lüftungsleitung

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Bild 6: Flammendurchschlagsicherung an Lagertanks für Otto- und Dieselkraftstoffe mit gemeinsamer Lüftungsleitung

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Bild 7: Absicherung der Bohrung in den Fülleitungen als Verbindung zum Dampfraum von Lagertanks für Otto- und Dieselkraftstoffe mit gemeinsamer Lüftungsleitung

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Bild 8: Zu Öffnungen in Gebäuden abgewandte Seiten von Zapfanlagen

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Bild 9: Anfahrschutz an Abgabeeinrichtungen nach Nummer 4.1.1.5

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Bild 10: Wirkbereich bei der Befüllung der Lagerbehälter nach Nummer 4.2.1 (mit Eingrenzung durch Wand)

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Bild 11: Explosionsgefährdete Bereiche an einer Tankstelle nach Nummer 6.3

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(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 17. Oktober 2012 durch die Bek. vom 1. August 2012 (GMBl S. 826)