TRbF 40 - TR brennbare Flüssigkeiten 40

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Abschnitt 8 TRbF 40 - Vermeidung gefährlicher elektrostatischer Aufladungen (1)

(1) Tanks, Rohrleitungen und andere Anlagenteile müssen gegen elektrostatische Aufladungen, die zu gefährlichen Entladungsvorgängen führen können, gesichert sein. Das Befüllen von Behältern muss so vorgenommen werden, dass Gefahren durch elektrostatische Aufladungen nicht entstehen.

(2) Absatz .1 gilt als erfüllt, wenn die berufsgenossenschaftlichen "Regeln für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen" BGR 132 beachtet sind.

(3) Es ist zu beachten, dass durch Erdungsmaßnahmen nur die Ansammlung zündfähiger Ladungen auf den leitfähigen Anlagenteilen oder in leitfähigen Flüssigkeiten verhindert, nicht aber die Aufladung der nicht leitfähigen Kraftstoffe oder der nicht leitfähigen Anlagenteile vermieden werden kann.

(4) In der Regel sind mit dem Erdboden in Berührung stehende metallische Tanks und Rohrleitungen, auch wenn sie mit Bitumen oder Asphalt gegen Korrosion geschützt sind, ausreichend elektrostatisch geerdet. Nur wenn ihr Ableitwiderstand gegen Erde größer als 106 Ohm ist, sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich, um einen Ableitwiderstand von weniger als 106 Ohm zu gewährleisten.

(5) Die Bodenflächen nach Nummer 2.1 Absatz 3 Ziffer 1und Ziffer 6 und die Standplätze nach Nummer 2.1 Absatz 3 Ziffer 5 müssen ableitfähig mit einem Ableitwiderstand von höchstens 108 Ohm sein. Dies ist insbesondere bei Bodenflächen mit Deckschichten oder Versiegelungen aus Kunststoff von Bedeutung. Satz 1 und 2 gelten nicht an Tankstellen zur ausschließlichen Lagerung und Abgabe von Kraftstoffen der Gefahrklasse AIII. Bodenflächen aus wassergebundenem Beton (Ausführungsart und Untergrund gemäß Untersuchungsergebnis der DGMK-Studie 508) gelten nach den berufsgenossenschaftlichen "Regeln für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen" BGR 132 als ausreichend ableitfähig.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 17. Oktober 2012 durch die Bek. vom 1. August 2012 (GMBl S. 826)