DGUV Regel 105-002 - Tauchen mit Leichttauchgeräten in Hilfeleistungsunternehmen

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Abschnitt 5.4 - 5.4 Anforderungen an den Taucher bzw. an die Taucherin

5.4.1
Als Taucher bzw. Taucherin dürfen nur gesundheitlich geeignete Versicherte eingesetzt werden. Voraussetzung für die Durchführung eines Unterwasser-Einsatzauftrages ist die Vollendung des 18. Lebensjahres und der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zum Taucher bzw. zur Taucherin. Die Ausbildung kann bereits ab dem vollendeten 15. Lebensjahr begonnen werden. Ausgebildete Taucher bzw. Taucherinnen unter 18 Jahren dürfen nur an Übungen und Ausbildungen teilnehmen. Die Übungen und Ausbildungen für Personen unter 18 Jahren sind so zu gestalten, dass weder psychische noch physische Gefährdungen zu erwarten sind.

5.4.2
Die gesundheitliche Eignung ist durch eine ärztliche Bescheinigung gemäß Anhang 9 nachzuweisen. Die dieser Bescheinigung zugrunde liegende Untersuchung ist nach dem DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Untersuchungen G 31 von einem Arbeitsmediziner bzw. einer Arbeitsmedizinerin, einem Betriebsarzt bzw. einer Betriebsärztin, einem Arzt oder einer Ärztin mit mindestens einem GTÜM-Diplom I nach den Empfehlungen der Gesellschaft für Tauch- und Überdruckmedizin (GTÜM e.V.) oder fachlich gleichwertigen Arzt oder Ärztin durchzuführen.

Nachuntersuchungen sind jeweils vor Ablauf von 12 Monaten durchzuführen. Eine vorzeitige Untersuchung ist erforderlich

  • nach jedem Tauchunfall,

  • nach jedem Tauchgang, bei dem gesundheitliche Störungen auftraten,

  • wenn vermutet wird, dass der Taucher bzw. die Taucherin den Anforderungen für das Tauchen nicht mehr genügt; dies gilt insbesondere nach schwerer Erkrankung oder Unfallfolgen,

  • auf Wunsch des Tauchers bzw. der Taucherin.

5.4.3
Der Taucher bzw. die Taucherin muss eine Ausbildung als Rettungsschwimmer haben (Deutsches Rettungsschwimm-Abzeichen - Silber). Die Ausbildung zum Taucher bzw. zur Taucherin muss mindestens die Ausbildungsinhalte nach Anhang A 3.1 oder A 3.2 erfüllen.

Taucher bzw. Taucherinnen der Stufe 1 dürfen für Tauchtiefen bis 10 m, Taucher bzw. Taucherinnen der Stufe 2 für Tauchtiefen bis 20 m eingesetzt werden. Den jeweiligen Aufgabenumfang regeln die internen Anforderungen des Hilfeleistungsunternehmens.

Die hierbei erworbenen praktischen Fähigkeiten und theoretische Kenntnisse sind jeweils durch eine Prüfung nachzuweisen.

5.4.4
Sofern es das Aufgabenspektrum erfordert, Taucheinsätze in Tiefen von mehr als 20 Meter durchzuführen, sind die Taucher bzw. die Taucherinnen der Stufe 2 unter Leitung eines örtlich zuständigen Tauchausbilders bzw. einer örtlich zuständigen Tauchausbilderin schrittweise an diese Tiefen heranzuführen. Die Tauchtiefe ist hierbei auf 30 Meter zu begrenzen. Die Freigabe ist im Dienstbuch/Logbuch zu bestätigen.

5.4.5
Taucher bzw. Taucherinnen, die Nitrox-Gasgemische verwenden, bedürfen einer von dem Hilfeleistungsunternehmen anerkannten Zusatzausbildung für dieses Gasgemisch. Diese Ausbildung muss dokumentiert werden.

5.4.6
Jeder Taucher bzw. jede Taucherin muss innerhalb von jeweils 12 Monaten mindestens 10 Tauchgänge unter Einsatzbedingungen mit einer Gesamttauchzeit von 300 Minuten durchführen und sich diese im Dienstbuch/Logbuch bestätigen lassen.

5.4.7
Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat dafür zu sorgen, dass jährlich mindestens eine Unterweisung über diese DGUV Regel sowie über Neuerungen auf dem Gebiet des Tauchwesens durchgeführt wird. Die Teilnahme an der Unterweisung ist im Dienstbuch/Logbuch einzutragen und durch den Unterweisenden zu bestätigen.