TRD 460 - TR Dampfkessel 460

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Abschnitt 10 TRD 460 - Prüfungen (1)

10.1 Vorprüfung

Der Sachverständige prüft, ob die angegebene Bauart, Herstellung, Aufstellung, Ausrüstung und Betriebsweise die Anforderungen der Abschnitte 3 bis 7 erfüllen. Ergebnisse von Prüfungen nach anderen Vorschriften sind zu übernehmen.

Insbesondere prüft der Sachverständige

(1) ob bei verschiedenen Betriebszuständen oder Störungen der Rauchgasreinigungsanlage ein ausreichend freier Rauchgasweg vorhanden ist oder die Anlage in einen sicheren Zustand überführt werden kann,

(2) die Maßnahmen zum Schutz von Personen in abgesperrten und für Arbeiten freigegebenen Teilen des Rauchgasweges (Befahrkonzept), wie

  • Beschreibung der Sicherungsmaßnahmen,

  • ausreichende Zugangsmöglichkeiten an Hand von Lage, Anordnung und Größe der Befahröffnungen,

  • Art und Anordnungen der Meß- und Warneinrichtungen mit Funktionsablauf- ,und Ansteuerungsplänen,

  • Anweisungen zum Befahren,

(3) Funktionsbeschreibungen, Funktionsablauf- und Stromlaufpläne der sicherheitstechnisch erforderlichen Steuerungen und Überwachungsgeräte,

(4) die ausreichende Bemessung und Konstruktion gefahrstofführender Anlagenteile entsprechend BImSchG und WHG, wie DENOX-Reaktor, Absorber und Einrichtungen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender Stoffe, unter Zugrundelegung der Auslegungsdaten,

(5) die ausreichende Bemessung und Konstruktion der sicherheitstechnisch bedeutsamen Rauchgasklappen unter Zugrundelegung der Auslegungsdaten,

(6) die ausreichende Vorbelüftung unter Berücksichtigung aller beim Zünden im Rauchgasweg liegenden Anlagenteile, wobei zu prüfen ist, ob absperrbare Rauchgaskanäle, z.B. Rauchgasrezirkulation, Umführung, einzubeziehen sind,

(7) die Betriebsanweisung für die Rauchgasreinigungsanlage wobei Störungen und eventuelle Rückwirkungen auf den Feuerungsbetrieb zu berücksichtigen sind.

Werden Antragsunterlagen in einzelnen Abschnitten eingereicht, werden sie auch in Einzelabschnitten geprüft.

Der Sachverständige faßt das Ergebnis der Prüfung in Form einer Stellungnahme zusammen. In dieser Stellungnahme ist insbesondere darzulegen, ob die Voraussetzungen der DampfkV(1) für die Erteilung der Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb der Rauchgasreinigungsanlage gegeben sind. Gegebenenfalls kann sie die Empfehlung enthalten, daß die Erlaubnis beschränkt, befristet, unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden kann, z.B. für Anlagenteile, deren vorzuprüfende Unterlagen zum Zeitpunkt dieser Stellungnahme noch nicht vorliegen können.

10.2 Prüfung der Bauausführung und Dichtheitsprüfung

Die Anlagenteile gemäß Abschnitten 10.1 (4) und (5) sind einer Prüfung der Bauausführung und einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen. Die Prüfung der Bauausführung umfaßt insbesondere die zu beschichtenden Wandungen sowie die Gummierung und die Beschichtung selbst.

Dichtheitsprüfungen können als Wasserdruckprüfung, Gasdruckprüfung, Vakuumprüfung oder nach anderen Verfahren durchgeführt werden.

Art, Umfang und Ausführende der Prüfungen sind zwischen Betreiber, Hersteller und Sachverständigem zu vereinbaren. Ergebnisse von Prüfungen nach anderen Vorschriften sind zu übernehmen.

10.3 Abnahmeprüfung

Die Prüfung umfaßt die Anforderungen der Abschnitte 3 bis 7 und richtet sich im übrigen nach TRD 504.

10.4 Wiederkehrende äußere Prüfungen

Die Prüfung richtet sich nach TRD 505. Dabei werden durch den Sachverständigen die Übereinstimmung der Anlage mit der Erlaubnis und der Zustand der Anlage festgestellt. Dabei werden auch Funktionsprüfungen an sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlageteilen durchgeführt. Ergebnisse von Prüfungen nach anderen Vorschriften sind zu übernehmen.

10.5 Wiederkehrende Prüfungen bei Stillstand der Anlage

Anläßlich der inneren Untersuchung des Dampfkessels werden die sicherheitstechnisch bedeutsamen Rauchgasabsperrorgane vom Sachverständigen überprüft. Dabei wird der Zustand der Klappen beurteilt und, soweit dies nicht bereits bei der äußeren Prüfung geschehen ist, eine Funktionsprüfung durchgeführt.

Weitere Prüfungen an sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlageteilen sind hinsichtlich Art, Umfang und Ausführendem zwischen Betreiber und Sachverständigem abzustimmen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)