TRD 460 - TR Dampfkessel 460

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Abschnitt 3 TRD 460 - Werkstoffe (1)

3.1 Der Hersteller von Werkstoffen und Erzeugnisformen, wie Blechen, Bändern, Rohren, Profilen, Form- und Gußstücken, muß über Einrichtungen verfügen, die eine sachgemäße und dem Stand der Technik entsprechende Herstellung und Prüfung der Werkstoffe und Erzeugnisformen gestatten.

3.2 Die Werkstoffe müssen entsprechend dem Verwendungszweck gewählt werden, wobei die mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen zu berücksichtigen sind.

3.3 Die Werkstoffe müssen dem Stand der Technik entsprechend hergestellt und geprüft sein.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)