TRG 300 - TR Druckgase 300

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Abschnitt 3 TRG 300 - Anforderungen an Druckgaspackungen (1)

3.1 Druckgaspackungen müssen so beschaffen sein, daß sie den beim normalen Betrieb zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen sicher widerstehen; sie müssen dicht bleiben. Die Anforderungen nach Satz 1 sind als erfüllt anzusehen, wenn die Werte nach Tafel 1 und im übrigen die nachstehenden Bestimmungen eingehalten sind. Sie müssen nach Nummer 4.1, nach Nummer 4.2 und ggf. nach Nummer 4.3 gekennzeichnet sein.

3.2 Behälter von Druckgaspackungen dürfen nur aus Metall, Glas oder Kunststoff hergestellt sein.

3.3 Der Gesamtfassungsraum einer Druckgaspackung darf nicht größer sein als

  1. 1.

    1000 ml bei Behältern aus Metall,

  2. 2.

    220 ml bei Behältern aus geschütztem Glas oder Kunststoff, der nicht splittert.
    Diese Behälter müssen so ausgeführt sein, daß, wenn sie betriebsfertig ausgerüstet, geschlossen und auf Raumtemperatur (20 °C) erwärmt sind, keine Splitter beim Fall aus einer Höhe von 1,8 m auf eine Betonfläche abgeschleudert werden; z.B. Glasbehälter mit Schutzüberzug.

  3. 3.

    150 ml bei Behältern aus Glas oder Kunststoff, der splittern kann.

3.4 Druckgaspackungen müssen so beschaffen und ausgeführt sein, daß sie

  1. 1.

    beim Prüfüberdruck weder sichtbare bleibende Änderungen der Form noch Undichtheiten zeigen; Metallbehälter dürfen jedoch beim Prüfüberdruck geringfügige symmetrische Verformungen des Bodens oder des Profils der Behälterwandung zeigen,

  2. 2.

    bis zum 1,2fachen Prüfüberdruck nicht bersten.

3.5 Durch einen Sachkundigen ist der laufenden Fertigung von leeren Behältern gleicher Bauart mindestens stündlich ein Behälter oder fünf Behälter aus einem Fertigungslos von 2500 Behältern wahllos zu entnehmen und 25 Sekunden dem Prüfüberdruck (nach Tafel 1) auszusetzen. Dabei ist festzustellen, ob die Anforderung nach Nummer 3.4 Ziffer 1 erfüllt ist.

Genügt ein Behälter den Prüfanforderungen nicht, so sind den seit der letzten Entnahme gefertigten Behältern zehn weitere Behälter wahllos zu entnehmen und der gleichen Prüfung zu unterziehen. Genügt einer der zehn Behälter den Prüfanforderungen nicht, so sind alle seit der letzten Entnahme gefertigten Behälter zu verwerfen.

Über die Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 sollen Aufzeichnungen geführt werden. Die Aufzeichnungen sollen mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.

3.6 Anforderungen an die Ausrüstung

3.6.1 Die zum Verschluß von Druckgaspackungen verwendeten Ventile müssen für die Behälterart und die Füllung geeignet sein. Sie müssen so beschaffen sein, daß sie den beim normalen Betrieb auftretenden Beanspruchungen sicher widerstehen und einen praktisch dichten Verschluß gewährleisten. Sie müssen gegen unbeabsichtigte Betätigung sowie gegen Beschädigung geschützt sein, z.B. durch eine Schutzkappe.

3.6.2 Ventile, die nur durch den Innendruck des Behälters schließen, dürfen nicht verwendet werden.

3.6.3 Bei Ventilen mit Sprühkopf soll die Richtung des Sprühstrahles gekennzeichnet sein.

3.6.4 Enthalten Druckgaspackungen mehr als 45 Gew.-% oder mehr als 250 g brennbare Komponenten, oder enthalten sie Druckgase, die in Nummer 2.7 als sehr giftig oder giftig bezeichnet sind oder sind sie nach der GefStoffV mit dem Gefahrensymbol für "Giftig" zu kennzeichnen, so müssen die Ventile nach Betätigung selbstätig schließen, es sei denn, die Druckgaspackungen sind vorgesehen zum Anschluß an Verbrauchsgeräte oder zur Verwendung in wissenschaftlichen Instituten, Laboratorien u.ä..

3.7 Die Füllung der Druckgaspackung soll folgenden Anforderungen genügen:

  1. 1.

    Die Füllung soll nach Art, Menge und Eigenschaften ihrer Komponenten festgelegt sein.

  2. 2.

    Komponenten, die zu den Druckgasen zählen, sollen in Anlage 1 dieser TRG genannt sein. Anlage 1 soll beachtet sein.

  3. 3.

    Die Komponenten dürfen bei den unter normalen Betriebsbedingungen auftretenden Temperaturen (höchstens +70 °C) und Drücken nicht in gefährlicher Weise miteinander reagieren. Es wird auf TRG 102 Nummer 4.2 hingewiesen.

  4. 4.

    Die Füllung darf den Behälterwerkstoff oder - sofern die Innenwandung des Behälters mit einer Schutzschicht überzogen ist - die Schutzschicht sowie die Ventil- und Dichtwerkstoffe nicht in gefährlicher Weise angreifen.

    Für Füllungen, die nur aus einem in Anlage 1 Abschnitt I genannten Gas mit tk >= -10 °C oder einem in Anlage 1 Abschnitt II genannten Gasgemisch mit tk >= 70 °C bestehen, gelten die in der Anlage 1 genannten Füllfaktoren in Abhängigkeit von den Prüfüberdrücken.

Tafel 1. Überdruck der Füllung, Prüfüberdruck und Füllungsgrad

Spal-
te
abcd
Zeile
1Behälter-Werkstoff:MetallGlas oder Kunststoff nach Nummer 3.3 Ziff. 2Glas oder Kunststoff nach Nummer 3.3 Ziff. 3
2Gesamtfassungsraum (in ml)50
bis
1000
50
bis
80
über
80
bis 160
über
160 bis
220
50
bis
70
über
70
bis 150
3.1Überdruck der Füllung p
(in bar)
bei verflüssigten Gasen und deren Ge mischenp <= 12
(bei
50 °C)
Gew.- % des
verfl.
Gases bei 20 °C
20 %p <=3,5p <=3,2p <= 2,8Gew.- % des
verfl.
Gases bei 20 °C
20 %p <= 1,5p <= 1,5
50 %p <=2,8p <= 2,5p <=2,150 %p<1,5 p <= 1,5
80 %p <= 2,5p <= 2,2p <= 1,880 %p <=1,25p <=1,0
Für die nicht aufgeführten Prozentsätze sind die Grenzwerte des Überdruckes bei 20 °C durch Extrapolation zu berechnenFür die nicht aufgeführten Prozent sätze sind die Grenzwerte des Überdruckes bei 20 °C durch Extrapolation zu berechnen
3.2bei verdichte ten Gasenp <= 9 (bei 50 °C)
3.3bei gelösten Gasenp <= 8 (bei 50 °C)p 5 8 (bei 50 °C)
4.1Prüfüberdruck p' in bar bei 20 °C
(± 5 °C)
beiver- flüssigten Gasenp' >= 10 wenn p bei 50 °C < 6,7 istp' >= 10p' >= 12
4.2bei verdichteten Gasenp` >= 1,5 p bei 50 °C, wenn p >= 6,7 ist
4.3bei gelösten Gasenp' >= 12p' >= 12
5Verhältnis Volumen der flüssigen Phase/Nettofassungsraum (bei 50 °C)<= 0,87 *<= 0,90<= 0,90
*) Der Wert 0,37 darf auf 0,95 erhöht werden, wenn bei Behältern mit konkavem Boden. dieser vor dem Bersten konvex verformt wird

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)