TRG 300 - TR Druckgase 300

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Abschnitt 4 TRG 300 - Kennzeichnung (1)

4.1 Auf jeder Druckgaspackung - oder, sofern es sich um Druckgaspackungen mit 150 ml oder weniger Gesamtfassungsraum handelt, auf einem Etikett - müssen angegeben sein:

  1. 1.

    Name und Anschrift oder eingetragenes Warenzeichen (marque dérposé) derjenigen Firma oder Person, die für das Inverkehrbringen der Druckgaspackung verantwortlich ist,

  2. 2.

    Angaben zur Identifizierung des Abfülloses (ggf. kodiert),

  3. 3.

    Nettovolumen des Inhaltes (2),

  4. 4.

    Bezeichnung des Druckgases, soweit die Füllung nur aus einem in Anlage 1 genannten Druckgas besteht.

4.2

  1. 1.

    Jede Druckgaspackung muß gut sichtbar, gut leserlich und unauslöschlich mit folgenden Angaben versehen sein:

    1. a.

      Unabhängig vom Inhalt mit

      • aa) den folgenden Aufschriften: "Behälter steht unter Druck. Vor Sonnenbestrahlung und Temperaturen über 50 °C schützen. Auch nach Gebrauch nicht gewaltsam öffnen oder verbrennen."
        und
        bb) zusätzlichen vorbeugenden Gebrauchsanweisungen, die den Verbraucher über die spezifischen Gefahren des Produkts unterrichten.

    2. b.

      Im Fall brennbarer Komponenten der Füllung im Sinne von Nummer 2.5 mit

      • aa) gegebenenfalls dem Gefahrensymbol und der Gefahrenbezeichnung, die auf leichte Entzündbarkeit der Stoffe oder Zubereitungen hinweisen, die in der Druckgaspackung enthalten sind, sowie den entsprechenden R-Sätzen gemäß den Kriterien der Nummern 1.2.2.3, 1.2.2.4 oder 1.2.2.5 des Anhangs I der Gefahrstoffverordnung. Das Gefahrensymbol und die Gefahrenbezeichnung müssen den Bestimmungen des Anhangs I Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung entsprechen. und
        bb) den folgenden Aufschriften: "Nicht gegen Flamme oder auf glühenden Gegenstand sprühen. Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen."

  2. 2.

    Ziffer 1 Buchstabe b gilt nicht, wenn anhand von geeigneten Versuchen oder Analysen nachgewiesen werden kann, daß die betreffenden Druckgaspackungen zwar entzündliche Bestandteile enthalten, aber unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen kein Entzündungsrisiko darstellen. Die Versuchs- oder Analyseunterlagen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. In diesem Fall müssen auf dem Etikett gut sichtbar, lesbar und unverwischbar die in der Druckgaspackung enthaltenen entzündlichen Bestandteile in folgender Form angegeben werden: "Enthält x Massenprozent entzündliche Bestandteile."

  3. 3.

    Alle vorgeschriebenen Kennzeichen und Aufschriften müssen in deutscher Sprache abgefaßt sein. Weitere Sprachen sind zulässig.

    Hinsichtlich der weiteren stoffspezifischen Vorschriften zur Kennzeichnung der Druckgaspackungen wird auf die Gefahrstoffverordnung verwiesen. Dies gilt insbesondere für weitergehende Sicherheits- und Verwendungsinformationen."

4.3 Konformitätszeichen

Druckgaspackungen, die im grenzüberschreitenden Verkehr innerhalb der Mitgliedstaaten der EG verwendet werden, die die vorgenannten Anforderungen erfüllen und die nach den Nummern 4.1 und 4.2 gekennzeichnet sind, müssen zum Zeichen der Übereinstimmung mit der EG-Richtlinie 75/324/EWG das Zeichen "3" (spiegelbildliches Epsilon) tragen.

Die Verwendung von Aufschriften oder Zeichen, die zur Verwechslung mit dem Konformitätszeichen "3" führen können, ist unzulässig.

4.4 Der Hersteller soll bei jeder Lieferung von Behältern von Druckgaspackungen schriftlich bestätigen, daß die gelieferten Behälter den Anforderungen dieser TRG entsprechen.

In der schriftlichen Bestätigung sind folgende, die gelieferten Behälter kennzeichnende Merkmale anzugeben:

Behälterwerkstoff,
Herstellungsart (z.B. nahtlos aus Ronden, zweiteilig oder dreiteilig mit gelöteten Nähten),
Gesamtfassungsraum in ml,
Prüfüberdruck in bar,
Behälterdurchmesser in mm,
etwaige besondere Merkmale der Bauart.

Auf der Versandpackung der Behälter für Druckgaspackungen sind die Firmenbezeichnung des Herstellers, der Gesamtfassungsraum und der Prüfüberdruck anzugeben.

Über die Lieferungen von Behältern für Druckgaspackungen sollen Aufzeichnungen geführt werden. Die Aufzeichnungen sollen mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

Das Nettovolumen des Inhaltes ist das Volumen der flüssigen Phase, siehe Nummer 2.4.