TRG 300 - TR Druckgase 300

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Abschnitt 2 TRG 300 - Begriffsbestimmungen (1)

2.1 Druckgaspackungen (2) sind zur einmaligen Verwendung bestimmte Behälter einschließlich ihrer Füllung und ihrer Entnahmevorrichtung.

Der Begriff "Druckgaspackungen" schließt auch Zweikammer-Druckgasdosen bzw. -Aerosolpackungen ein, in denen sich Treibmittel und Wirkstoff(-lösung) ungemischt und getrennt (z.B. durch einen Beutel oder Kolben) in je einer spezifischen Kammer befinden.

2.2 Gesamtfassungsraum (in ml) ist das Randvoll-Volumen des offenen Behälters der Druckgaspackung.

2.3 Nettofassungsraum (in ml) ist das Volumen des verschlossenen und ausgerüsteten Behälters.

2.4 Volumen der flüssigen Phase ist das Volumen, das in der Druckgaspackung von der nicht gasförmigen Phase eingenommen wird. Demzufolge sind vorhandene Feststoffe der flüssigen Phase zuzurechnen.

2.5 Brennbare Komponenten der Füllung sind Stoffe und Zubereitungen, die den für die Kategorien "hochentzündlich", "leichtentzündlich" und "entzündlich" im Anhang VI der Richtlinie 67/648/EWG festgelegten Kriterien genügen.

Die Verfahren zur Bestimmung der Entzündungseigenschaften sind z.B. in § 2 Abs. 4 der Prüfnachweisverordnung beschrieben.

2.6 Prüfüberdruck ist der Druck, dem der leere Behälter während 25 Sekunden ausgesetzt werden kann, ohne daß Undichtheiten auftreten oder daß Metall oder Kunststoffbehälter bleibende sichtbare Verformung aufweisen mit Ausnahme der unter Nummer 3.4 zugelassenen Verformungen.

2.7 Giftige Komponenten der Füllung sind Stoffe, die

  1. 1.

    nach der Verordnung über gefährliche Stoffe (GefStoffV) als sehr giftig oder giftig einzustufen sind oder

  2. 2.

    soweit es sich um Gase handelt, die in Anlage 1 als sehr giftig oder giftig bezeichnet sind.

2.8 Lagerräume sind Räume, die u.a. dem Lagern gefüllter Druckgaspackungen dienen, ausgenommen Räume nach Nummer 2.9. Die Räume werden nach der Größe ihrer Grundfläche eingeteilt in

Lager der GrößeGrundfläche in m2
Ibis 60
IIgrößer als 60 bis 500
IIIgrößer als 500

2.9 Vorratsräume sind Räume, in denen die von den Druckgaspackungen eingenommene Grundfläche nicht größer ist als 20 m2,

  1. 1.

    die u.a. dem Lagern gefüllter Druckgaspackungen dienen,

  2. 2.

    in denen gefüllte Druckgaspackungen bereitgehalten werden, bevor sie in Verkaufsräume gebracht werden,

  3. 3.

    in denen der erforderliche Vorrat an gefüllten Druckgaspackungen untergebracht wird, z.B. in gewerblichen Betrieben, Krankenanstalten, Instituten.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

Auch bezeichnet als "Druckgasdosen" oder "Aerosolpackungen".