TRD 414 - TR Dampfkessel 414

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Abschnitt 11 TRD 414 - Ein- und Abschaltfolge (1)

Die selbsttätige Brennstoffzufuhr zum Feuerraum darf beim Anfahren nicht freigegeben und muß während des Betriebes unterbrochen werden

(1) beim Ausfall der Steuerenergie für die Sicherheitseinrichtungen,

(2) beim Ausfall der Verbrennungsluft nach Abschnitt 8.2,

(3) beim Ausfall des Saugzuggebläses nach Abschnitt 10.2,

(4) bei nicht ausreichender Öffnung der Absperreinrichtung im Rauchgasweg nach Abschnitt 10.3 oder unzulässiger Belastung des Abscheiders im Rauchgasweg nach Abschnitt 10.4.

Die Feuerung darf, sobald die in (1) bis (4) genannten Ursachen nicht mehr gegeben sind, selbsttätig unter Einhaltung des Anlaufprogrammes wieder anlaufen. Darüber hinaus darf die Brennstoffzufuhr beim Anlauf nicht freigegeben bzw. muß während des Betriebes unterbrochen und verriegelt werden

(5) beim Ausfall der Brennstoff-Förderluft gemäß Abschnitt 5.4.2,

(6) beim Betätigen des Gefahrenschalters gemäß Abschnitt 13.1,

(7) beim Ansprechen von Begrenzern, z.B. für Wasserstand, Temperatur, Druck,

(8) bei nicht ausreichender Zündenergie bzw. Ausfall der Zündenergie gemäß Abschnitt 9.1.10,

(9) beim Ansprechen der Flammenüberwachungseinrichtung nach Abschnitt 9.1.8 oder der Temperaturüberwachungseinrichtung nach Abschnitt 9.1.9, sofern eine Zünd- oder Stützfeuerung nicht in Betrieb und nicht überwacht ist (siehe Abschnitt 9.1.9),

(10) bei geöffneten Beschickungstüren nach den Abschnitten 7.3.2 und 7.3.3 und gleichwertigen Feuerraumtüren, die für die Beschickung geeignet sind,

(11) beim Ausschwenken von Brennern, die ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen ausgeschwenkt oder ausgefahren werden können.

Beim Ansprechen des Flammenwächters während des Betriebes ist nur ein einmaliges Wiederanlaufen zulässig, wenn das Ansprechen des Flammenwächters frühestens 10 s nach Abschalten der Zündeinrichtung erfolgt.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)