TRD 414 - TR Dampfkessel 414

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Abschnitt 5 TRD 414 - Brennstoff-Förderung (1)

5.1 Allgemeines

Die Einrichtungen müssen für die Brennstoff-Förderung geeignet sein und den im Betrieb auftretenden mechanischen und thermischen Beanspruchungen standhalten. Sie müssen so gebaut sein, daß der Brennstoff nicht unzulässig erwärmt werden kann und keine gefährlichen Ablagerungen entstehen.

5.2 Austrageeinrichtungen

Die Austrageeinrichtungen müssen so gebaut oder ausgestattet sein, daß der Antrieb bei Blockierung oder Schwergängigkeit allpolig abgeschaltet wird, z.B. durch Motorschutzschalter.

5.3 Rohrleitungen für die pneumatische Förderung

5.3.1 Rohrleitungen müssen staubdicht sein. Sie sind so auszuführen, daß infolge zweckmäßiger Gestaltung und ausreichender Strömungsgeschwindigkeiten unzulässige Ablagerungen vermieden werden. Diese Anforderungen werden in der Regel erfüllt, wenn die Geschwindigkeit in den Förderleitungen mindestens 18 m/s beträgt; je nach Fördergut können auch höhere Geschwindigkeiten notwendig sein.

5.3.2 Ansaugöffnungen von Fördergebläsen sind so anzuordnen und auszuführen, daß gefährliche Auswirkungen von Verpuffungen vermieden werden.

5.4 Luftgebläse für die Brennstoff-Förderung zur Feuerung

5.4.1 Gebläse sind mit einer elektrischen Steuerung auszurüsten, die sicherstellt, daß diese zwangsläufig vor der Zugabe des Brennstoffes anlaufen und nach dem Unterbrechen des Brennstoffstromes noch so lange in Betrieb gehalten werden, bis die angeschlossenen Förderleitungen frei von Brennstoff sind.

5.4.2 Das Gebläse für die Brennstoff-Förderluft muß eine Einrichtung aufweisen, die bei Ausfall des Gebläses die selbsttätige Brennstoffzufuhr sofort abschaltet und verriegelt. Bei Anlauf des Gebläses für die Brennstoff-Förderluft darf die Brennstoff-Freigabe erst dann erfolgen, wenn das Gebläse voll in Betrieb ist. Geeignete Einrichtungen sind z. B. Strömungs-, Druck- oder Drehzahlwächter.

5.5 Abscheider

5.5.1 Die Abluftöffnungen von Massenkraftabscheidern (Zyklonen) und filternden Abscheidern müssen von Schornsteinmündungen einen seitlichen Abstand von mindestens 10 m haben. Dieser Abstand kann auf 5 m verringert werden, wenn die Abluftöffnung gegen das Eintreten von Funken gesichert ist, z.B. durch Abluftbogen oder Abluftöffnungen, die vom Schornstein wegweisen, und wenn die Schornsteinmündung mindestens 2 m höher als die Abluftöffnung des Abscheiders liegt.

5.5.2 Bei Schornsteinen, bei denen nicht mit Funkenflug zu rechnen ist, kann der seitliche Abstand der Abluftöffnung zur Schornsteinmündung auf 2 m verringert werden, wenn die Schornsteinmündung mindestens 2 m höher als die Abluftöffnung liegt.

5.5.3 Filternde Abscheider müssen im Freien oder in separaten Räumen aufgestellt sein. Sie sind bezüglich Druckentlastung nach Abschnitt 14.1 und bezüglich Feuerlöschanlage nach Abschnitt 14.2 auszuführen. Werden Filterräume direkt über Silos oder Bunkern angeordnet, so sind die Druckentlastungsflächen des Filterraumes und des Lagerraumes unabhängig voneinander zu berechnen und auszuführen, d.h. Öffnungen in Decken oder Wänden zwischen Filter- und Lagerräumen gelten nicht als wirksame Druckentlastungsflächen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)