TRD 414 - TR Dampfkessel 414

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Abschnitt 8 TRD 414 - Ausrüstung auf der Seite der Luftzufuhr (1)

8.1 Brennstoff- und Verbrennungsluftzufuhr müssen in Abhängigkeit voneinander geregelt bzw. eingestellt werden können.

8.2 Gebläse für die Verbrennungsluft müssen eine Ein-richtung aufweisen, die bei Ausfall der Gebläse die selbsttätige Brennstoffzufuhr sofort abschaltet. Geeignete Geräte sind z. B. Strömungs-, Druck- oder Drehzahlwächter. Ausgenommen hiervon sind Gebläse, bei deren Stillstand keine gefährlichen Betriebszustände auftreten können (Gebläse für die Brennstoff-Förderung siehe Abschnitt 5.4.2).

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)