Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 3.2 - 3.2 Personelle Voraussetzungen

3.2.1 Medizinischer und pädagogischer Hintergrund

Antragstellende haben nachzuweisen, dass die Aus- und Fortbildung von Lehrkräften in der Ersten Hilfe unter der Verantwortung einer hierfür geeigneten Pädagogin oder eines Pädagogen steht.

Geeignet sind Pädagoginnen oder Pädagogen mit einem abgeschlossenem Studium, die besondere Erfahrung im Bereich der Konzipierung und Umsetzung von Bildungsgängen für die Erwachsenenbildung nachweisen können.

Bei Antragstellung ist nachzuweisen, dass die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe unter der Verantwortung eines hierfür geeigneten Arztes bzw. einer hierfür geeigneten Ärztin steht.

Geeignet sind Ärztinnen oder Ärzte mit dem Fachkundenachweis Rettungsdienst oder der Zusatzbezeichnung Rettungsmedizin oder vergleichbarer Qualifikation. Ferner müssen sie eingehende Kenntnisse über Empfehlungen für die Erste Hilfe des Deutschen Beirates für Erste Hilfe und Wiederbelebung bei der Bundesärztekammer besitzen.

Als Ärzte mit einer vergleichbaren Qualifikation sind Fachärzte für Anästhesiologie zu nennen. Die Ärztin oder der Arzt führt die medizinische Fachaufsicht über die Inhalte der Ausbildung, um die Qualität der Ausbildung auf der Grundlage der Curricula - siehe Abschnitt 3.4.3 Inhalt und Umfang der Lehrgänge - sicherzustellen. Insbesondere hat sie/er dort, wo Grundlagen für die Aus- und Fortbildung entwickelt, beraten und zur Umsetzung vorbereitet werden, einen direkten Bezug zum notfallmedizinischen Standard zu gewährleisten.

3.2.2 Lehrbeauftragte und weiteres Personal

Um eine reibungslose Durchführung der Lehrkräfteschulung zu gewährleisten, muss folgendes Personal in der Bildungseinrichtung vorgehalten werden:

  • Lehrpersonal: Lehrbeauftragte und gegebenenfalls weitere Fachreferenten

  • Verwaltungspersonal, das als Ansprechpartner bei Anmeldung und organisatorischen Fragen im Lehrgangsverlauf zur Verfügung steht

Qualifikation der Lehrbeauftragten

Medizinisch-fachliche Qualifikation

  • mindestens Erste-Hilfe-Ausbildung (mindestens 9 Unterrichtseinheiten) und Sanitätsausbildung mit dokumentierter und erfolgreich abgeschlossener Prüfung (mindestens 48 Unterrichtseinheiten)

Pädagogische Qualifikation

  • Lehrkraft Erste Hilfe gemäß Abschnitt 2.2.2 dieses Grundsatzes und pädagogische Schulung im Umfang von insgesamt mindestens 120 Unterrichtseinheiten, die zur Durchführung komplexer Lehrgangsformen in Lerngruppen befähigen und die inhaltlich den besonderen Bedingungen der Erste-Hilfe-Aus- und -Fortbildung gerecht werden. Diese kann auch modular aufbauend oder ergänzend durchgeführt werden. Eine Konkretisierung der Lehrinhalte enthält zum Beispiel die Publikation des Fachbereiches Erste Hilfe "Anforderungen an die Qualifikation von Lehrbeauftragten mit Schwerpunkt Erste Hilfe / betrieblicher Sanitätsdienst", welche unter www.dguv.de/fb-erstehilfe zu finden ist.

Medizinisch-fachliche und pädagogische Fortbildung

  • Kontinuierliche medizinische wie pädagogische Fortbildung. Diese muss höherwertiger als eine "Fortbildung für Lehrkräfte Erste Hilfe" bzw. eine sinnvolle Ergänzung der pädagogischen Kompetenz sein.

3.2.3 Erfahrung in Organisation und Durchführung der Ersten Hilfe

Die Bildungseinrichtung bzw. deren Träger muss

  • selbst entsprechende Konzeptionen für die Aus- und Fortbildung von Ersthelfenden einschließlich korrespondierender Unterrichtsmittel, z. B. Medien, durch pädagogisches und ärztliches Fachpersonal entwickeln und kontinuierlich fortschreiben bzw. nachweislich an deren Entwicklung/Fortschreibung beteiligt sein,

  • selbst oder durch ihr bzw. sein Lehrpersonal Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe durchführen,

  • in der Regel im öffentlichen oder betrieblichen Rettungsdienst tätig sein und mindestens seit drei Jahren Einsatzerfahrung nachweisen.

Die Erfahrung im öffentlichen oder betrieblichen Rettungsdienst ist auch gegeben, wenn einer der Lehrbeauftragten in der Regel seit mindestens drei Jahren in diesem Bereich tätig ist und Einsatzerfahrung nachweisen kann.

Maßgeblich für den Nachweis der Einsatzerfahrung sind mindestens 8 Einsätze/Schichten im Jahr im Umfang von jeweils mindestens 4 Stunden durch den benannten Lehrbeauftragten.

Gleiches gilt für eine Tätigkeit im Sanitätsdienst. Im Sinne dieses Absatzes können lediglich Tätigkeiten im Bereich der präklinischen Versorgung berücksichtigt werden.

3.2.4 Versicherungsschutz

Bei Antragstellung ist nachzuweisen, dass eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde, die eventuelle Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit der Aus- und Fortbildung stehen, abdeckt.

Eine Haftpflichtversicherung muss Ansprüche der Lehrgangsteilnehmenden abdecken, die diese auf Grund von Schäden geltend machen können, welche im Zusammenhang mit der Ausbildung entstanden sind.