Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 3.4.3 BGG/GUV-G 948 - 3.4.3 Inhalt und Umfang der Lehrgänge

Der Träger hat vor Beginn der Ausbilderschulung sicherzustellen, dass

  • die persönlichen Teilnehmervoraussetzungen (Mindestalter: 18 Jahre, Beherrschung der deutschen Sprache in der schriftlichen und gesprochenen Form) erfüllt sind,

  • eine notfallmedizinische, sanitätsdienstliche Ausbildung des Teilnehmers: mindestens Erste-Hilfe-Ausbildung und Sanitätsausbildung mit dokumentierter Prüfung (mindestens 48 Unterrichtseinheiten) vorliegt; eine die Sanitätsausbildung beinhaltende Berufsausbildung gilt als gleichwertig; die ärztliche Approbation wird als Qualifikation anerkannt.

Der Träger hat vor Beginn der Ausbilderfortbildung sicherzustellen, dass eine gültige Lehrberechtigung des Teilnehmers vorliegt.

Der Ausbildungslehrgang umfasst mindestens 55 Unterrichtseinheiten, die Fortbildung insgesamt mindestens 16 Unterrichtseinheiten (8 Unterrichtseinheiten medizinisch-fachlich, 8 Unterrichtseinheiten pädagogisch), wobei eine Unterrichtseinheit 45 Minuten dauert.

Spätestens nach je zwei Unterrichtseinheiten ist eine Pause von mindestens 15 Minuten einzuhalten. Pro Ausbildungstag dürfen höchstens 10 Unterrichtseinheiten durchgeführt werden.

Der Unterricht hat sich nach einem Curriculum zu richten, der für die Lehrbeauftragten hinsichtlich Inhalt, Durchführung der praktischen Demonstrationen und Übungen sowie Mindestzeitmaß verbindlich ist.

Inhalt des Lehrganges

  • Grundlagen zur allgemeinen Didaktik und Fachdidaktik (Zielgruppenanalyse, Auswahl der Inhalte, lernzielorientiertes Arbeiten),

  • Methodik des Unterrichtens (Ausbildungsmethoden, Ausbildungsverhalten, Visualisierung und Präsentation), abgestimmt auf die Erste-Hilfe-Ausbildung,

  • Einüben durch Rollenspiele und Unterrichtsbeispiele, abgestimmt auf die Erste-Hilfe-Ausbildung,

  • Durchführung von Lernzielkontrollen, abgestimmt auf die Erste-Hilfe-Ausbildung.

Die Prüfung hat

  • in schriftlicher Form

  • und in Form einer Lehrprobe im Umfang von mindestens 20 Minuten zu einem Thema aus Anhang 1

zu erfolgen.