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Abschnitt 2.2.2 BGG/GUV-G 948 - 2.2.2 Lehrkräfte

Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er selbst zur Ausbildung befähigt ist oder über entsprechende Lehrkräfte in ausreichender Zahl verfügt.

Das Absolvieren der Lehrkräfteschulung sowie der regelmäßigen Fortbildung wird sachgerecht, z.B. in der Personalakte oder einem Ausbildungsnachweisheft, dokumentiert.

Die Befähigung ist gegeben, wenn die Lehrkraft durch Vorlage einer gültigen Bescheinigung nachweist, dass sie an einem speziellen Ausbildungslehrgang für die Erste Hilfe bei einer geeigneten Stelle zur Ausbildung von Lehrkräften teilgenommen hat. Die Lehrkraft hat sich in angemessenen Zeitabständen fortzubilden.

Siehe Abschnitt 2.2 der Anlage 3 zu § 26 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).

Folgende Anforderungen gelten für Lehrkräfte, die für die Durchführung der Aus- und Fortbildung von Ersthelfern eingesetzt werden sollen:

Persönliche Voraussetzungen

  • Mindestalter: 18 Jahre,

  • Beherrschung der deutschen Sprache in der schriftlichen und gesprochenen Form.

Medizinisch-fachliche Qualifikation

  • Notfallmedizinische, sanitätsdienstliche Ausbildung: mindestens Erste-Hilfe-Ausbildung und Sanitätsausbildung mit dokumentierter Prüfung (mindestens 48 Unterrichtseinheiten); die ärztliche Approbation wird als Qualifikation anerkannt.

Pädagogische Qualifikation

  • Lehrkräfteschulung im Umfang von mindestens 55 Unterrichtseinheiten mit Prüfung.

    Inhalte:

    • Grundlagen zur allgemeinen Didaktik und Fachdidaktik (Zielgruppenanalyse, Auswahl der Inhalte, lernzielorientiertes Arbeiten)

    • Methodik des Unterrichtens (Ausbildungsmethoden, Ausbildungsverhalten, Visualisierung und Präsentation), abgestimmt auf die Erste-Hilfe-Ausbildung

    • Einüben durch Rollenspiele und Unterrichtsbeispiele, abgestimmt auf die Erste-Hilfe-Ausbildung

    • Durchführung von Lernzielkontrollen, abgestimmt auf die Erste-Hilfe-Ausbildung

  • Der Antragsteller bzw. die ausbildende Stelle hat nachzuweisen, dass neue Lehrkräfte eine geleitete Praxisphase mit mehrfachen Hospitationen und Assistenzen in Kursen unter Betreuung erfahrener Lehrkräfte (Mentoren) durchlaufen.

  • Eine Qualifikation zum Lehrrettungsassistenten kann nicht anerkannt werden, da ein besonderer Wert auf die fachdidaktische Komponente der Erste-Hilfe-Ausbildung gelegt wird.

  • Ein abgeschlossenes pädagogisches oder medizinisches Studium kann zum Teil auf die pädagogische Qualifikation angerechnet werden. Um eine adäquate pädagogische Umsetzung der Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung zu gewährleisten, sind im Minimum die Praxisphase und eine entsprechende lehrprogrammbezogene Einweisung im Umfang von mindestens 16 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.

Medizinisch-fachliche und pädagogische Fortbildung

  • Die Lehrkräfte müssen mindestens alle drei Jahre im Umfang von mindestens 16 Unterrichtseinheiten (8 Unterrichtseinheiten medizinisch-fachlich, 8 Unterrichtseinheiten pädagogisch) auf die Inhalte der Ersten-Hilfe-Ausbildung bezogen, fortgebildet werden.