Abschnitt 8 TRG 380 - Ändern und Instandsetzen (1)
8.1 Folgende Arbeiten dürfen nur ausgeführt werden, wenn zuvor der Sachverständige gehört worden ist (§ 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 3 DruckbehV):
- 1.
Änderungen, soweit sie die Kennzeichnung (s. auch TRG 270 Nummern 5 und 6), den Fassungsraum oder die Einstellung des Peilrohres betreffen; das gilt auch für das Auswechseln eines fest eingestellten Peilrohres,
- 2.
Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten, die mit einem Kaltverformen oder einem Erhitzen des Behälters verbunden sind (TRG 242 Nummer 7).
8.2 Arbeiten nach Nummer 8.1 Ziffer 2 dürfen nur von Werken ausgeführt werden, die Druckgasbehälter herstellen; bei diesen Werken müssen die Voraussetzungen nach TRG 240 Nummer 3.2 gegeben sein. Andere Arbeiten als solche nach Satz 1 (z.B. Auswechseln von Absperreinrichtungen oder Sicherheitsventilen gegen gleichartige Ausrüstungsteile) dürfen nur von Fachkräften ausgeführt werden.
8.3 Treibgastanks, an denen Arbeiten nach Nummer 8.1 durchgeführt worden sind, dürfen mit Druckgas erst wieder gefüllt werden, wenn der Sachverständige sie geprüft und mit seinem Prüfzeichen versehen hat (§ 17 Abs. 2 DruckbehV).
Übergangsregeln
- 1.
Anwendung der TRG 380
TRG 380 ist spätestens 6 Monate nach ihrer Veröffentlichung durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt anzuwenden. - 2.
Technische Grundsätze (TG)
Mit der Anwendung der TRG 380 werden gegenstandslos:
Ziffern 40 bis 44, 46 Abs. 1 und 47 TG.