TRG 270 - TR Druckgase 270

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Abschnitt 6 TRG 270 - Auswechseln und Ersetzen von Behälterschildern (1)

6.1 Vor dem Auswechseln oder dem Ersetzen eines Behälterschildes muß der Sachverständige gehört worden sein (§ 17 Absatz 1 und § 18 Absatz 3 DruckbehV). Nach dem Auswechseln oder dem Ersetzen darf der Behälter erst dem Gebrauch zugeführt werden, wenn der Sachverständige festgestellt hat, daß das Behälterschild und, sofern es sich um dessen Ersetzen handelt, auch der Behälter den Anforderungen entspricht und nachdem er sein Prüfzeichen angebracht hat (§ 17 Absatz 2 und § 18 Absatz 4 DruckbehV).

6.2 Beim Auswechseln eines Behälterschildes ist, soweit es sich um die das Prüfen betreffenden Kennzeichen handelt, wie folgt zu verfahren:

  1. 1.

    Ist der Behälter noch nicht wiederkehrend geprüft worden, so werden die Kennzeichen 10, 21, 22 und 23 in die für diese Kennzeichen vorgeschriebenen Felder des neuen Behälterschildes übertragen. Dabei tritt an die Stelle der Prüfzeichen nach Nummern 10 und 22 jeweils ein Kennzeichen, das die technische Überwachungsorganisation bezeichnet, welche das betreffende Prüfen durchgeführt hat (z.B. "TU 4"). Neben die Angabe im Feld 22 setzt der für das Auswechseln des Behälterschildes zuständige Sachverständige sein Prüfzeichen.

  2. 2.

    Ist der Behälter wiederkehrend geprüft worden, so wird über Ziffer 1 Satz 1 hinaus und im Anschluß an das übertragene Kennzeichen 23 die Überwachungsorganisation angegeben, die das letzte wiederkehrende Prüfen durchgeführt hat. Daran anschließend folgt das Prüfzeichen des Sachverständigen. der für das Auswechseln des Behälterschildes zuständig ist, und das übertragene Kennzeichen, welches das Jahr des nächsten wiederkehrenden Prüfens angibt.

6.3 Ein in Verlust geratenes Behälterschild darf durch ein neues Behälterschild ersetzt werden, sofern dem Sachverständigen zu dem Behälter mindestens die in Nummer 3.5 genannten Angaben und das Druckgas, für das der Behälter zuletzt verwendet wurde, nachgewiesen worden sind.

Soweit es sich um die das Prüfen betreffenden Angaben auf dem Ersatzschild handelt, ist wie folgt zu verfahren:

  1. 1.

    Es sind die Kennzeichen 10 und 21 anzubringen. Dafür gilt Nummer 6.2 Ziffer 1 Satz 1 entsprechend. Ist das Datum des ersten Prüfens des betriebsfertig hergestellten Behälters nicht zu ermitteln, so ist an der betreffenden Stelle ein Kreuz (x) einzustempeln.

  2. 2.

    In das für das erste wiederkehrende Prüfen bestimmte Feld stempelt der Sachverständige, der den Behälter im Zusammenhang mit dem Ersetzen des Behälterschildes prüft, sein Prüfzeichen. Vor diesem Prüfzeichen wird das Prüfdatum und hinter dem Prüfzeichen das Jahr des nächsten wiederkehrenden Prüfens angegeben.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)