TRG 500 - TR Druckgase 500

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Abschnitt 9 TRG 500 - Ändern und Instandsetzen (1)

9.1 Folgende Arbeiten dürfen nur ausgeführt werden, wenn zuvor der Sachverständige gehört worden ist (§ 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 3 DruckgasV):

  1. 1.

    Änderungen, soweit sie die Kennzeichnung (s. auch TRG 270 Nummern 5 und 6) oder den Fassungsraum betreffen,

  2. 2.

    Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten, die mit einem Kaltverformen oder einem Erhitzen des Behälters verbunden sind (TRG 242 Nummer 7).

9.2 Arbeiten nach Nummer 9.1 Ziffer 2 dürfen nur von Werken ausgeführt werden, die Druckgasbehälter herstellen; bei diesen Werken müssen die Voraussetzungen nach TRG 240 Nummer 3.2 gegeben sein. Andere Arbeiten als solche nach Satz 1 (z. B. Auswechseln von Absperreinrichtungen gegen gleichartige Ausrüstungsteile) dürfen nur von Fachkräften ausgeführt werden.

9.3 Druckgasbehälter, an denen Arbeiten nach Nummer durchgeführt worden sind, dürfen erst wieder gefüllt werden, wenn der Sachverständige sie geprüft und mit seinem Prüfzeichen versehen hat (§ 8 Abs. 2 und § 10 Abs. 4 DruckgasV).

Übergangsregeln

Die TRG 500 ist spätestens mit dem Beginn des auf ihre Veröffentlichung durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt, Fachteil Arbeitsschutz, folgenden 18. Kalendermonats anzuwenden.

1. Anwendung der TRG 500

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)