Abschnitt 4 TRD 202 - Probeentnahme (1)
4.1. Bei Böden sind zur Entnahme der Probestücke nach Möglichkeit an den Teilen entsprechende Streifen vorzusehen, die die Entnahme von 1 Zug- und 3 Kerbschlagproben möglichst quer (2) zur Hauptwalzrichtung erlauben. Ist dies technisch nicht möglich, so ist mit dem Sachverständigen die Regelung der Entnahme der Probestücke zu vereinbaren.
4.1.1. Falls es möglich ist, den Böden Ausschnitte zu aufnehmen, so können diese die Probestücke vom Rand ersetzen.
4.1.2. Für Stückprobenprüfungen (siehe Nummer 3.2 und 3.3) ist es nicht erforderlich, die Werkstoffzugabe für die Probestücke an allen Böden eines Loses vorzugehen. Hierbei ist Abschnitt 6 zu beachten.