TRD 202 - TR Dampfkessel 202

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Abschnitt 6 TRD 202 - Wiederholungsversuche (1)

6.1. Entspricht das Ergebnis der Prüfung nicht den Anforderungen, so ist das Teil auszuscheiden (beachte jedoch Nummer 6.2 und 6.3).

6.1.1. Werden bei losweiser Prüfung nach Nummer 3.2 die Anforderungen nicht erfüllt, so sind je ausgefallene Probe zwei weitere Teile dem Los zu entnehmen und die Prüfungen, deren Ergebnisse nicht genügt haben, zu wiederholen, wobei jede genügen muß.

6.1.2. Werden bei losweiser Prüfung nach Nummer 3.3 die Anforderungen nicht erfüllt, so ist zunächst nach Nummer 6.1.1 zu verfahren. Bei nicht ausreichendem Ergebnis einer Einzelprobe sind die Prüfungen auf zwei weitere Arbeitslose auszudehnen. Erfüllt eines der weiteren Arbeitslage nicht die Anforderungen, so entfallen bis auf weiteres die Erleichterungen nach Nummer 3.3.

6.2. Sind ungenügende Prüfergebnisse auf eine unzweckmäßige Wärmebehandlung zurückzuführen, so können die Stücke der zugehörigen Prüfeinheit erneut wärmebehandelt werden, worauf die gesamte Prüfung zu wiederholen ist

6.3. Sind ungenügende Prüfergebnisse offensichtlich auf prüftechnische Einflüsse oder auf eine engbegrenzte Fehlstelle einer Probe zurückzuführen, so ist dieses Ergebnis bei der Entscheidung über die Erfüllung der Anforderungen außer Betracht zu lassen und erneut in die Prüfung einzutreten.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)