TRD 202 - TR Dampfkessel 202

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Abschnitt 3 TRD 202 - Prüfumfang (1)

3.1. Preßteile und Böden sind, sofern nicht die Erleichterungen nach des Nummern 3.2 bis 3.4 in Betracht kommen, einzeln durch den Zug- und Kerbschlagbiegeversuch zu prüfen, und zwar nach der letzten Wärmebehandlung (siehe dazu auch Abschnitt 2). Die Prüfung der Ausgangsbleche durch den Sachverständigen entfällt bei Einzelprüfung der Fertigteile (2).

3.2. Preßteile und Böden aus legierten ferritisches Stählen und aus entsprechenden sonstigen Stahlen dürfen nach Arbeitslosen (stehe Nummer 3.2.1) geprüft werden, falls

  1. (1)

    dem Sachverständigen der Nachweis gleichartiger, gleichmäßiger und fehlerfreier Fertigung erbracht worden ist, was als gegeben angesehen werden kann, wenn das Ergebnis von mindestens 30 (3) Fertigteil-Einzelprüfungen vorliegt, und

  2. (2)

    bei "sonstigen Stählen" im Gutachten des Sachverständigen keine Einzelprüfung festgelegt ist.

Bei dieser losweisen Prüfung sind jedoch alle Ausgangsbleche den Vorschriften entsprechend durch Proben zu prüfen, die getrennt wärmebehandelt oder gegebenenfalls den fertig wärmebehandelten Blechen entnommen worden sind.

3.2.1. Zu einem Arbeitslos können nur Teile aus Blechen gleicher Schmatze und gegebenenfalls gleicher abschließender Wärmebehandlung zusammengefaßt werden, bei denen durch werksseitige Härteprüfung eine ausreichende Gleichmäßigkeit sichergestellt ist. Die Wanddicke von Teilen des Losen dort höchstens um 20 % von der mittleren Wanddicke abweichen.

3.2.2. Je Arbeitslos noch Nummer 3.2.1 sind aus Arbeitslosen

bis zu 10 Stück 1 Fertigteil
bis zu 25 Stück 2 Fertigteile
mehr als 25 Stück 3 Fertigteile

zu prüfen.

3.3. Bei Preßteilen und Böden aus unlegierten Stählen (siehe auch TRD 101), bei denen die obere Grenze der Spanne der Nennzugfestigkeit über 53 kg/mm2 liegt, und aus legierten, ferritischen Stählen, die im normalgeglühten Zustand geliefert werden und bei denen die obere Grenze der Spanne der Nennzugfestigkeit nicht über 62 kg/mm2 liegt, dürfen den Ausgangsblechen entnommene Probestreifen, die einer gleichartigen Wärmebehandlung wie die Teile selbst zu unterziehen sind, geprüft werden, falls

dem Sachverständigen der Nachweis gleichartigen, gleichmäßiger und fehlerfreier Fertigung erbracht worden ist, was als gegeben angesehen werden kann, wenn das Ergebnis einer Prüfung der Fertigteile selbst an mindestens 30 (4) Arbeitsloses (siehe Nummern 3.2.1 und 3.2.2) vorliegt (5),

und

(2) bei "sonstigen Stählen im Gutachten des Sachverständigen keine Einzelprüfung festgelegt ist.

zusätzlich zur Prüfung der Ausgangsbleche ist jedoch aus je 10 Arbeitstagen von Stücken aus dem gleichen Werkstoff ein Fertigteil aus einem der Lose zu prüfen.

3.4. Bei Böden aus unlegierten Stählen (siehe auch TRD 101), bei denen die obere Grenze der Spanne der Nennzugfestigkeit nicht über 53 kg/mm2 liegt, genügt die Prüfung der Ausgangsbleche, falls das Warmpreßverfahren durch den Sachverständigen überprüft worden ist.

3.5. Bei Böden aus den austenitischen Stählen, die in TRD 101 Nummer 2.3 genannt sind,

  • mit Wanddicken <= 20 mm gelten die Festlegungen in Nummer 3.4,
    mit Wanddicken > 20 mm gelten die Festlegungen in Nummer 3.3.

Bei Böden aus sonstigen austenitischen Stählen gilt Nummer .3.2

3.6. Für geschweißte Böden gilt diese TRD sinngemäß. Die schweißtechnischen Regeln sowie die Festlegungen in dem Gutachten für "sonstige Stähle" sind zu beachten.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

Die Ausgangsbleche (Walztafeln) werden in der Regel in Abweichung von TRD 101 in dem vom Blechhersteller für erforderlich gehaltenen Umfang nur werksseitig vorgeprüft.

(3) Amtl. Anm.:

Um auf diese Zahl zu kommen, ist es zulässig, die Prüfung an Stählen gleicher Art (wie bei Verfahrensprüfungen) zusammenzufassen. Die Ergebnisse von in der Vergangenheit durchgeführten Prüfungen werden bei der Ermittlung der Zahl berücksichtigt. Andererseits ist darauf zu achten, daß die einzeln geprüften Teile aus mindestens 8 Losen stammen.

(4) Amtl. Anm.:

Um auf diese Zahl zu kommen, ist es zulässig, die Prüfung an Stählen gleicher Art (wie bei Verfahrensprüfungen) zusammenzufassen. Die Ergebnisse von in der Vergangenheit durchgeführten Prüfungen werden bei der Ermittlung der Zahl berücksichtigt. Andererseits ist darauf zu achten, daß die einzeln geprüften Teile aus mindestens 8 Losen stammen.

(5) Amtl. Anm.:

Bei der Einzelfertigung sind mit dem Sachverständigen besondere Vereinbarungen zu treffen.