TRG 303 - TR Druckgase 303

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Abschnitt 8 TRG 303 - Betreiben und Außenverpackung (1)

8.1 Anwendung der TRG 280 und 281

Für das Betreiben gelten die zutreffenden Bestimmungen der TRG 280 und 281 (2), soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

8.2 Füllen

8.21 Für das Füllen gelten die zutreffenden Bestimmungen nach TRG 400 bis 402, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

8.22 Es dürfen nur Einwegflaschen gefüllt werden, die

  1. 1.

    den Anforderungen nach den Nummern 3 bis 6 entsprechen,

  2. 2.

    frei von Fremdstoffen sind.

8.23 Einwegflaschen, die bereits einmal verwendet worden sind und zum Zeichen hierfür das Kennzeichen 11 (Monat und Jahr des Füllens oder Chargennummer der Füllung) nach Nummer 6.3 tragen, dürfen nicht gefüllt werden.

8.24 Druckgase mit tk >= +70 °C dürfen nach Volumen (volumetrisch) gefüllt werden. Hierfür gelten die besonderen Maßgaben nach TRG 310 Nummer 7.

8.25 Gefüllte Einwegflaschen müssen fachgerecht verschlossen sein.

8.26 Gefüllte Einwegflaschen, bei denen im Füllbetrieb

  1. 1.

    Undichtheiten an Ausrüstungsteilen oder an lösbaren Verbindungen festgestellt werden, sind zu entleeren: sie dürfen noch Beseitigen der Undichtheit erneut gefüllt werden,

  2. 2.

    am Behälter selbst Undichtheiten oder bleibende Formänderungen festgestellt werden, sind zu entleeren und unbrauchbar (z.B. durch Zerschneiden) zu machen.

8.3 Außenverpackung

8.31 Gefüllte Einwegflaschen dürfen

  1. 1.

    vom Füllbetrieb nur zum Versand gebracht werden,

  2. 2.

    nur befördert werden,

  3. 3.

    - ausgenommen im Füllbetrieb - nur gelagert werden,

wenn sie in eine Außenverpackung eingesetzt sind.
Ein Versandstück darf nicht schwerer als 100 kg sein.

8.32 Anforderungen an die Außenverpackung

  1. 1.

    Außenverpackungen müssen aus Vollpappe oder zweiseitiger Wellpappe (ein- oder mehrwellig) einer guten Qualität. entsprechend dem Fassungsraum der Verpackung und der vorgesehenen Beförderungsart, gefertigt sein.
    Die verwendete Foppe muß eine geeignete Biegefestigkeit haben. Die Pappe muß so zugeschnitten, ohne Ritzen gerillt und geschlitzt sein, daß sie beim Zusammenbau nicht knickt, ihre Oberfläche nicht einreißt und daß sie nicht zu stark ausbaucht. Die Wellen der Wellpappe müssen fest verklebt sein. Für den Seeversand muß die verwendete Pappe wasserbeständig und die äußere Schicht feuchtigkeitsdicht (waterproof) sein.
    Die Stirnseiten der Außenverpackung können einen Holzrahmen haben oder vollkommen aus Holz bestehen. Zur Verstärkung können Holzleisten verwendet werden. Die Fabrikationskanten der Außenverpackung müssen mit Klebstoffen geklebt, überlappt und geklebt oder überlappt und mit Metallklammern geheftet sein. Bei überlappten Fabrikationskanten muß die Überlappung entsprechend groß sein. Wenn das Schließen durch Verleimung oder mit Klebstoffen erfolgt, muß ein wasserbeständiger Klebstoff verwendet werden.
    Außenverpackungen müssen stapelfähig sein. Die Flaschen sind festliegend in die Außenverpackung einzusetzen: ggf. müssen die Außenverpackungen mit Inneneinrichtungen ausgestattet sein.
    Die Inneneinrichtungen müssen in Form und Abmessungen auf die Maße der Flaschen und die Abmessungen der Außenverpackungen abgestimmt sein.

  2. 2.

    Die Außenverpackung muß einem Baumuster noch 4 GI des Anhanges zu den vom BMV im Verkehrsblatt bekanntgegebenen Richtlinien für die Bauartprüfung und Zulassung von Verpackungen für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (3) entsprechen, das die dort geforderten Prüfungen für gefährliche Güter der Gruppe I für Verpackungen bestanden hat.

  3. 3.

    Die Außenverpackungen müssen handhabbar sein: ggf. sind sie mit Ausnehmungen zum Tragen zu versehen.

  4. 4.

    Die Außenverpackung muß die deutlichen und haltbaren Kennzeichen 3 und 4 nach Nummer 6.1 und Kennzeichen 8 bis 11 nach Nummer 6.2 sowie den Hinweis nach Nummer 6.6 und die Gefahrenkennzeichen nach TRG 271 tragen.

8.4 Schutz vor unzulässigem Erwärmen

Einwegflaschen, die mit einem Druckgas mit tk >= -10 °C gefüllt sind, müssen vor Erwärmen der Füllung auf mehr als 50 °C (z.B. Sonnenbestrahlung) geschützt sein.

8.5 Entleeren

Im Zusammenhang mit dem ersten Beliefern mit Einwegflaschen muß der Lieferant den Empfänger darüber unterrichtet haben, welchen Entnahmeanschluß die Absperreinrichtung der Einwegbehälter hat und welcher Gegenanschluß erforderlich ist. Einwegflaschen dürfen mit einem Druckgas nicht wieder gefüllt werden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

In Vorbereitung

(3) Amtl. Anm.:

In Vorbereitung