TRB 601 - TR Druckbehälter 601

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Abschnitt 7 TRB 601 - Einstellungsmessung nach Fertigstellung (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

Zur Erfüllung von Abschnitt 4.4.3 Abs. 2 der TRB 600 mißt eine Fachfirma die KKS-Anlage nach deren Fertigstellung folgendermaßen:

7.1 Messung des Schutzstromes

Am Schutzstromgerät bzw. am Klemmenkasten ist im eingeschalteten Zustand die Spannung zwischen den Anoden und den zu schützenden Druckbehältern sowie der Schutzstrom und die Verteilung des Schutzstromes auf die einzelnen Anoden zu prüfen.

Die Maßnahme zum Schutz gegen direktes und bei indirektem Berühren wird geprüft.

7.2 Messung des Ein- und Ausschaltpotentials

Das Potential der zu schützenden Druckbehälter ist gegen eine gesättigte Kupfer/Kupfersulfat-Elektrode zu prüfen. Über den Druckbehälter sind an mindestens zwei Meßpunkten Prüfungen durchzuführen; ein Meßpunkt muß am bzw. im Domschacht im unteren Teil der Domschachtwand liegen. Prüfungen in Stahldomschächten und in Stahlbetondomschächten sind nicht möglich.

An allen Meßpunkten muß das Schutzkriterium nach Abschnitt 6.2 eingehalten werden.

Für die Potentialmessung sind Spannungsmesser mit einem Innenwiderstand von mindestens 106 Ohm und einer Einstellzeit von weniger als eine Sekunde zu verwenden.

7.3 Messung der elektrischen Trennung

Es ist zu prüfen, ob eine elektrische Trennung zwischen den zu schützenden Druckbehältern und anderen erdverlegten Anlagen besteht.

7.4 Beeinflussungsmessungen

Der kathodische Schutzstrom darf andere Anlagen nicht schädlich beeinflussen.

Das Potential benachbarter Anlagen aus Metall im Erdreich (z.B. Behälter. Rohrleitungen. Kabel und Erder) ist beim Einschalten der KKS-Anlage zu prüfen. Ändert sich dieses Potential um mehr als 100 mV in positiver Richtung. so liegt nach DIN/VDE 0150 eine schädliche Beeinflussung vor.

Die Prüfung erfolgt über zu erwartenden Stromaustrittsstellen. z.B. an Näherungen von Fremdleitungen mit den zu schützenden Druckbehältern.

7.5 Protokoll

Die Ergebnisse der Messungen nach Abschnitt 7.1-7.4 sind zu protokollieren.

Das Protokoll muß außerdem folgende Angaben enthalten:

  1. 1.

    Funktionsprüfung einschließlich Zeitpunkt der Inbetriebnahme der KKS-Anlage.

  2. 2.

    Anzahl. Material. Bettungsart und Einbautiefe der Anoden.

  3. 3.

    Typen und Querschnitte der verwendeten Kabel.

  4. 4.

    Art und Einbauort von Isolierstücken und Funkenstrecken.

  5. 5.

    Einbauort. Aufbau und Nenndaten des Schutzstromgerätes.

  6. 6.

    Art der Maßnahme zum Schutz gegen direktes und bei indirektem Berühren an elektrischen Betriebsmitteln.

  7. 7.

    Anordnung der Klemmenkästen und Meßpunkte.

  8. 8.

    Vorhandensein von Hinweisschildern.

Das Protokoll und die Lageskizze nach Abschnitt 3.2 sind aufzubewahren.