TRB 601 - TR Druckbehälter 601

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Abschnitt 3 TRB 601 - Allgemeines (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

3.1 Um die Ausbildung eines Korrosionselementes zwischen den Druckbehältern und den mit ihnen metallenleitend verbundenen Installationen sowie um Streustromeinflüsse zu vermeiden. ist es notwendig. alle diese Druckbehälter nicht metallenleitend. z. B. durch Isolierstücke. von geerdeten Anlagen abzutrennen. Die Trennung nach Satz 1 muß vor der in Abschnitt 4 beschriebenen Beurteilung erfolgen und muß bestehen bleiben, auch wenn kein KKS erforderlich ist.

3.2 Es muß eine bemaßte Lageskizze vorliegen, die folgende Angaben enthalten soll:

  1. 1.

    Herstellnummer des Druckbehälters

  2. 2.

    Art, Abmessungen und Lage der zu schützenden Druckbehälter sowie Baujahr der KKS-Anlage

  3. 3.

    Einlagerung des zu schützenden Druckbehälters. insbesondere auch Lage von Bodenplatten unter Druckbehältern. von Folien oder Spannbändern sowie Wanddurchführungen

  4. 4.

    Lage von metallenen Bauteilen. insbesondere von fremden Rohrleitungen und Kabeln in der Nähe der zu schützenden Druckbehälter

  5. 5.

    Lage von Gebäudefundamenten im Erdreich in der Nähe der zu schützenden Druckbehälter.

3.3 Sind anschließende erdverlegte Rohrleitungen nicht in den kathodischen Korrosionsschutz des Druckbehälters eingebunden, müssen sie elektrisch abgetrennt sein.