TRB 600 - TR Druckbehälter 600

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Abschnitt 4 TRB 600 - Zusätzliche Anforderungen bei erdgedeckter Aufstellung (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

4.1 Druckbehälter nach Abschnitt 2.2 müssen einen Abstand untereinander, zu Gebäudefundamenten, unterirdisch verlegten Wasser- oder Gasleitungen und elektrischen Kabeln haben.

Dieser Abstand beträgt bei nebeneinanderliegenden Druckbehältern mindestens 40 cm und gegenüber Gebäudefundamenten, unterirdisch verlegten Wasser- oder Gasleitungen und elektrischen Kabeln mindestens 80 cm.

4.2 Oberirdisch angebrachte Markierungen, die die Lage des Druckbehälters angeben, können zweckmäßig sein.

4.3 Druckbehälter nach Abschnitt 2.2 müssen gegen Außenkorrosion ausreichend beständig oder geschützt sein.

4.3.1 Der Schutz gegen Außenkorrosion wird z. B. erreicht durch Umhüllungen aus:

  • Bitumen nach DIN 30673,

  • Polyethylen nach DIN 30670,

  • Duroplaste nach DIN 30671.

4.3.2 Die Unversehrtheit der Umhüllung muß unmittelbar vor dem Absenken des Behälters in die Behältergrube durch eine sachkundige Person geprüft und bescheinigt werden. Die Umhüllung ist mit einer auf die Art und Dicke der Beschichtung abgestellten Spannung auf Fehlerstellen zu prüfen. Die Prüfspannung beträgt z. B. für Bitumen 20.000 Volt.

Weist die Umhüllung Schäden auf, so müssen die Schadstellen sorgfältig und mit geeigneten Mitteln ausgebessert werden; die ausgebesserten Stellen sind einer erneuten Prüfung auf Fehlstellen zu unterziehen.

Behälter sind unter Aufsicht einer sachkundigen Person einzulagern; die einwandfreie Einlagerung ist zu bescheinigen. Die Umhüllung darf durch die zur Einlagerung verwendeten Geräte nicht beschädigt werden.

Tragösen und andere Behälterteile, die aus der Umhüllung herausragen, sind gleichwertig wie der Druckbehälter gegen Korrosion zu schützen.

Sachkundige Personen sind solche, die durch fachliche Ausbildung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet des Korrosionsschutzes oder der Einlagerung von Druckbehältern haben. Sachkundige Personen brauchen nicht Sachkundige nach § 32 DruckbehV zu sein.

4.3.3 Sind Druckbehälter gegen Außenkorrosion nicht ausreichend beständig oder können sie nach Abschnitt 4.3.1 nicht ausreichend geschützt werden, so muß ein kathodischer Korrosionsschutz angebracht werden.

Der kathodische Korrosionsschutz muß entsprechend dem Stand der Technik geplant, ausgeführt sowie von einer Fachfirma überprüft worden sein.

Auf den kathodischen Korrosionsschutz darf verzichtet werden, wenn durch einen Nachweis belegt ist, daß nach den örtlichen Gegebenheiten eine Außenkorrosion ausgeschlossen werden kann.

4.4 Die Druckbehälter müssen zum Schutz der Umhüllung auf einer mindestens 20 cm dicken verdichteten Sandschicht eingelagert sein. Eine ebenfalls mindestens 20 cm dicke Sandschicht muß als Bestandteil der Erddeckung den Behälter umgeben. Der Sand muß steinfrei sein. Diese Forderung ist erfüllt bei Verwendung von z.B. Sand der Lieferkörnung 0/2 nach DIN 4226 Teil 1, Flußsand mit maximal 3 mm Korngröße.

4.5 Liegen Druckbehälter unterhalb von Verkehrswegen, sind sie durch eine ausreichende Erddeckung oder andere Maßnahmen gegen die auftretenden Verkehrslasten zu schützen