TRB 600 - TR Druckbehälter 600

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Abschnitt 2 TRB 600 - Begriffsbestimmung (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

2.1 Oberirdische Druckbehälter sind solche, die in Räumen oder im Freien ohne Erd- oder Sanddeckung aufgestellt sind.

2.2 Erdgedeckte Druckbehälter sind solche, die ganz oder teilweise mit Erde oder Sand bedeckt sind, und zwar auch dann, wenn sie ganz oder teilweise oberhalb der Erdoberfläche liegen.