TRG 761 - TR Druckgase 761

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Abschnitt 2 TRG 761 - Prüfung von Druckgaskartuschen (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

2.1 Prüfung der Antragsunterlagen

Der Sachverständige prüft die Antragsunterlagen

  1. 1.

    auf Vollständigkeit,

  2. 2.

    auf Erfüllung der Anforderungen nach TRG 301

2.2 Prüfung von Baumustern

Von jeder zu prüfenden Behältergröße werden 20 Baumuster benötigt. Der Sachverständige führt folgende Prüfungen durch:

2.2.1 Prüfung der Baumuster auf Übereinstimmung mit den Antragsunterlagen (Nummer 5 der Richtlinie TRG 701).

2.2.2 Druckprüfung

Fünf Baumuster, die der Behälterhersteller entsprechend hergerichtet hat, werden einer Druckprüfung unterzogen. Während der Prüfung müssen die Behälter so eingespannt sein, daß das Prüfergebnis nicht beeinträchtigt wird.

Zu jedem Behälter ist festzustellen,

  1. 1.

    ob er den Anforderungen nach TRG 301 Nummer 3.3 gerecht wird,

  2. 2.

    bei welchem Druck und an welcher Stelle der Behälter aufreißt.

Die Druckprüfung gilt als bestanden, wenn alle Behälter den Anforderungen nach TRG 301 Nummer 3.3 Ziffern 2 und 3 entsprechen.

Bei der Prüfung mehrerer Größen, die sich lediglich in der Länge des zylindrischen Teiles unterscheiden, wird die Prüfung auf eine Größe beschränkt.

2.2.3 Fallprüfung

15 Kartuschen aus Kunststoff werden einer Fallprüfung nach TRG 301 Nummer 5.2 unterzogen. Die Prüfung ist se durchzuführen, daß je fünf Behälter auf den Behälterunterboden, die Behälterlängsseite und den Behälteroberboden auftreffen.