TRG 701 - TR Druckgase 701

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Abschnitt 5 TRG 701 - Prüfung der Antragsunterlagen und der Baumuster durch den Sachverständigen (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(s. § 22 Abs. 1 DruckbehV)

5.1 Der Sachverständige prüft

  1. 1.

    die Antragsunterlagen auf Vollständigkeit,

  2. 2.

    an Hand der Antragsunterlagen und der Baumuster, ob die Bauart und die Betriebsweise den Anforderungen der TRG 301 entsprechen.

Für die Prüfung gilt die Prüfrichtlinie TRG 761.

5.2 Stellt der Sachverständige bei der Prüfung der Antragsunterlagen auf Vollständigkeit fest, daß Unterlagen oder Angaben fehlen oder fehlerhaft sind, so wirkt er beim Antragsteller auf Vervollständigung oder Berichtigung hin. Weicht die Bauart von Bestimmungen der TRG 301 ab und ist die Abweichung nicht begründet worden, veranlaßt der Sachverständige die Vervollständigung des Antrages.

5.3 Ist die Bauartzulassung für eine Baugruppe beantragt worden, so beschränkt sich der Sachverständige auf die Prüfung der Größen, die eine Beurteilung zulassen, ob die gesamte Baugruppe den sicherheitstechnischen Anforderungen entspricht.

5.4 Liegt eine Abweichung von TRG 301 vor, so prüft der Sachverständige, ob die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

5.5 Zur Klärung bestimmter Fragen kann der Sachverständige beim Antragsteller darauf hinwirken, daß eine anders Sachverständigenstelle hinzugezogen wird. Der Sachverständige kann sich auf Gutachten anderer Prüfstellen oder anderer Sachverständiger stützen.

5.6 Der Sachverständige faßt das Ergebnis der Prüfung in einer Stellungnahme zusammen, die auch die von ihm (z.B. im Falle einer Abweichung) vorgeschlagenen Maßgaben enthält. Der Sachverständige übersendet seine Stellungnahme in dreifacher Ausfertigung zusammen mit dem Antrag und den mit seinem Prüfvermerk versehenen Antragsunterlagen der Zulassungsbehörde.