TRG 301 - TR Druckgase 301

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Abschnitt 3 TRG 301 - Anforderungen an Druckgaskartuschen (1)

3.1 Kartuschen dürfen nur aus Metall oder Kunststoff, der nicht splittert, hergestellt sein. Kartuschen aus Metall mit einem Durchmesser von mehr als 40 mm müssen einen konkaven Boden haben.

3.2 Der Nettofassungsraum (siehe Nummer 2.3) einer Kartusche darf nicht größer sein als

  1. 1.

    1000 ml bei Behältern aus Metall,

  2. 2.

    100 ml bei Behältern aus Kunststoff, der nicht splittert.

3.3 Kartuschen müssen so beschaffen und ausgeführt sein, daß sie

  1. 1.

    in einem Temperaturbereich zwischen -20 °C und +70 °C nicht undicht werden,

  2. 2.

    beim Prüfüberdruck weder sichtbare bleibende Änderungen der Form noch Undichtheiten zeigen,

  3. 3.

    bis zum 1,2fachen Prüfüberdruck nicht bersten.

3.4 Der Prüfüberdruck muß mindestens gleich dem 1,5fachen des Druckes der Füllung bei 50 °C sein, darf jedoch nicht weniger als 10 bar betragen.

3.5 Durch eine sachkundige Person des Herstellers ist der laufenden Fertigung von Druckgaskartuschen gleicher Bauart mindestens stündlich eine Kartusche oder fünf Kartuschen aus jeweils einem Fertigungslos von 2500 Kartuschen wahllos zu entnehmen und einem Wasserdruckversuch zu unterziehen. Dabei ist festzustellen, ob die Anforderungen nach Nummer 3.3 Ziffern 2 und 3 erfüllt sind.

Genügt eine Kartusche den Prüfanforderungen nicht, so sind den seit der letzten Entnahme gefertigten Kartuschen zehn weitere Kartuschen wahllos zu entnehmen und der gleichen Prüfung zu unterziehen. Genügt eine der zehn Kartuschen den Prüfanforderungen nicht; so sind alle seit der letzten Entnahme gefertigten Kartuschen zu verwerfen.

Über die Prüfungen nach Absatz 1 und 2 sind Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren und der Aufsichtsbehörde und dem Sachverständigen auf Verlangen vorzulegen.

3.6 Bei jeder Lieferung von Teilen für Druckgaskartuschen muß deren Hersteller schriftlich bestätigen, daß

  • die Druckgaskartuschen mit einem Nettofassungsraum von nicht mehr als 220 ml den Anforderungen dieser TRG entsprechen,

  • die Druckgaskartuschen mit einem Nettofassungsraum von mehr als 220 ml der erteilten Bauartzulassung entsprechen. In der Bestätigung muß das Zulassungszeichen angegeben sein.

3.7 Die Teile für Druckgaskartuschen oder deren Liefergebinde sind so zu kennzeichnen, daß eine eindeutige Zuordnung zur Bestätigung gemäß Nummer 3.6 gegeben ist.

Über die Lieferungen der Teile sind Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren und der Aufsichtsbehörde und dem Sachverständigen auf Verlangen vorzulegen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)