TRG 301 - TR Druckgase 301

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Abschnitt 2 TRG 301 - Begriffsbestimmungen (1)

2.1 Druckgaskartuschen (Kartuschen) sind Einwegbehälter ohne eigenes Entnahmeventil. Jede Kartusche besteht aus dem Behälter und einem Verschluß der Einfüllöffnung. Kartuschen werden mittels einer besonderen Entnahmeeinrichtung nach dem Anstechen entleert.

2.2 Gesamtfassungsraum (in ml) ist das Randvoll-Volumen des offenen Behälters.

2.3 Nettofassungsraum (in ml) ist das Volumen des verschlossenen Behälters (Rauminhalt i.S. der DruckbehV).

2.4 Volumen der flüssigen Phase ist der Rauminhalt, der nicht von der gasförmigen Phase eingenommen wird. Demzufolge sind vorhandene Feststoffe der flüssigen Phase zuzurechnen.

2.5 Brennbare Komponenten der Füllung sind

  1. 1.

    Druckgase, die mit Luft bei Normaldruck einen Zündbereich haben (2),

  2. 2.

    Flüssigkeiten deren Flammpunkt bei 100 °C oder darunter liegt.

    Das Verfahren zur Bestimmung des Flammpunktes ist in Anhang 1 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, geändert durch Verordnung vom 3.5. 1982 (BGBl. I S. 569), beschrieben.

2.6 Giftige Komponenten der Füllung sind

  1. 1.

    die in Anlage 1 dieser TRG als sehr giftig, giftig oder mindergiftig bezeichneten Gase,

  2. 2.

    die in der Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe in der Fassung vom 11.2. 1982 (BGBl. I S. 144) als sehr giftig, giftig oder mindergiftig (gesundheitsschädlich) bezeichneten Stoffe,

  3. 3.

    andere Stoffe, wenn sie in den landesrechtlichen Vorschriften über Gifte und giftige Pflanzenschutzmittel als giftig ausgewiesen sind.

2.7 Die Entnahmeeinrichtung besteht aus einer Einrichtung zum Öffnen der Kartusche (im allgemeinen durch Anstechen) und dem Entnahmeventil.

2.8 Die Halterung ist die Vorrichtung, mit der die Entnahmeeinrichtung mit der Kartusche verbunden wird.

2.9 Lagerräume sind Räume, die u.a. dem Lagern gefüllter Kartuschen dienen, ausgenommen Räume nach Nummer 2.10. Die Räume werden nach der Größe ihrer Grundfläche eingeteilt in

Lager der GrößeGrundfläche in m2
I<= 60
II> 60 <= 500
III> 500

2.10 Vorratsräume sind Räume, in denen die von den Kartuschen eingenommene Grundfläche nicht größer ist als 20 m2.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

Die Druckgase in Anlage 1 zu dieser TRG sind entsprechend bezeichnet.