TRG 380 - TR Druckgase 380

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Abschnitt 6 TRG 380 - Kennzeichnung (1)

6.1 Für das Kennzeichnen der Treibgastanks gilt TRG 270. Die Maßgaben nach den Nummern 6.2 bis 6.5 müssen beachtet sein.

6.2 Die Bezeichnung des Druckgases (Kennzeichen 15 nach Tafel 1 TRG 270) erfolgt ausschließlich durch die Angabe "PROPAN". Der Angabe der übrigen Druckgase (s. Nummer 2.1), mit denen Treibgastanks wahlweise gefüllt werden dürfen, bedarf es gemäß der Besonderen Maßgabe zur TRG 104 Anlage 1 Gruppe G nicht.

6.3 Die Kennzeichen müssen so angebracht sein, daß sie auch dann gut erkennbar sind, wenn der Treibgastank in das Kraftfahrzeug oder die Betriebsanlage eingebaut ist.

6.4 Folgende Hinweise müssen deutlich und dauerhaft angebracht sein

  1. 1.

    auf der oberen Mantellinie als Hinweis für die richtige Einbaulage:
    "OBEN"

  2. 2.

    auf dem Behältermantel:
    "SCHWEISSARBEITEN AM BEHÄLTER NUR IM HERSTELLERWERK ERLAUBT"

  3. 3.

    nahe dem Peilventil:
    "FÜLLEN BEENDEN, WENN FLÜSSIGKEIT AUSTRITT".

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)