TRG 380 - TR Druckgase 380

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Abschnitt 2 TRG 380 - Begriffsbestimmungen und Erläuterungen (1)

2.1 Treibgastanks

Treibgastanks sind dauernd fest mit Kraftfahrzeugen oder sonstigen ortsbeweglichen Betriebsanlagen verbundene und volumetrisch zu füllende Druckgasbehälter zur wahlweisen Verwendung für Butan, Butylen, Propan, Propylen und deren Gemische (Gemisch A, A 0, A 1, B und C); siehe § 3 Abs. 5 Nr. 3 DruckbehV.

Zu einem Treibgastank gehören der Behälter und seine Ausrüstung.

2.2 Behälter und Ausrüstung

Man versteht unter

2.2.1 Behälter:

die Behälterwand (Mantel, Böden und andere Wandungsteile), ihre Ausschnitte (Behälteröffnungen) und deren Verstärkung;

2.2.2 Ausrüstung:

die mit dem Behälter unlösbar (2) oder lösbar (3) verbundenen Teile und Einrichtungen, die die Sicherheit des Treibgastanks beeinflussen können;

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

Zu "lösbar und "unlösbar" wird auf TRG 251 1 verwiesen

(3) Amtl. Anm.:

Zu "lösbar und "unlösbar" wird auf TRG 251 1 verwiesen