Abschnitt 2 TRG 380 - Begriffsbestimmungen und Erläuterungen (1)
2.1 Treibgastanks
Treibgastanks sind dauernd fest mit Kraftfahrzeugen oder sonstigen ortsbeweglichen Betriebsanlagen verbundene und volumetrisch zu füllende Druckgasbehälter zur wahlweisen Verwendung für Butan, Butylen, Propan, Propylen und deren Gemische (Gemisch A, A 0, A 1, B und C); siehe § 3 Abs. 5 Nr. 3 DruckbehV.
Zu einem Treibgastank gehören der Behälter und seine Ausrüstung.
2.2 Behälter und Ausrüstung
Man versteht unter
2.2.1 Behälter:
die Behälterwand (Mantel, Böden und andere Wandungsteile), ihre Ausschnitte (Behälteröffnungen) und deren Verstärkung;
2.2.2 Ausrüstung:
die mit dem Behälter unlösbar (2) oder lösbar (3) verbundenen Teile und Einrichtungen, die die Sicherheit des Treibgastanks beeinflussen können;