Abschnitt 3.4 - 3.4 Organisatorische Voraussetzungen
3.4.1 Anzahl der Teilnehmer
An einem Lehrgang sollen mindestens 8 und dürfen nicht mehr als 20 Personen teilnehmen. Bei mehr als 15 Teilnehmenden muss eine zweite Lehrbeauftragte oder ein zweiter Lehrbeauftragter anwesend sein.
3.4.2 Ausbildungsleistung
Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat zu gewährleisten, dass jährlich mindestens 50 Lehrkräfte aus- oder fortgebildet werden.
Neben der sicheren Beherrschung des Ausbildungsinhaltes seitens der Lehrbeauftragten ist eine kontinuierliche Routine als Grundlage für die Durchführung der Lehrgänge erforderlich. Dies setzt eine bestimmte Mindestzahl von Aus- und Fortbildungen pro Jahr voraus.
3.4.3 Inhalt und Umfang der Lehrgänge
Der Ausbildungslehrgang umfasst mindestens 56 Unterrichtseinheiten. Die verpflichtend durchzuführende Fortbildung beinhaltet mindestens 16 Unterrichtseinheiten (8 Unterrichtseinheiten medizinisch-fachlich, 8 Unterrichtseinheiten pädagogisch). Eine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten.
Spätestens nach je zwei Unterrichtseinheiten ist eine Pause von mindestens 15 Minuten einzuhalten. Pro Ausbildungstag sollen in der Regel nicht mehr als 9 Unterrichtseinheiten durchgeführt werden.
Der Unterricht hat sich nach einem Curriculum zu richten, das für die Lehrbeauftragten hinsichtlich Inhalt, Durchführung der praktischen Demonstrationen und Übungen sowie Mindestzeitmaß verbindlich ist. Die Inhalte des Anhangs 1 sind zu berücksichtigen.
Der Träger hat vor Beginn der Ausbildung von Lehrkräften sicherzustellen, dass die Beherrschung der deutschen Sprache in der schriftlichen und gesprochenen Form gegeben ist, sowie die medizinisch-fachliche Qualifikation entsprechend Abschnitt 2.2.2 dieses Grundsatzes erfüllt wird.
Der Träger hat vor Beginn der Fortbildung von Lehrkräften darauf hinzuweisen, dass eine gültige Lehrberechtigung vorliegen muss, um mit mindestens 16 Unterrichtseinheiten eine entsprechende Verlängerung der Lehrberechtigung zu erlangen. Ist die Lehrberechtigung abgelaufen, so ist eine Fortbildung im Umfang von mindestens 32 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.
3.4.4 Informationsdienst
Die ausbildende Stelle für Lehrkräfte bzw. deren Träger ist verpflichtet, jedem Teilnehmenden an einer Aus- und Fortbildungsmaßnahme über den Zeitraum der Gültigkeit seiner Lehrberechtigung aktuelle Informationen zur Verfügung zu stellen und dies der Qualitätssicherungsstelle nachzuweisen.
Der Informationsdienst kann z. B. per Newsletter erfolgen.
3.4.5 Teilnahmebescheinigung
Jedem Teilnehmenden ist nach erfolgreicher Teilnahme eine Teilnahmebescheinigung auszuhändigen.
Die Bescheinigung muss folgende Daten beinhalten:
Titel/Art der Schulung
Name, Vorname, Geburtsdatum des Teilnehmenden
Zeitraum der Schulung
Dauer der Schulung in Unterrichtseinheiten
Vermerk über den erfolgreichen Abschluss
Durchführender Lehrbeauftragter bzw. durchführende Lehrbeauftragte
Registriernummer der Veranstaltung
Name und Kennziffer der ermächtigten Stelle
Ort, Datum und Unterschrift des Lehrbeauftragten
Der Besitzer der Teilnahmebescheinigung ist immer diejenige Person, auf dessen Namen die Bescheinigung ausgestellt ist.
Gestaltungsbeispiele von Teilnahmebescheinigungen siehe Anhang 7.
3.4.5 Dokumentation
Die ermächtigte Stelle hat über die durchgeführten Lehrgänge folgende Aufzeichnungen zu führen:
Art der jeweiligen Aus- oder Fortbildungsmaßnahme
Ort und Zeitraum der Maßnahme
Name der bzw. des verantwortlichen Lehrbeauftragten
Name, Geburtsdatum und Unterschrift des Teilnehmenden
Lehrplan und zeitlicher Ablaufplan
Teilnahmevoraussetzungen
(siehe Abschnitt 3.4.3)
Vermerk über den erfolgreichen Abschluss
Name und Kennziffer der Ausbildungsstelle
Registriernummer aus dem QSEH-Portal
Die Dokumentation wird in Form eines Mantelbogens (kursbezogene Daten) mit beigefügten Teilnehmerdatenblättern (personenbezogene Daten) empfohlen.
Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf Anforderung dem Unfallversicherungsträger vorzulegen.