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Abschnitt 3.4 - 3.4 Organisatorische Voraussetzungen

3.4.1 Anzahl der Teilnehmer

An einem Lehrgang sollen mindestens 8 und dürfen nicht mehr als 20 Personen teilnehmen. Bei mehr als 15 Teilnehmenden muss eine zweite Lehrbeauftragte oder ein zweiter Lehrbeauftragter anwesend sein.

3.4.2 Ausbildungsleistung

Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat zu gewährleisten, dass jährlich mindestens 50 Lehrkräfte aus- oder fortgebildet werden.

Neben der sicheren Beherrschung des Ausbildungsinhaltes seitens der Lehrbeauftragten ist eine kontinuierliche Routine als Grundlage für die Durchführung der Lehrgänge erforderlich. Dies setzt eine bestimmte Mindestzahl von Aus- und Fortbildungen pro Jahr voraus.

3.4.3 Inhalt und Umfang der Lehrgänge

Der Ausbildungslehrgang umfasst mindestens 56 Unterrichtseinheiten. Die verpflichtend durchzuführende Fortbildung beinhaltet mindestens 16 Unterrichtseinheiten (8 Unterrichtseinheiten medizinisch-fachlich, 8 Unterrichtseinheiten pädagogisch). Eine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten.

Spätestens nach je zwei Unterrichtseinheiten ist eine Pause von mindestens 15 Minuten einzuhalten. Pro Ausbildungstag sollen in der Regel nicht mehr als 9 Unterrichtseinheiten durchgeführt werden.

Der Unterricht hat sich nach einem Curriculum zu richten, das für die Lehrbeauftragten hinsichtlich Inhalt, Durchführung der praktischen Demonstrationen und Übungen sowie Mindestzeitmaß verbindlich ist. Die Inhalte des Anhangs 1 sind zu berücksichtigen.

Der Träger hat vor Beginn der Ausbildung von Lehrkräften sicherzustellen, dass die Beherrschung der deutschen Sprache in der schriftlichen und gesprochenen Form gegeben ist, sowie die medizinisch-fachliche Qualifikation entsprechend Abschnitt 2.2.2 dieses Grundsatzes erfüllt wird.

Der Träger hat vor Beginn der Fortbildung von Lehrkräften darauf hinzuweisen, dass eine gültige Lehrberechtigung vorliegen muss, um mit mindestens 16 Unterrichtseinheiten eine entsprechende Verlängerung der Lehrberechtigung zu erlangen. Ist die Lehrberechtigung abgelaufen, so ist eine Fortbildung im Umfang von mindestens 32 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.

3.4.4 Informationsdienst

Die ausbildende Stelle für Lehrkräfte bzw. deren Träger ist verpflichtet, jedem Teilnehmenden an einer Aus- und Fortbildungsmaßnahme über den Zeitraum der Gültigkeit seiner Lehrberechtigung aktuelle Informationen zur Verfügung zu stellen und dies der Qualitätssicherungsstelle nachzuweisen.

Der Informationsdienst kann z. B. per Newsletter erfolgen.

3.4.5 Teilnahmebescheinigung

Jedem Teilnehmenden ist nach erfolgreicher Teilnahme eine Teilnahmebescheinigung auszuhändigen.

Die Bescheinigung muss folgende Daten beinhalten:

  • Titel/Art der Schulung

  • Name, Vorname, Geburtsdatum des Teilnehmenden

  • Zeitraum der Schulung

  • Dauer der Schulung in Unterrichtseinheiten

  • Vermerk über den erfolgreichen Abschluss

  • Durchführender Lehrbeauftragter bzw. durchführende Lehrbeauftragte

  • Registriernummer der Veranstaltung

  • Name und Kennziffer der ermächtigten Stelle

  • Ort, Datum und Unterschrift des Lehrbeauftragten

Der Besitzer der Teilnahmebescheinigung ist immer diejenige Person, auf dessen Namen die Bescheinigung ausgestellt ist.

Gestaltungsbeispiele von Teilnahmebescheinigungen siehe Anhang 7.

3.4.5 Dokumentation

Die ermächtigte Stelle hat über die durchgeführten Lehrgänge folgende Aufzeichnungen zu führen:

  • Art der jeweiligen Aus- oder Fortbildungsmaßnahme

  • Ort und Zeitraum der Maßnahme

  • Name der bzw. des verantwortlichen Lehrbeauftragten

  • Name, Geburtsdatum und Unterschrift des Teilnehmenden

  • Lehrplan und zeitlicher Ablaufplan

  • Teilnahmevoraussetzungen

    (siehe Abschnitt 3.4.3)

  • Vermerk über den erfolgreichen Abschluss

  • Name und Kennziffer der Ausbildungsstelle

  • Registriernummer aus dem QSEH-Portal

Die Dokumentation wird in Form eines Mantelbogens (kursbezogene Daten) mit beigefügten Teilnehmerdatenblättern (personenbezogene Daten) empfohlen.

Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf Anforderung dem Unfallversicherungsträger vorzulegen.