TRGL 501 - TR Gashochdruckleitungen 501

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Abschnitt 2 TRGL 501 - Prüfungen im Anzeigeverfahren (1)

2.1 Anhand der Anzeigeunterlagen noch TRGL 511 prüft der Sachverständige, ob die angegebene Bauart und Betriebsweise der Gashochdruckleitung den Anforderungen des § 3 der Verordnung entspricht. Das Ergebnis der Prüfung ist in einer gutachtlichen Äußerung zusammenzufassen (Muster siehe Anlage 1).

2.2 Der Sachverständige veranlaßt, daß nicht ausreichende Unterlagen vervollständigt oder berichtigt werden.

2.3 Weicht die angegebene Bauart und Betriebsweise von den Anforderungen der TRGL ab, prüft der Sachverständige, ob die gleiche Sicherheit gewährleistet ist.

2.4 Abweichungen vom Anhang zu § 3 der Verordnung, für die eine Ausnahme nach § 3 Abs. 2 der Verordnung noch nicht erteilt ist, sind vom Sachverständigen gesondert zu beurteilen und in der gutachtlichen Äußerung anzuführen.

2.5 Genügt die angegebene Bauart und Betriebsweise nicht den Anforderungen der Verordnung, kann der Sachverständige die zur Behebung dieses Mangels erforderlichen Maßnahmen in der gutachtlichen Äußerung vorschlagen.

2.6 Haben dem Sachverständigen bei der Prüfung im Anzeigeverfahren die Unterlagen nach TRGL 511 vollständig vorgelegen, ist damit die Prüfung der Unterlagen vor der Bauausführung (Vorprüfung) abgeschlossen. Andernfalls stellt der Sachverständige in der gutachtlichen Äußerung fest, zu welchen Unterlagen gemäß TRGL 511 Nummer 1.3 Satz 3 noch detaillierte Angaben für die Vorprüfung vorgelegt werden müssen, soweit sich dies nicht aus den Angaben des Errichters ergibt.

2.7 Der Sachverständige versieht die eingereichten und von ihm geprüften Unterlagen mit seinem Prüfvermerk und übermittelt sie zusammen mit seiner gutachtlichen Äußerung dem Errichter oder auf dessen Veranlassung unmittelbar der für die Entgegennahme der Anzeige zuständigen Behörde.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)