TRGL 511 - TR Gashochdruckleitungen 511

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Abschnitt 1 TRGL 511 - Allgemeines (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

1.1 Wer die Errichtung einer Gashochdruckleitung beabsichtigt, hat gemäß § 5 der Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 das Vorhaben anzuzeigen. Die Anzeige kann formlos erfolgen.

1.2 Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Sicherheit erforderlichen Unterlagen (Zeichnungen, Pläne, Beschreibungen usw.) und die gutachtliche Äußerung eines Sachverständigen noch § 12 Abs. 2 der Verordnung beizufügen.

1.3 Die im allgemeinen zur Beurteilung der Sicherheit einer Gashochdruckleitung erforderlichen Unterlagen gehen aus Nummer 2 dieser TRGL hervor. Die Angaben zu den einzelnen Punkten müssen ausführlich und vollständig sein. Kann der Anzeigepflichtige bei Erstattung der Anzeige dieser Forderung noch nicht entsprechen - dies kann im allgemeinen für die Nummern 2.3 bis 2.5 nicht ausgeschlossen werden-, so genügen zu diesen Nummern zum Zeitpunkt der Anzeige allgemeine Angaben, vorausgesetzt daß sie eine Gesamtbeurteilung des Vorhabens zulassen. In diesen Fällen können die Angaben zu den obengenannten Nummern in detaillierter Form mit der Übersendung der Vorabbescheinigung und notfalls der Schlußbescheinigung des Sachverständigen gemacht werden.

1.4 Die Anzeige und die beigefügten Unterlagen müssen mit Datum versehen und vom Errichter unterschrieben sein.

1.5 Auf das Unterschreiben der beigefügten Unterlagen kann verzichtet werden, wenn in der Anzeige selbst die Unterlagen vollständig aufgeführt sind.