DGUV Information 209-200 - Absauganlagen Konzeption, Planung, Realisierung und Betrieb

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Abschnitt 4.4 - 4.4 Angebot

4.4.1
Beschreibung der Anlage mit genauen Randbedingungen für die Auslegung

Ein aussagefähiges Angebot erschöpft sich nicht in einer Teileliste mit Preisangabe. Eine solche Liste ist im Regelfall für Käufer und Käuferinnen nicht nachvollziehbar und gibt ihnen keine Möglichkeit, die spätere Funktion der angebotenen Anlage zu beurteilen und den angebotenen Leistungsumfang zu bewerten. Das ist aber im Hinblick auf die Pflichten des späteren Betreibers zur Gewährleistung eines den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Arbeits- und Gesundheitsschutzes erforderlich. Außerdem sollte er die Wertigkeit der angebotenen Anlage auch mit Blick auf zu erwartenden Folgekosten im späteren Betrieb einschätzen können. Um das zu ermöglichen, muss ein Angebot für eine Absauganlage alle dem Angebot zugrundeliegenden Randbedingungen und technischen Überlegungen transparent machen und die im Auftragsfall geltenden beiderseitigen Pflichten benennen.

Die nachfolgenden Erläuterungen sind in Anlage 8.8 in einem Flussdiagramm präzisiert, aus dem auch die jeweiligen Zuständigkeiten der Beteiligten hervorgehen.

4.4.1.1
Art und Menge der abzusaugenden Stoffe und ihre Besonderheiten

Aus dem Angebot muss deutlich hervorgehen, ob es sich bei den abzusaugenden Stoffen um Partikel, Aerosole, Nebel, Dämpfe, Rauche oder auch Gemische dieser Komponenten handelt und welche Mengen dieser Stoffe an den verschiedenen Erfassungsstellen anfallen. Außerdem müssen Eigenschaften benannt werden, die auf die Leistung der Absaugung, die erforderlichen Maßnahmen zur Abscheidung oder die (Zwischen-)Lagerung der Stoffe Auswirkungen haben. Das betrifft besonders die Brennbarkeit, eine eventuell vorhandene Explosionsfähigkeit im Gemisch mit Luft, die Feuchtigkeit oder Hygroskopizität, das elektrostatische Verhalten und eventuell akut toxische Eigenschaften. Näheres hierzu siehe Abschnitt 3.1.

Daneben kann in bestimmten Fällen (z. B. Schweißrauche, Spritznebel) auch das Erfassungsverhalten des Stoff-Luft-Gemischs unter Einwirkung von Störströmungen von Bedeutung sein.

Aus dem Angebot sollte außerdem hervorgehen, welches Absaugergebnis mit der angebotenen Anlage erzielt werden soll. Beispielsweise ist aufzuzeigen, ob bei partikelförmigen Stoffen nur der luftgetragene Anteil beseitigt wird (Entstaubung) oder auch größere Stoffbestandteile von der Absaugung erfasst und am Entstehungsort entfernt werden können (pneumatische Förderung).

4.4.1.2
Anzuschließende Erfassungsstellen und ihre gleichzeitige Nutzung

Absauganlagen dienen in aller Regel dazu, Schadstoffe an einer oder mehreren Stellen im Betrieb zu entfernen. Die anfallenden Stoffmengen an den einzelnen Erfassungsstellen sind häufig unterschiedlich und die einzelnen Erfassungsstellen werden im Regelfall auch nicht alle während der gesamten Betriebszeit beaufschlagt. Daher sollte das Angebot alle Erfassungsstellen auflisten (z. B. als Tabelle wie in Anhang 8.5), aus der folgende, der Planung zugrundeliegenden Parameter für jede Erfassungsstelle hervorgehen:

  • Rohranschlussquerschnitt [mm]

  • Luftgeschwindigkeit am Anschluss [m/s]

  • (Mindest-)Volumenstrom [m3/h]

  • notwendige Druckdifferenz gegen Umgebung zur Erzielung des (Mindest-) Volumenstroms [Pa]

  • Erfordernis eines Absperrschiebers zur Zu-/Abschaltung der Luftbeaufschlagung [Ja/Nein]

Aus der Tabelle sollte außerdem der notwendige oder vom Käufer oder von der Käuferin gewünschte gleichzeitige Betrieb in den für die Auslegung und das Anlagenverhalten maßgeblichen Zuständen hervorgehen sowie eine Angabe zu den in diesen Zuständen von der Anlage bereitzustellenden Gesamt-Luftmengen. Bei der Ermittlung der jeweiligen Gesamt-Luftmengen sollten auch die eventuell für den störungsfreien Anlagenbetrieb im jeweiligen Zustand erforderlichen Beiluft-Mengen berücksichtigt sein.

4.4.1.3
Örtliche und bauliche Randbedingungen beim Betreiber mit wesentlichem Einfluss auf das Angebot

Häufig haben die bei Käuferinnen und Käufern vorliegenden örtlichen und baulichen Gegebenheiten Einfluss auf die Wahl einer Planungsvariante oder die erforderliche Ausstattung einer Absauganlage mit speziellen Bauteilen. Solche Randbedingungen mit preisrelevanten Auswirkungen sollten im Angebot deutlich benannt sein. Zu nennen sind hier:

  • Besonderheiten in der Leitungsführung wegen Höhenversatzes innerhalb eines Gebäudes

  • Durchstoßen von baurechtlich festgelegten Brandwänden mit Absaug- oder Abluftleitungen (sollte wann immer möglich vermieden werden)

  • aus Immissionsschutzgründen erforderliche spezielle Lärmschutzmaßnahmen an Anlagenteilen

  • Maßnahmen zur Erfüllung baurechtlicher Vorgaben (z. B. Fundamente für Anlagenteile)

  • Anlagenkomponenten zur Erfüllung versicherungsvertraglicher Vorgaben (z. B. Funkendetektions- und -löschanlagen)

  • Überbrückung größerer Entfernungen zwischen Abscheider und Stoff-(Zwischen-) Lager

  • Aufteilung der notwendigen Absaugkapazitäten auf mehrere Anlagen (z. B. wegen ausgedehnter Betriebsflächen)

  • Notwendige Zugänge zu Teilen der Absauganlage für die Ausführung von Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten

4.4.1.4
Vorgaben des Betreibers

Das Lastenheft des Betreibers ist Grundlage für die Angebotserstellung. Wenn vonseiten des späteren Betreibers Vorgaben gemacht werden, die die Leistung der angebotenen Anlage negativ beeinflussen (können), zum Beispiel Vorgaben zur maximalen Ventilator-Leistung, sollte das aus Gründen der Rechtssicherheit bereits deutlich im Angebot vermerkt werden und Käufer und Käuferinnen sollten bereits an dieser Stelle auf die negativen Auswirkungen und ihre Verantwortung dafür hingewiesen werden. Ist die angebotene Anlage als Sicherheitsbauteil einer Bearbeitungsmaschine nach Anhang V der MaschRL vorgesehen, erlischt damit unter Umständen auch die EG-Konformität der durch das Sicherheitsbauteil geschützten Bearbeitungsmaschine!

4.4.1.5
Grobe Beschreibung des angebotenen Konzepts

Nach der Niederlegung der wesentlichen, dem Angebot zugrundeliegenden, Randbedingungen sollte das auf dieser Basis entwickelte Absaugkonzept mit seinen Eckpunkten beschrieben werden. Die Beschreibung sollte für Käuferinnen und Käufer - auch mit Bezug zu den Randbedingungen - nachvollziehbar sein und die Anlagencharakteristik darstellen, ohne sich in (an dieser Stelle zunächst) unwesentlichen Details zu ergehen.

Die Beschreibung sollte folgende Gesichtspunkte umfassen:

  1. 1.

    Bauart der angebotenen Anlage: Einzel-, Gruppen-, Zentralabsaugung als Überdruck-/Unterdruckanlage

  2. 2.

    Rohrleitung: Länge und Haupt-Durchmesser, Ausführung als Wickelfalz- oder Längsfalzrohre, Materialbeschreibung, Ausführung von Rohrstößen

  3. 3.

    Abscheidekonzept: mit/ohne Vorabscheider, Bauart (Filter, Zyklon, etc.), Abmessungen, max. Beaufschlagung, Abscheideleistung, Austragung, Regeneration

  4. 4.

    Ventilator-Ausrüstung: Einzelventilatoren, Ventilator-Einheiten, Leistung, Volumenstrom, Pressung, Regelung/Steuerung des Ventilator-Betriebs, Einsatz von Umrichtern

  5. 5.

    Anlagensteuerung: Ausrüstung mit Absperr-Schiebern, Beiluft-Klappen, Unterdruck-Konstanthaltung, SPS, Notabschaltung

  6. 6.

    Abluftbehandlung: Luftrückführung (Umschaltung Rückluft/Fortluft, Wärmetauscher, Heizregister), Fortluftführung (Rohrlänge, Reflektor-Ausführung, etc.), Gestaltung Lufteintrag

  7. 7.

    Entsorgungskonzept: Handling (Transportanlage, Absackung), Verwertung, Entsorgung als Abfall

  8. 8.

    Sicherheitsbauteile: Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen, Lärmschutzmaßnahmen

  9. 9.

    Einrichtungen zur Anlagenüberwachung (Unterdruck, Mindestvolumenstrom, Drehüberwachung an Austragelementen, etc.)

4.4.2
Betriebs-Layout

In einem möglichst maßstäblichen Betriebs-Layout sollten alle für die zu errichtende Anlage wesentlichen Bauteile und Komponenten dargestellt werden. Dazu bedarf es im Regelfall mindestens einer Grundriss-Darstellung und einer Aufriss-Darstellung. Letztere ist besonders dann erforderlich, wenn größere Anlagen-Komponenten (z. B. Abscheider) vorhanden sind oder die einzelnen Bauteile über unterschiedliche Etagen innerhalb des Betriebes verteilt sind.

Im Betriebs-Layout müssen alle für das Verständnis der Anordnung und Funktion wichtigen Anlagenteile einschließlich wesentlicher Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen zweifelsfrei dargestellt werden:

  1. 1.

    Die örtliche Lage von Erfassungsstellen, abzusaugenden Maschinen und sonstigen Luftverbrauchern,

  2. 2.

    die vorgesehenen Standorte von Abscheidern (mit Höhenabwicklung),

  3. 3.

    die vorgesehenen Standorte von Ventilatoren,

  4. 4.

    der vorgesehene Verlauf von Absaug- und Abluft-Rohrleitungen,

  5. 5.

    die Lage von vorhandenen und/oder vorgesehenen Einrichtungen zur Entsorgung, (Zwischen-) Lagerung und Verwertung der abgesaugten Stoffmengen,

  6. 6.

    die Lage von vorzusehenden Sicherheits- und Überwachungsbauteilen innerhalb und außerhalb der angebotenen Anlage,

  7. 7.

    die vorgesehenen Standorte von Schaltschränken für die Anlage.

Abbildung 4.4.1. (a+b) zeigt ein geeignetes Betriebslayout am Beispiel.

g_bu_348_as_97.jpg

Abb. 4.4.1.a
Betriebslayout als Netzplan

g_bu_348_as_98.jpg

Abb. 4.4.1.b
Betriebslayout mit Darstellung wichtiger Schnitte als Aufriss

4.4.3
Spezifizierung der Bauteile

Anschließend wird der Leistungsumfang im Angebot genau spezifiziert. Dabei sind die Funktionsweise und Dimensionierung für den konkreten Angebots-Fall, Ausführung und Qualität, der gesamte Leistungsumfang im Detail, sowie der Angebotspreis (Netto) für das jeweilige Bauteil oder auch die Bauteilgruppe anzugeben. Genannt werden sollten hier auch die für die Auslegung und Ausführung im Einzelfall berücksichtigten ISO-, EN- und DIN-Normen. Um dies zu gewährleisten sind für die verschiedenen Bauteile folgende Angaben erforderlich:

  • Erfassungselemente und Absaughauben: Ausführung, Material, Materialstärke, Oberflächenbehandlung

  • Saugrohrleitung: Nennweite, Material und Ausführung, Gesamt-Rohrlänge, Rohrschusslänge, Rohrverbindungen (Flansch- oder Steckmuffenverbindungen, Schrauben, Schellen, Dichtungsmaterial), Form- und Übergangsstücke, Ausführung von Krümmern und Abzweigstücken, Rohraufhängungen und -befestigungen, Funktion und Ausführung von Absperrschiebern und Beiluft-Klappen, Funktion und Ausführung von Rückschlagklappen und erforderlichen Brandschutzklappen

  • Druckrohrleitungen, wie Rückluft- bzw. Fortluftleitungen: Querschnittsabmessungen, Gesamtlänge, Material und Ausführung, Form- und Übergangsstücke, Ausführung von Krümmern und Abzweigstücken, Rohraufhängungen und -befestigungen, Funktion und Ausführung von Umschalteinrichtungen (z. B. Rückluft/Fortluft), Funktion und Ausführung von Brandschutzklappen, Gestaltung von Ausblaseinrichtungen

  • Ventilatoren oder Ventilator-Einheiten: Typ, Nennweite, Luftmenge, Pressung, Motorkennwerte (Motorbauart, Anschlussleistung, Spannung, Schutzart), Leistungsaufnahme an der Welle, Gehäuseausführung, Gewicht, Maßnahmen zur Schalldämmung Das Leistungsverhalten des/r Ventilator(s)/(en) über den interessierenden Betriebsbereich sollte durch - dem jeweiligen Angebot - beigefügte Kennlinien nachgewiesen und verdeutlicht sein (siehe Abbildung 4.4.2).

g_bu_348_as_100.jpg

Abb. 4.4.2
Kennlinienfeld eines drehzahlregelbaren Ventilators

  • Abscheider: Bauart, Typ, Ausführung von Abscheider-Gehäuse sowie Unterkonstruktionen und Bedienbühnen, Gesamt-Gewicht, max. Rohgasmenge, Belastung bei max. Rohgasmenge, Abscheidegrade und verbleibende Gefahrstoff-Beladungen der Abluft, Anzahl der Einheiten (Kammern), max. zulässiger Unter- bzw. Überdruck, Funktion sowie Qualität und Ausführung von Filtrationselementen, Funktion und Ausführung von Regenerationseinrichtungen inkl. benötigter Fremdenergie, Funktion sowie Ausführung und Leistung von Austrageinrichtungen, Funktion und Ausführung von Sicherheitseinrichtungen innerhalb des Abscheiders (z. B. Löscheinrichtungen)

  • Steuerung/Regelung und Schaltschrank: Art und Ausführung der Steuerungstechnik, Automatik-/Handbetrieb, Funktion und Umfang der Steuerungsmöglichkeiten sowie der zu beeinflussenden Anlagenfunktionen, Ausrüstung des Schaltschranks mit Motorschalteinheiten, NH-Sicherungen, Schützen und Relais sowie NOTAUS-Schaltern, Ausrüstung mit Frequenzumformern, Bedien- und Meldeeinheiten sowie Schaltbildern auf der Schaltschrank-Außenseite, Betriebsspannung, Steuerspannung, elektrische Schutzmaßnahme, Umfang der Verdrahtung und zugehörige Dokumentation

  • Sicherheitseinrichtungen: Art der Sicherheitseinrichtung und ihr bestimmungsgemäßer Zweck, Beschreibung von Wirkungsweise und Funktion, Angaben zu den Dimensionierungsgrundlagen und zu notwendigen (wiederkehrenden) Prüfungen Brand- und Explosionsschutz: Löscheinrichtungen, Funkendetektions- und -löschanlagen, Einrichtungen zur Explosionsdruckentlastung oder zur Explosionsunterdrückung, Einrichtungen zur explosionstechnischen Entkoppelung, Erdungs- und Blitzschutzmaßnahmen, Schwergut- und Magnetabscheider Not-Abschaltung: Not-AUS-Einrichtungen und ihre Funktionsweise einschließlich Wiederanlauf

  • Überwachungseinrichtungen: Beschreibung von Art, Zweck und Funktionsweise der Überwachungseinrichtung, Einbauort innerhalb der Anlage und Verbindung zur Anlagensteuerung, technische Ausführung, z. B. Füllstandsmelder für Material-Sammeleinrichtungen, Reststaubgehaltsüberwachungen der Abluft, Temperaturüberwachung für Abscheider und Materialsammeleinrichtung, Drehüberwachung für Schnecken und Zellenradschleusen, Drucküberwachung und/oder Volumenstromüberwachung zur Sicherstellung ausreichender Anlagenleistung

  • Zubehör (wahlweise): angebotene Zubehörausrüstungen, die nicht zwingend notwendig für den Anlagenbetrieb und die Anlagensicherheit sind, aber den Bedien- oder Überwachungskomfort erhöhen oder Leistungen, die nicht unbedingt vom Anbieter selbst oder in dessen Verantwortung zu erbringen sind Maßnahmen zur (zusätzlichen) Schallisolierung, zusätzliche elektrische Absicherungen (z. B. FI-Schutz für Schaltschrank), Stellantriebe für dem Grunde nach auch händisch zu betätigende Klappen, Maßnahmen zum betriebsfertigen elektrischen Anschluss der Anlage, Einrichtungen zur Weiterbehandlung aus dem Abscheider anfallender (Abfall-)Stoffe (z. B. Brikettier-Anlagen, zusätzliche Fördereinrichtungen oder -anlagen, Einrichtungen zur Wasseraufbereitung oder Wertstoffrückgewinnung), Einrichtungen zur Wärmerückgewinnung aus der Abluft (z. B. Heizregister, Wärmetauscher)

4.4.4
Montage-Bedingungen

Um spätere Differenzen zwischen Auftraggeber (Betreiber) und Auftragnehmer (Hersteller) zu vermeiden, sollte das Angebot detaillierte Informationen darüber enthalten, welche Vor- oder Unterstützungsleistungen in die Zuständigkeit des Auftragnehmers fallen und welche Leistungen zur eigentlichen Montage oder deren erforderliche Vorbedingungen durch das Angebot abgedeckt sind.

4.4.4.1
Zeitpunkt und Art der Anlieferung der Anlagen-Bauteile

Im Regelfall werden die Bauteile der Anlage in zerlegtem Zustand auf LKW des Auftragnehmers oder einer vom ihm beauftragten Spedition zur Montagestelle geliefert. Erfolgt diese Anlieferung nicht zeitgerecht zu den Montagearbeiten, können sich für den Auftraggeber folgende Arbeiten und Pflichten ergeben:

  • Abladen der angelieferten Bauteile,

  • Überprüfung und Bewertung der Vollständigkeit und schadensfreien Anlieferung,

  • gegen Witterungseinflüsse und Beschädigungen geschützte Zwischenlagerung auf dem Betriebsgelände,

  • Übergabe an das Montagepersonal des Auftragnehmers.

Die Lieferzeit wird meistens in Wochen nach Ausstellung der Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer angegeben.

4.4.4.2
Bauseits zu erwartende Vorleistungen und zu erwartende Produktions-Beeinträchtigungen beim Betreiber

Der Auftragnehmer muss die für die vollständige Erstellung der Anlage erforderlichen Leistungen im Angebot benennen, die er nicht selbst ausführt und die daher vom Auftraggeber erwartet werden:

  • Erstellung von Fundamentkonstruktionen

  • Anbringung erforderlicher Verstärkungen an vorhandenen Konstruktionen (z. B. Dachkonstruktion)

  • Herstellung und Abdeckung erforderlicher Bodenkanäle (z. B. für Absaugleitungen)

  • Stemm- und Putzarbeiten vor und nach erfolgter Montage

  • eventuell Zugänge zu Teilen der Absauganlage für die Ausführung von Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten

  • Dach- und Wandeinfassungen oder Eindichtung von Rohrleitungen nach Wanddurchbruch

  • Schalldämm-Maßnahmen, soweit sie nicht zum Angebot gehören

  • Herstellung von Elektroinstallation zur Versorgung der Anlage

  • öl- und wasserfreie Druckluft-Zuführung

  • Maßnahmen zur Beleuchtung und zum Blitzschutz der Anlage

  • Wasserversorgung für evtl. zu installierende Funkenlöscheinrichtungen

Während der Durchführung der Montagearbeiten kommt es häufig zu Beeinträchtigungen der üblichen Produktionsabläufe, weil zum Beispiel innerbetriebliche Verkehrswege versperrt sind, für die Montage benötigtes Gerät nicht zur Verfügung steht oder vorhandene Produktionsanlagen wegen fehlender Absaugung gar nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden können. Daher ist es in diesen Fällen unter Umständen zweckmäßig, durch geeignete Produktionsvorplanung und Absprache mit dem Auftragnehmer die betrieblichen Produktionsarbeiten und die Montagearbeiten an der Absauganlage örtlich und zeitlich zu entzerren. Der Auftragnehmer geht im Regelfall davon aus, dass er ungehinderten Zugang zu seinen Montageplätzen hat und die Arbeiten sämtlich innerhalb der üblichen Tagesarbeitszeiten durchgeführt werden können.

4.4.4.3
Vereinbarungen zur Beistellung von Kapazitäten durch den Auftraggeber

Üblicherweise enthalten die Angebote Vorgaben des Auftragnehmers oder Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber zu Unterstützungs-Leistungen durch den Auftraggeber. Solche Leistungen betreffen die Beistellung von Geräten und Personal sowie die Nutzung betrieblicher Ver- und Entsorgungseinrichtungen (Strom, Druckluft, Wasser/Abwasser, Abfallcontainer, Sozialeinrichtungen für Personal, Bereitstellung von ausreichendem Platz zur Vormontage größerer Bauteileinheiten, etc.).

Geräte, für die häufig bauseitige Bereitstellung vereinbart wird, sind zum Beispiel Krane, Hubarbeitsbühnen, Flurförderzeuge und Gerüste. Außerdem ist es für einen reibungslosen Ablauf meistens sinnvoll, wenn seitens des Auftraggebers mit den Örtlichkeiten gut vertrautes Personal zur Montagehilfe abgestellt wird.

4.4.4.4
Leistungsumfang des Auftragnehmers

Kernpunkt des Abschnitts "Montage" ist die detaillierte Beschreibung des Leistungsumfangs des Auftragnehmers. Neben der eigentlichen Montage sind das in der Regel auch das Abladen der Bauteile vom LKW (sofern zeitgerechte Anlieferung durch den Auftragnehmer erfolgt), Transportarbeiten zwischen den Lagerstellen, Vormontageplätzen und den Einbaustellen. Zu diesen Arbeiten gehören auch der Probelauf der Anlage sowie die Erst-Inbetriebnahme durch einen Techniker oder eine Technikerin des Auftragnehmers.

In manchen Fällen gehört auch die Demontage einer bestehenden Altanlage sowie deren Entsorgung zum Leistungsumfang des Auftragnehmers. Außerdem sollte das Angebot auch eine Regelung enthalten, in wessen Eigentum angeliefertes, aber nicht für die Montage benötigtes Material übergeht.

Generell anzugeben sind:

  • die gesamte Montagedauer in Tagen,

  • die Zahl des eingesetzten Montagepersonals,

  • die nach Beendigung des Montageeinsatzes vor Inbetriebnahme noch für den Auftraggeber verbleibenden Vervollständigungsleistungen,

  • der Montagepreis.

Für die Abrechnung der Montagekosten (Montagepreis) werden üblicherweise folgende Verfahren genutzt:

  1. 1.

    Pauschalpreis (Abrechnung ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwands),

  2. 2.

    Regiemontage (Abrechnung nach Aufwand über Stundenzettel),

  3. 3.

    Regiemontage mit Höchstgrenze (Maximalpreis).

Bei den Abrechnungsverfahren nach 1. und 3. behält sich der Auftragnehmer im Regelfall vor, Aufwendungen für von ihm nicht zu vertretende Behinderungen oder Verzögerungen der Arbeiten gesondert in Rechnung zu stellen. Bei 3. kann der tatsächlich abgerechnete Montagepreis auch geringer ausfallen.

4.4.5
Dokumentation

Nach Fertigstellung der Anlage hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber (und zukünftigen Betreiber) eine Betriebsanleitung nach Maschinenrichtlinie zu übergeben (siehe Abschnitt 5.3). Diese enthält unter anderem folgende Inhalte:

  • Eine allgemeine Beschreibung der Maschine,

  • die für Verwendung, Wartung und Instandsetzung der Maschine und zur Überprüfung ihres ordnungsgemäßen Funktionierens erforderlichen Zeichnungen, Schaltpläne, Beschreibungen und Erläuterungen,

  • eine Beschreibung des Arbeitsplatzes oder der Arbeitsplätze, die voraussichtlich vom Bedienungspersonal eingenommen werden,

  • eine Beschreibung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Maschine,

  • Warnhinweise in Bezug auf Fehlanwendungen der Maschine, zu denen es erfahrungsgemäß kommen kann,

  • Anleitungen zur Montage, zum Aufbau und zum Anschluss der Maschine, einschließlich der Zeichnungen, Schaltpläne und der Befestigungen, sowie Angabe des Maschinengestells oder der Anlage, auf das oder in die die Maschine montiert werden soll,

  • Installations- und Montagevorschriften zur Verminderung von Lärm und Vibrationen,

  • Hinweise zur Inbetriebnahme und zum Betrieb der Maschine sowie erforderlichenfalls Hinweise zur Ausbildung oder Einarbeitung des Bedienungspersonals,

  • Angaben zu Restrisiken, die trotz der Maßnahmen zur Integration der Sicherheit bei der Konstruktion, trotz der Sicherheitsvorkehrungen und trotz der ergänzenden Schutzmaßnahmen noch verbleiben,

  • Anleitung für die vom Benutzer zu treffenden Schutzmaßnahmen, gegebenenfalls einschließlich der bereitzustellenden persönlichen Schutzausrüstung,

  • Bedingungen, unter denen die Maschine die Anforderungen an die Standsicherheit beim Betrieb, beim Transport, bei der Montage, bei der Demontage, wenn sie außer Betrieb ist, bei Prüfungen sowie bei vorhersehbaren Störungen erfüllt.

4.4.6.
Vereinbarung der Abnahmebedingungen

Der Abnahme der Anlage durch den Auftraggeber kommt eine besondere rechtliche Bedeutung zu, da mit Bestätigung der mängelfreien Abnahme der Kaufpreis (i. d. R. die Schlussrate) fällig wird und die Anlage in das Eigentum des Auftraggebers mit allen Rechten und Pflichten übergeht. Daher sollten die Rahmenbedingungen der Abnahme schon vor Vertragsabschluss geregelt und im Angebot für den Auftraggeber nachvollziehbar dargestellt sein.

4.4.6.1
Prüfung vor Erst-Inbetriebnahme durch Personal des Auftragnehmers

Vor der ersten Inbetriebnahme (Abnahme) sollte die Anlage durch das Personal des Auftragnehmers eingehend geprüft werden. Nur so können Mängel vor Abnahme der Anlage erkannt und beseitigt werden. Für diese Prüfung ist vorzugeben:

  • Die Qualifikation der Prüfperson (z. B. Techniker oder Technikerin des Auftragnehmers)

  • der Zeitpunkt der Prüfung (z. B. nach Abschluss der Montagearbeiten und des Probelaufs),

  • der Umfang der Prüfung (Anlagenleistung in allen wesentlichen Betriebszuständen der Anlage, Auslösen von Sicherheitsfunktionen, Reaktion von Überwachungsfunktionen)

  • das Vorgehen beim Auftreten von Mängeln im Verlauf der Prüfung (z. B. Abbruch der Prüfung und sofortige Behebung des Mangels oder Fortführung der Prüfung und nachträgliche Mängelbeseitigung)

  • das Verhalten des Auftraggebers (z. B. Pflicht zur Übernahme/Abnahme nach erfolgter Mängelbeseitigung)

4.4.6.2
Bedingungen bei der Abnahme

Für eine widerspruchsfreie Abnahme, die die vereinbarte Leistung und Funktion in ihrem Ergebnis unzweifelhaft und für beide Seiten nachvollziehbar belegt, müssen die der Abnahme zugrunde gelegten Bedingungen schon vor Ausführung des Herstellungsauftrags bekannt sein. Schon im Angebot sollte daher fixiert sein, unter welchen Betriebsbedingungen die Anlage bewertet und mit welchen Messverfahren das Anlagenverhalten beurteilt werden soll und welche Bewertungskriterien zu einer erfolgreichen Abnahme führen. Dazu sind folgende Punkte zu definieren:

  • Bei der Abnahme vorzulegende Unterlagen: zugesagtes Leistungsverhalten nach Angebot, Kennlinien, Gleichzeitigkeits-Vereinbarungen.

  • Zustand der Anlage: gleichzeitig zu betreibende Verbrauchsstellen, Vorbelastung der Abscheider, Einstellung der Abluft-Führung, Einstellung von Steuerungs-/Regelungs-Einrichtungen mit Bezug zur Ventilator-Leistung, Einstellung von Komponenten zur Leistungs-Überwachung, Einstellung der Anlage zur Überprüfung von Reaktionen der gesamten Anlage oder einzelner Bauteile.

  • Festlegungen zu Messverfahren: zu messende Parameter/Größen, zu verwendende Messgeräte, Lage der relevanten Messpunkte an oder innerhalb der Anlage, zu führende Aufzeichnungen.

  • Beurteilungskriterien für den Abnahme-Erfolg: vor der Abnahme festzulegende Zielgrößen und zulässige Abweichungen messtechnisch nachgewiesener Leistungen zu Luftgeschwindigkeiten/Volumenströmen oder Drücken, Gefahrstoffkonzentrationen am Arbeitsplatz und/oder in der Abluft, Zielgrößen gemessener Stromaufnahmen, elektrischer Widerstände oder ermittelter Energieverbräuche, Reaktionen von Bauteilen bei besonderen Betriebszuständen und die dabei zu akzeptierenden Toleranzen im Ansprechverhalten.

Hinweis:

Die Ergebnisse der Abnahme sollten detailliert in einem schriftlichen Abnahme-Protokoll niedergelegt werden und von beiden beteiligten Parteien gegengezeichnet werden. Das dient der Rechtssicherheit bei Fragen der Vertragserfüllung. Gleichzeitig stellen die erhobenen Daten eine wichtige Grundlage bei späteren Nachmessungen und bei der Beurteilung der Ergebnisse im Rahmen wiederkehrender Prüfungen, etc. dar.

Funktionsprüfungen und -messungen können durch eine zur Prüfung befähigte Person (z. B. Hersteller der Absauganlage, lüftungstechnische Fachfirma, sachkundige Ingenieurbüros) durchgeführt werden. Für eine abschließende Beurteilung der Wirksamkeit der Absauganlage sind Gefahrstoffmessungen nach TRGS 402 erforderlich. Diese sollten durch eine akkreditierte Messstelle durchgeführt werden.

4.4.7
Zahlungs- und Gewährleistungsbedingungen

Schon im Angebot sollten auch die späteren Rechte und Pflichten des Auftraggebers thematisiert sein. Bei den Pflichten betrifft dies insbesondere die Zahlungsbedingungen, den bestimmungsgemäßen und den Herstellervorgaben entsprechenden Betrieb (wie er z. B. in der Bedienungsanleitung definiert ist) und die Durchführung vorgegebener Wartungsarbeiten. Die Rechte beziehen sich vor allem auf die Gewährleistung des Herstellers für Ausführung, Funktion und Leistung der Anlage.

Die Zahlungsbedingungen sehen im Allgemeinen eine Ratenzahlung zu im Angebot definierten Zeitpunkten der Leistungserbringung vor. Typische Zeitpunkte für Teilzahlungen des Käufers oder der Käuferin sind:

  • X Tage nach Erhalt der Auftragsbestätigung,

  • X Tage nach Meldung der Versandbereitschaft der Anlagen-Bauteile durch die anbietende Firma,

  • X Tage nach Anlieferung der Anlagen-Bauteile beim Käufer oder bei der Käuferin,

  • X Tage nach Fertigstellung wesentlicher Anlagen-Komponenten,

  • X Tage nach Fertigstellung der Montage,

  • X Tage nach mängelfreier Inbetriebnahme,

  • X Tage nach Rechnungsstellung.

Für die Regelung späterer Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers muss das Angebot Aussagen zu folgenden Fragen enthalten:

  1. 1.

    Wann kommt die Gewährleistung zum Tragen (Definition des Gewährleistungsfalls)?

  2. 2.

    Welchen Zeitraum umfasst die Dauer der Gewährleistung?

  3. 3.

    Welchem Umfang beinhaltet die Gewährleistung (z. B. lediglich Mängelbeseitigung oder auch Ausfallentschädigung) und was ist von der Gewährleistung ausgeschlossen?

  4. 4.

    Welche Voraussetzungen muss der Auftraggeber bei der Anzeige eines Gewährleistungsanspruchs erfüllen (z. B. Angaben zum Zeitraum seit Auftreten oder der Kenntnisnahme des Schadens, Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der bestimmungsgemäßen Verwendung oder des bestimmungsgemäßen Betriebs der Anlage, Nachweis über durchgeführte Prüf- und Wartungsarbeiten)?

  5. 5.

    Wie muss sich der Auftraggeber nach Anzeige eines Gewährleistungsanspruchs verhalten (z. B. Umfang des (eingeschränkten) Weiterbetriebs der Anlage oder sofortiges Stillsetzen)?

  6. 6.

    In welchem Zeitraum nach Anzeige des Gewährleistungsanspruchs erfolgt der Einsatz des Auftragnehmers beim Auftraggeber und bei Bedarf die Mängelbeseitigung?

4.4.8
Angebote zu auf Dauer angelegten Betreuungsleistungen nach Übergabe der Anlage

Absauganlagen sind heute technisch sehr komplexe Gebilde. Daher stellt die Gesetzgebung (aber auch viele Hersteller in ihren Vertragsbedingungen) hohe Anforderungen an die Wirksamkeit und den sicheren Zustand solcher Anlagen. Solche Anforderungen überschreiten in der Regel die personellen und fachlichen Kompetenzen des Betreibers der Anlage. Daher ist es sinnvoll, wenn bereits das Angebot entsprechende auf Dauer angelegte Betreuungsleistungen umfasst, die der spätere Betreiber (Auftragnehmer) nach entsprechender Beauftragung nur beim Hersteller (Auftraggeber) abrufen muss.

Als für den zukünftigen Anlagenbetrieb sinnvolle Betreuungsleistungen sind unter anderem anzusehen:

  • Durchführung von regelmäßigen Inspektions- und Überwachungsleistungen,

  • Durchführung einer Fernüberwachung per Internet mit Zugriff auf das rechnergestützte Störungsprotokoll und die Anlagensteuerung,

  • Vornahmen gesetzlich geforderter, in regelmäßigen Abständen wiederkehrender Prüfungen der ganzen Anlage oder einzelner Bauteile (z. B. nach § 7 GefStoffV und nach §§ 15,16 sowie Abschnitt 3 BetrSichV),

  • Durchführung regelmäßiger Wartungen nach Herstellervorgabe,

  • Angebot für Arbeiten zur Anpassung der Anlage an veränderte Betriebsbedingungen.

Hinweis:

Für viele Prüfungen, die in Gesetzen vorgeschrieben sind, werden an die Prüfperson besondere Anforderungen gestellt. Dies gilt besonders auch im Zusammenhang mit Prüfungen der Maßnahmen zum Explosionsschutz (z. B. Explosionsschutzmaßnahmen nach ATEX). Der Auftraggeber sollte sich daher vor Annahme eines entsprechenden Angebots die vom Auftragnehmer eingesetzte Prüfperson namentlich benennen lassen und ihre Befähigung für die vorgesehene Prüftätigkeit nachweisen lassen.