DGUV Information 201-011 - Verwendung von Arbeits-, Schutz- und Montagegerüsten

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Abschnitt 4.2 - 4.2 Arbeitsvorbereitung

Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin, der bzw. die Gerüste erstellt, ist für den sicheren Auf-, Um- und Abbau sowie deren sicheren Lagerung, Transport und die Prüfung nach der Montage der Gerüste verantwortlich.

Gerüstersteller haben die von Auftraggebern planerisch, statisch und organisatorisch vorgesehenen Maßnahmen zu berücksichtigen. Dabei ist auch die Eignung des ausgewählten Gerüstes für den vorgesehenen Verwendungszweck insbesondere unter Berücksichtigung der vorgegebenen Last- und Breitenklassen zu überprüfen, siehe Abschnitt 6.1.

Bestehen Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, insbesondere hinsichtlich der Sicherung gegen Unfallgefahren, so sind diese den Auftraggebern unverzüglich - möglichst schon vor Beginn der Arbeiten - schriftlich mitzuteilen.

Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat in seiner bzw. ihrer Funktion als Arbeitgeber bzw. Arbeitsgeberin die geeignete persönliche Schutzausrüstung nach Gefährdungsbeurteilung zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehören z. B. Sicherheitsschuhe, Gehör-, Hand- und solarer UV-Schutz sowie persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz und Schutzhelme.

Übernimmt der gerüsterstellende Unternehmer bzw. die Unternehmerin einen Auftrag, dessen oder deren Durchführung zeitlich und örtlich mit Aufträgen anderer Unternehmen zusammenfällt, ist er bzw. sie verpflichtet, sich mit den anderen Unternehmen abzustimmen, soweit dies zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen erforderlich ist.

Siehe § 8 (1) ArbSchG, § 6 DGUV Vorschrift 1 i. V. m. § 3 BetrSichV.

4.2.1 Erste Hilfe und Rettung

Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat sicherzustellen, dass in jeder Arbeitskolonne mindestens eine Ersthelferin bzw. ein Ersthelfer vorhanden ist. Des Weiteren müssen Mittel zur Ersten Hilfe jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich sowie Alarm- und Meldeeinrichtungen, z. B. Telefon, vorhanden sein.

Siehe § 26 DGUV Vorschrift 1, 8 ASR A4.3 und DGUV Information 204-022 "Erste Hilfe im Betrieb".

Weiterhin müssen für die Erste Hilfe und zur Rettung aus Gefahr nach dem Rettungskonzept die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche geschulte bzw. unterwiesene Personal zur Verfügung stehen.

Siehe DGUV Information 204-011 "Erste Hilfe Hängetrauma".

4.2.2 Brauchbarkeit von Gerüsten, Regelausführung, Standsicherheit

Die Brauchbarkeit eines Gerüstes ist durch den Standsicherheitsnachweis und den Plan für den Auf-, Um- und Abbau nachzuweisen, sofern das Gerüst nicht nach einer allgemein anerkannten Regelausführung (siehe Abschnitt 2.1) erstellt wird. Hier ist ein Standsicherheitsnachweis (Festigkeits- und Standfestigkeitsberechnung) auf Grundlage der in der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) genannten Technischen Baubestimmungen der Länder zu erbringen.

Für eine allgemein anerkannte Regelausführung gilt der Standsicherheitsnachweis z. B. als erbracht, wenn eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für das jeweilige Gerüstsystem durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) erteilt wurde, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall auf Grundlage der Bauordnungen der Länder vorliegt oder eine Gerüstkonfiguration nach DIN 4420-3 errichtet wurde.

Der Standsicherheitsnachweis kann auch unter Zuhilfenahme von Bemessungstabellen oder Bemessungshilfen, die auf Grundlage der in der MVV TB genannten Technischen Baubestimmungen erstellt wurden, erbracht werden.

Sofern in der jeweiligen Landesbauordnung gefordert, sind Gerüstsysteme mit einer gültigen, allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zu verwenden.

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Abb.4
Nachweis der Brauchbarkeit

4.2.2 Plan für Auf-, Um- und Abbau (Montageanweisung)

Der Gerüstersteller hat je nach Komplexität des Gerüstes einen Plan für den Auf-, Um- und Abbau (Montageanweisung) zu erstellen oder durch eine von ihm beauftragte fachkundige Person erstellen zu lassen.

Vgl. § 4 DGUV Vorschrift 38.

Die Montageanweisung soll insbesondere folgende Angaben enthalten:

  • Grundmaße des einzurüstenden Objektes

  • Gerüstbauart

  • Last- und Breitenklassen

  • Aufstellgrund

  • Abstände, z. B. zum Gebäude, zur Traufe

  • Art und Anzahl der Zugänge (mindestens alle 50 m)

    • auf dem Gerüst während der Montage,

    • für den späteren Gebrauch des Gerüstes durch die Gerüstnutzer

  • Bekleidungen des Gerüstes

  • Verankerung und Verankerungsgrund, Abstützung, Abspannung oder Ballastierungen bei freistehenden Gerüsten

  • Vertikaltransport (z. B. mit Aufzug, von Hand)

  • Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz (z. B. Geländer, persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz)

  • Kennzeichnung und Absperrung des äußeren Gefahrenbereiches während der Montagearbeiten (dieser Gefahrenbereich ist gegebenenfalls in Abstimmung mit dem Koordinator (BaustellV) festzulegen)

  • Einflüsse aus der Umgebung (z. B. Gefahrstoffe, Freileitungen, öffentlicher Verkehrsraum)

  • Art und Ort der Kennzeichnung des fertiggestellten Gerüstes

  • Name der fachkundigen Person (Aufsichtführende/-r) des Gerüsterstellers

  • ergänzende Angaben zur allgemeinen Aufbau- und Verwendungsanleitung bei Abweichungen von der allgemein anerkannten Regelausführung

  • Angaben zum Zeitpunkt der Prüfung

  • Name der zur Prüfung befähigten Person

Die Montageanweisungen müssen der fachkundigen Person, welche die Gerüstarbeiten beaufsichtigt, und den Beschäftigten am Verwendungsort vorliegen.

Die Montageanweisungen sind im Rahmen der Unterweisungen den mit Gerüstbauarbeiten beauftragten Beschäftigten zu erläutern.

Siehe Anhang 7.1 "Beispiel Montageanweisung"