TRG 380 - TR Druckgase 380

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Abschnitt 3 TRG 380 - Grundsätzliche Anforderungen an betriebsfertige Treibgastanks (1)

3.1 Allgemeine Anforderungen

3.1.1 Treibgastanks müssen so beschaffen sein, daß sie den beim Betrieb zu erwartenden Beanspruchungen sicher widerstehen; sie müssen dicht bleiben. Die Anforderungen nach Satz 1 sind als erfüllt anzusehen, wenn die Nummern 3.2 bis 4 beachtet sind.

3.1.2 Treibgastanks müssen nach Nummer 5 ausgerüstet und nach Nummer 6 gekennzeichnet sein.

3.1.3 Treibgastanks müssen entsprechend Nummer 5.3 ausgerüstet sein. Treibgastanks, die ausschließlich an nichterlaubnisbedürftigen Treibgastankstellen gefüllt werden, können abweichend von Satz 1 nach Nummer 5.4 ausgerüstet sein.

3.2 Mechanische Beanspruchungen

Die mechanischen Beanspruchungen ergeben sich aus dem Prüfüberdruck (siehe Nummer 4.2.1 Ziffer 2).

Die Behälter dürfen

  1. 1.

    beim Prüfüberdruck sichtbare bleibende Änderungen der Form nicht zeigen,

  2. 2.

    bis zum 1,5fachen Prüfüberdruck nicht undicht werden.

Die Behälter müssen beim Bersten zähes Bruchverhalten zeigen.

3.3 Chemische Beanspruchungen

Es wird auf TRG 200 Nummern 2.4 und 2.5 verwiesen.

3.4 Thermische Beanspruchungen

In bezug auf die thermischen Beanspruchungen an metallische Werkstoffe gelten

  1. 1.

    als niedrigste Betriebstemperatur -20 °C. und zwar auch dann, wenn die Temperatur der Füllung kurzzeitig - während des Füllens - oder die Temperatur der Umgebung unterhalb -20 °C liegt,

  2. 2.

    als höchste Betriebstemperatur
    50 °C, soweit es sich um die Behälter handelt,
    70 °C, soweit es sich um Ausrüstungsteile handelt, die der Füllung ausgesetzt sind.

3.5 Herstellen und betriebsfertiges Herrichten

3.5.1 Treibgastanks müssen entsprechend TRG 240 bis 242 hergestellt und betriebsfertig hergerichtet worden sein, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

3.5.2 Abweichend von TRG 240 Nummer 3.3 muß die Kennzeichnung des Vormaterials beim Verarbeiten nicht erhalten bleiben. Die Anforderung nach TRG 240 Nummer 3.2 Ziffer 5 ist als erfüllt anzusehen, wenn für alle Zwischen- und Enderzeugnisse eine eindeutige Schmelzen- und Herstellerzuordnung möglich ist.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)