Abschnitt 1 TRG 200 - Geltungsbereich (1)
1.1 Diese TRG gilt für die Werkstoffe (2) der Druckgasbehälter.
1.2 In Verbindung mit dieser TRG gelten
- 1.
- 2.
1.3 Für Behälterwerkstoffe, die in Nummer 1.2 Ziffer 1 nicht genannt sind oder in anderen TRG nicht behandelt werden, gelten vorbehaltlich der Festlegungen in den Nummern 2 und 3 die AD-Merkblätter der Reihe W entsprechend.
1.4 Die TRG 200 findet Anwendung, soweit in den übrigen TRG nichts anderes festgelegt ist.
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Der Begriff Werkstoffe umfaßt im Sinne dieser TRG auch Zusatz- und Hilfsstoffe für Fügeverfahren.
TRG 204 in Vorbereitung