TRG 200 - TR Druckgase 200

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Abschnitt 1 TRG 200 - Geltungsbereich (1)

1.1 Diese TRG gilt für die Werkstoffe (2) der Druckgasbehälter.

1.2 In Verbindung mit dieser TRG gelten

  1. 1.

    für die Werkstoffe der Behälter folgende Technische

    NummerTitel
    TRG 201Bleche aus Stahl für geschweißte Behälter
    TRG 202Hohlkörper aus Stahl für nahtlose Behälte
    TRG 203Stähle für tiefe Temperaturen
    TRG 204 (3)Aluminium (Reinaluminium und Aluminiumlegierungen)
  2. 2.

    für die Werkstoffe der Ausrüstung die TRG 250 bis 256.

1.3 Für Behälterwerkstoffe, die in Nummer 1.2 Ziffer 1 nicht genannt sind oder in anderen TRG nicht behandelt werden, gelten vorbehaltlich der Festlegungen in den Nummern 2 und 3 die AD-Merkblätter der Reihe W entsprechend.

1.4 Die TRG 200 findet Anwendung, soweit in den übrigen TRG nichts anderes festgelegt ist.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

Der Begriff Werkstoffe umfaßt im Sinne dieser TRG auch Zusatz- und Hilfsstoffe für Fügeverfahren.

(3) Amtl. Anm.:

TRG 204 in Vorbereitung