TRD 451 - TR Dampfkessel 451

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Abschnitt 7 TRD 451 - Prüfungen vor Inbetriebnahme (1)

7.1 Die Prüfungen richten sich nach den TRD der Reihe 500.

Die Einhaltung der Anforderungen an die Herstellung und Wärmebehandlung nach Abschnitt 5 und 6 wird stichprobenweise durch den Sachverständigen überprüft. Art, Umfang und Durchführung dieser Überprüfungen sind zwischen Betreiber, Hersteller und Sachverständigem zu vereinbaren.

7.2 Behälter aus ferritischen Stählen sind wie folgt zu prüfen:

Prüfung nach dem Spannungsarmglühen

Prüfumfang: siehe Tafel 3

Tafel 3US-VolumenprüfungPrüfung mit magnetischem Streuflußverfahren 3
Längs- und Rundnähteammoniakseitig100 % 1 Prüfklasse C 100 %
Behälteraußenseite-alle Stoßstellen auf eine Länge von rd. 400 mm
Stutzennähtebeidseitigl00 % 2 in Anlehnung an Prüfklasse C 100 %
Anschweißteileammoniakseitig100 % 2 in Anlehnung an Prüfklasse C 100 %
Behälteraußenseite-100 %
1) Diese Prüfung wird zweckmäßigerweise von der Außenseite aus durchgeführt.
2) Randbedingungen nach AD-HP 5/3 Tafel 1, Werkstoffgruppe 51, Spalte 22
3) Möglichst Magnetpulverprüfung mit fluoreszierender Eisenpulver-Suspension

7.3 Behälter aus Werkstoffen nach Abschnitt 2.2.9 sind nach AD-Merkblatt HP 5/3 Tafel 1 zu prüfen.

7.4 Der Sachverständige überzeugt sich von der einwandfreien Durchführung der Prüfungen. Mindestens 10 % der Nahtlänge sind durch Ultraschallprüfung bzw. Durchstrahlungsprüfung und mindestens 25 % der Nahtlänge sind durch Oberflächenrißprüfung vom Sachverständigen zu überprüfen.

7.5 Die Prüfergebnisse sind zu dokumentieren.

7.6 Die Wasserdruckprüfungen erfolgen nach TRD 503. Am höchsten Punkt des Behälters beträgt der Mindestprüfdruck

p´= 1,3 p,

wobei für p der Berechnungsdruck nach Abschnitt 4.2 einzusetzen ist.

Beim Prüfdruck p' soll die zulässige Spannung (2)

451f76

nicht überschritten werden.

Die Druckprüfung erfolgt in der Regel nach der letzten Bearbeitung und Wärmebehandlung.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

Eine Überschreitung ist in Abstimmung zwischen Betreiber, Hersteller und Sachverständigen möglich, wenn Umfangsmessungen, Volumenmessungen und Berechnungen gemäß Anhang zu dieser TRD, Abschnitt 9.2.3, vorgenommen werden.