TRD 451 - TR Dampfkessel 451

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Abschnitt 2 TRD 451 - Werkstoffe (1)

2.1 Es gelten die allgemeinen Grundsätze für Werkstoffe nach TRD 100.

2.2 Zulässige Werkstoffe

Es dürfen nachstehende Werkstoffe verwendet werden:

2.2.1 Bleche

Bleche aus Feinkornbaustählen der Grundreihe und der kaltzähen Reihen bis zu einem Mindestwert der Streckgrenze bei Raumtemperatur von 355 N/mm2 nach DIN 17102, in Verbindung mit den VdTÜV-Werkstoffblättern 351/1 bis 354/1, und Grenzwerten für die chemische Zusammensetzung und für die gemessene Streckgrenze bei Raumtemperatur nach Abschnitt 2.2.6.

2.2.2 Nahtlose Rohre

  1. 1.

    Feinkornbaustähle der Grundreihe und der kaltzähen Reihe bis zu einem Mindestwert der Streckgrenze bei Raumtemperatur von 355 N/mm2 nach DIN 17179, in Verbindung mit den VdTÜV-Werkstoffblättern 351/2 bis 354/2, und Grenzwerten für die chemische Zusammensetzung und für die gemessene Streckgrenze bei Raumtemperatur nach Abschnitt 2.2.6.

  2. 2.

    St 35.8 Gütestufe III nach DIN 17 175.

2.2.3 Flansche

Flansche aus C 22.8 nach DIN 17243, in Verbindung mit dem VdTÜV-Werkstoffblatt 350/3, aus RSt 37-2 N und St 37-3 N nach DIN 17100, sowie aus austenitischen Stählen nach DIN 17440.

2.2.4 Schmiedestücke (Ringe, Hohlkörper, Stäbe)

  1. 1.

    Feinkornbaustähle der Grundreihe bis zu einem Mindestwert der Streckgrenze bei Raumtemperatur von 355 N/mm2 nach DIN 17103, in Verbindung mit den VdTÜV-Werkstoffblättern 351/3 bis 354/3, und Grenzwerten für die chemische Zusammensetzung und für die gemessene Streckgrenze bei Raumtemperatur nach Abschnitt 2.2.6.

  2. 2.

    RSt 37-2 N und St 37-3 N nach DIN 17100 und C 22.8 nach DIN 17243.

2.2.5 Anschweißteile aus folgenden Stahlsorten:

  1. 1.

    Feinkornbaustähle nach Abschnitt 2.2.1.

  2. 2.

    RSt 37-2 N und St 37-3 N nach DIN 17100.

2.2.6 Zusätzliche Anforderungen bei den Feinkornbaustählen nach DIN 17102, DIN 17103 und DIN 17179 in Verbindung mit den VdTÜV-Werkstoffblättern 351 bis 354:

2.2.6.1 In der Schmelzenanalyse darf der Massenanteil an Molybdän höchstens 0.04 % und an Vanadium höchstens 0,02 % betragen.

2.2.6.2 Bei den Stahlsorten mit einer Mindeststreckgrenze von 355 N/mm2 ist die chemische Zusammensetzung so einzustellen, daß im normalgeglühten Zustand die gemessene Streckgrenze bei Raumtemperatur den Wert von 440 N/mm2 nicht übersteigt (s. Abschnitt 9.1).

2.2.6.3 Bei warmgeformten Böden aus Blechen, die die Bedingungen nach Abschnitt 2.2.6.2 erfüllen, ist eine gemessene Streckgrenze bei Raumtemperatur bis zu 470 N/mm2 zulässig. Werte über 470 N/mm2 sind zulässig, wenn an zusätzlich normalgeglühten Proben aus dem Boden nachgewiesen wird, daß die Anforderungen bezüglich der Streckgrenze nach Abschnitt 2.2.6.2 erfüllt sind.

2.2.7 Sonstige unlegierte Stähle im normalgeglühten Zustand, die in den Abschnitten 2.2.1 bis 2.2.5 nicht aufgeführt sind. Die Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck und die Güteeigenschaften sind durch Gutachten des Sachverständigen erstmalig nachzuweisen. Dabei sind bei ferritischen Stählen folgende allgemeine Bedingungen zu erfüllen:

  1. 1.

    Der im Gutachten des Sachverständigen festzulegende, die Stahlsorte kennzeichnende Mindestwert der Bruchdehnung (A5) an der Querprobe soll 22 % nicht unterschreiten.

  2. 2.

    Der im Gutachten des Sachverständigen festzulegende, die Stahlsorte kennzeichnende Mindestwert der Kerbschlagarbeit an der Querprobe (Mittelwert aus drei Proben ISO-V) soll bei Feinkornbaustählen bei -20 °C 21 J und bei anderen Stahlsorten bei 20 °C 27 J nicht unterschreiten.

  3. 3.

    Der Nachweis der Schweißeignung ist durch den Hersteller zu führen. Die Vorwärmung, die Wärmeführung während des Schweißens und die Art der Wärmebehandlung nach dem Schweißen sind vom Hersteller anzugeben.

2.2.8 Schweißzusätze und -hilfsstoffe nach den Abschnitten 5.1.5 und 5.2.

2.2.9 Stabilisierte nichtrostende austenitische Stähle sowie nichtrostende Stähle mit C-Gehalt <= 0,03 % nach AD-Merkblatt W 2 und W 10 dürfen auch als Auflagewerkstoff für Walzplattierungen verwendet werden.

2.2.10 Kupfer und Kupferlegierungen sowie die Nickellegierung NiCu 30 Fe dürfen nicht verwendet werden.

2.3 Prüfungen

2.3.1 Stähle nach den Abschnitten 2.2.1 bis 2.2.5 sind gemäß den zutreffenden technischen Lieferbedingungen und den TRD der Reihe 100 zu prüfen.

2.3.2 Bei Feinkornbaustählen nach DIN 17102, DIN 17103 und DIN 17179 ist der Nachweis der Kerbschlagarbeit entsprechend den Maßgaben der VdTÜV-Werkstoffblätter 351 bis 354 zu erbringen.

2.3.3 Erzeugnisse aus Stählen nach Abschnitt 2.2.7 sind gemäß den Festlegungen im Gutachten des Sachverständigen zu prüfen.

2.3.4 Bleche sind einer Ultraschallprüfung nach SEL 072 wie folgt zu unterziehen:

Prüfraster <= 200 mm oder in Linien mit einem Abstand <= 100 mm

FlächenprüfungKlasse 3, Tafel 1
RandzonenKlasse 1, Tafel 2

Zonen für Längs-, Rund- und Stutzennähte auf eine Breite gleich der Blechdicke, jedoch mindestens 50 mm nach Klasse 1 in Tafel 2

Bereiche für den Anschluß von Tragpratzen und Hebeösen: Prüfumfang 100 % nach Klasse 0 in Tafel 1.

2.3.5 Bleche für Böden sind einer US-Flächenprüfung, die Böden einer US-Randzonenprüfung zu unterziehen. Es gelten die Anforderungen nach Abschnitt 2.3.4.

2.3.6 Rohre nach DIN 17179 sind einer Ultraschallprüfung nach SEP 1915 zu unterziehen.

2.3.7 Schmiedestücke nach Abschnitt 3.1.3 (3) sowie Abschnitt 3.1.3 (7) > DN 100 sind einer Ultraschallprüfung nach SEP 1921, Prüfgruppe 3, zusätzlich mit Senkrechteinschaltung der Anschweißenden vor Anarbeitung der Schweißfugenflanken zu unterziehen. Zulässig ist nach SEP 1921 für die Anschweißenden Größenklasse E und Häufigkeitsklasse d (je m) bzw. für die übrigen Zonen Größenklasse 8 und Häufigkeitsklasse c (je m2).

2.3.8 Böden sind einer Einzelprüfung nach TRD 202 zu unterziehen.

2.3.9 Erzeugnisse aus Stählen nach Abschnitt 2.2.9 sind gemäß den Festlegungen in den AD-Merkblättern W 2 und W 10 zu prüfen.

2.4 Kennzeichnung

2.4.1 Erzeugnisse aus Stählen nach Abschnitt 2.2.1 bis 2.2.5 sind gemäß den Festlegungen in den zutreffenden technischen Lieferbedingungen und den TRD der Reihe 100 zu kennzeichnen.

2.4.2 Erzeugnisse aus Stählen nach Abschnitt 2.2.7 sind gemäß den Festlegungen im Gutachten des Sachverständigen zu kennzeichnen.

2.4.3 Erzeugnisse aus Stählen nach Abschnitt 2.2.9 sind gemäß den Festlegungen in den AD-Merkblättern W 2 und W 10 zu kennzeichnen.

2.5 Nachweis der Güteeigenschaften

2.5.1 Der Nachweis der Güteeigenschaften erfolgt nach Tafel 1 und 2.

2.5.2 Erzeugnisse aus Stählen nach Abschnitt 2.2.7 sind mit Gütenachweisen entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen zu liefern.

Tafel 1. Nachweis der Güteeigenschaften

Ferritische Baustähle
StahlsorteNormTechnische
Regel
VdTÜV WSt.BlGütenachweis nach DIN 50049
Blech
(W) St E 255
T; E St E 255
DIN 17102TRD 101
TRD 451
351/13.1 B
3.1 A
(W) St E 285
T; E St E 285
352/13.1 B
3.1 A
W; T; E St E 3l5353/13.1 A
W; T; E St E 355354/13.1 A
nahtloses Rohr
(W) St E 255
T; E St E 255
DIN 17179TRD 102
TRD 45l
351/23.1 B
3.1 A
(W) St E 285
T; E St E 285
352/13.1 B
3.1 A
W; T; E St E 315353/23.l A
W; T; E St E 355354/23.1 A
St 35.8 IIIDIN 171753.1 B
Flansch
C 22.8DIN 17243AD W9350/33.1 B
R St 37-2 N
R St 37-3 N
DIN 17100AD W92.21)
Schmiedestück
(W) St E 355
T St E 3S5
DIN 17103TRD 107354/33.1 A
R St 37-2 N
R St 37-3 N
DIN 17100TRD 1072.2 1
C 22.8DIN 17243TRD 1073.1 B
Anschweißteil
W; T; E St E 255
bis
W; T; E St E 355
DIN 171023.1 B
R St 37-2 N
R St 37-3 N
DIN 171002.2
1 Nach Vorliegen besonderer Voraussetzungen und nach Vereinbarung mit dem Sachverständigen kann das Werkszeugnis 2.2 nach DIN 50049 entfallen

Tafel 2. Nachweis der Güteeigenschaften

Stabilisierte nichtrostende austenitische Stähle und nichtrostender austenitischer
Stahl mit einem Kohlenstoffgehalt von höchstens 0,03 %
StahlsorteWerk-
stoff-Nr
NormTechn.
Regel
Gütenachweis nach DIN 50049
BlechRohrSchmiede-
stück
X 2 CrNi 19 111.4306DIN 17440
DIN 17457
DIN 17458
AD-W 2
AD-W 10
<= 20 mm Dicke 3.1-B
> 20 mm Dicke 3.1-A
nach AD-W 2
Abschnitt
6.2
nach AD-W 2
Abschnitt
6.5.3
X 2 CrNiN 18 101.4311
X 6 CrNiNb 18 101.4541<= 30 mm Dicke 3.1-B
> 30 mm Dicke 3.1-A
X 6 CrNiNb 18 101.4550<= 20 mm Dicke 3.1-B
> 20 mm Dicke 3.1-A
X 2 CrNiMo 17 13 21.4404<= 20 mm Dicke 3.1-B
> 20 mm Dicke 3.1-A
X 2 CrNiMo 18 14 31.4435<=20 mm Dicke 3.1-B
> 20 mm Dicke 3.1-A
X 2 CrNiMoN 17 12 21.4406<= 20 mm Dicke 3.1-B
> 20 mm Dicke 3.1-A
X 2 CrNiMoN 171331.4429<=20 mm Dicke 3.1-B
> 20 mm Dicke 3.1-A
X 6 CrNiMoTi 17 12 21.4571<= 30 mm Dicke 3.1-B
> 30 mm Dicke 3.1-A
X 6 CrNiMoNb 17 12 21.4580<= 20 mm Dicke 3.1-B
> 20 mm Dicke 3.1-A
Stahlguß
G X 5 CrNiNb 18 91.4552DIN 17445AD-W 103.1 C

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)