TRG 701 - TR Druckgase 701

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Abschnitt 4 TRG 701 - Antragsunterlagen und Baumuster (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(s. § 22 Abs. 1 DruckbehV)

4.1 Dem Antrag müssen die für die Prüfung nach Nummer 5 erforderlichen Unterlagen in vier Ausfertigungen beigefügt sein.

4.1.1 Für die Bauartzulassung von Druckgaskartuschen sind folgende Antragsunterlagen erforderlich:

  1. 1.

    Zusammenstellungszeichnung, dazu Stückliste mit Werkstoffangaben,

  2. 2.

    Einzelteilzeichnungen mit allen Maßen,

  3. 3.

    Beschreibung des Behälters und seiner Fertigung,

  4. 4.

    Beschreibung der vom Füllwerk zu treffenden Maßnahmen, um den Behälter betriebsfertig herzurichten,

  5. 5.

    genaue Bezeichnung der zur Druckgaskartusche zugehörigen Halterung und der zugehörigen Entnahmeeinrichtung.

Aus der Beschreibung nach Ziffer 3 müssen hervorgehen:

Behälterform,
Art der Behälterwerkstoffes,
Herstellungsart einschließlich Art der Nahtherstellung,
Rauminhalt in cm3,
Prüfüberdruck in bar,
Durchmesser des zylindrischen Teiles,
etwaige besondere Merkmale der Bauart.

4.1.2 Für die Bauartzulassung von Halterungen und Entnahmeeinrichtungen für Druckgaskartuschen sind folgende Antragsunterlagen erforderlich:

  1. 1.

    Zusammenstellungszeichnung für das betriebsfertige, d.h. aus Druckgaskartusche, Halterung und Entnahmeeinrichtung bestehende Gerät; dazu Stückliste mit Werkstoffangaben,

  2. 2.

    Einzelteilzeichnungen mit allen Maßen, und zwar zu allen Teilen nach Ziffer 1,

  3. 3.

    Beschreibung des betriebsfertigen Gerätes und der vorgesehenen Betriebsweise,

  4. 4.

    Gebrauchsanweisung nach TRG 301 Nummer 5.6 und ggf. die Gebrauchsanweisung für die Halterung und Entnahmeeinrichtung nach Nummer 4.3,

  5. 5.

    Nachweise für die im Gerät eingebauten und mit der Füllung in Berührung kommenden nichtmetallischen Teile, daß die verwendeten Werkstoffe gegenüber der vorgesehenen Füllung beständig sind.

Aus der Beschreibung nach Ziffer 3 muß die genaue Bezeichnung der Druckgaskartuschen hervorgehen, für welche die Halterungen und die Entnahmeeinrichtungen bestimmt sind. Die Beschreibung muß die vorgesehene Füllung nach Art und Zusammensetzung genau bezeichnen.

4.2 Dem Sachverständigen sind auf Anförderung die für die Prüfung nach Nummer 5 erforderlichen Baumuster zu überlassen.

Die voraussichtlich erforderliche Zahl der Baumuster ist in der Prüfrichtlinie TRG 761 Nummer 2.2 genannt.