TRD 411 Anlage 1 - TR Dampfkessel 411 Anlage 1

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Abschnitt 5 TRD 411 Anlage 1 - Ölschlammaufbereitungsanlagen (1)

5.1 Allgemeines

Der Ölschlamm muß so aufbereitet werden, daß er brennbar und pumpfähig wird. Hierzu müssen mindestens folgende Einrichtungen vorhanden sein:

(1) Ölschlammaufbereitungstank (Tank zum Mischen von Ölrückständen mit Brennstoff)

(2) Ölschlammvorwärmeeinrichtung

(3) Homogenisiereinrichtung

(4) Wassergehaltsmeßeinrichtung

(5) Ölschlammfilter

5.2 Ölschlammaufbereitungstank

(1) Der Aufbereitungstank muß zusätzlich zu dem Ölschlammtank gemäß Abschnitt 4 vorhanden sein.

(2) Für den Ölschlammaufbereitungstank gilt sinngemäß TRD 411 Abschnitt 4, .

(3) Es sind geeignete Entwässerungseinrichtungen zur Erlangung von brennfähigem Ölschlamm vorzusehen.

(4) Zur evtl. Verbesserung der Brennfähigkeit und des Heizwertes ist ein Brennstoffanschluß vorzusehen.

5.3 Ölschlammvorwärmung

Für die Ölschlammvorwärmung gilt TRD 411, Abschnitt 5 sinngemäß.

5.4 Homogenisiereinrichtung

(1) Die Homogenisiereinrichtung muß sicherstellen, daß der gesamte Inhalt des Ölschlammaufbereitungstanks zu einem homogenen und brennfähigen Gemisch aufbereitet wird.

(2) Diese Einrichtung darf erst nach ausreichender Entwässerung des Tanks in Betrieb gesetzt werden.

5.5 Wassergehaltsmeßeinrichtung

Eine Einrichtung zur kontinuierlichen Anzeige und Überwachung des Wassergehaltes im Ölschlamm ist vorzusehen.

5.6 Ölschlammfilter

In der Brennerversorgungsleitung ist ein Doppelfilter mit Differenzdruckanzeige vorzusehen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)