Abschnitt 4 TRD 411 Anlage 1 - Ölschlammtanks (1)
4.1 Für die Lagerung sind ausreichend groß bemessene Ölschlammtanks vorzusehen (2).
Bei der Bestimmung der Tankgröße sind insbesondere zu berücksichtigen:
(1) Maschinenleistung
(2) Verbrennungsmöglichkeiten
(3) Gesamtinhalt aller Brennstofftanks
4.2 Ölschlammtanks müssen geeignete Einrichtungen zur Entwässerung haben.
4.3 Ölschlammtanks auf Seeschiffen unterliegen nicht den Bestimmungen der TRD.
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Auslegung gemäß Anforderungen "Meeresumwelt-Schutzmaßnahmen" der See-BG. Zu beziehen bei der See-Berufsgenossenschaft, Reimerstwiete 2. 2000 Hamburg 11